23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/37 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Help/Hilfe zur Selbsthilfe/Kommission
(Rechtssache T-335/17) (1)
(Schiedsklausel - Programm für die Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Haushalten, die von der Ernährungsunsicherheit in Simbabwe besonders betroffen sind [ECHO/ZWE/BUD/2009/02002] - Umdeutung der Klage - Prüfberichte - Prüfungsbericht des Rechnungshofs - Bericht des OLAF - Rückerstattung von Beträgen - Verhältnismäßigkeit - Vertrauensschutz)
(2019/C 432/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Help – Hilfe zur Selbsthilfe e. V. (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Jungkind und P. Cramer, dann Rechtsanwälte Jungkind und F. Geber)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu, K. Blanck und A. Katsimerou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2017) 1515573 der Kommission vom 21. März 2017 über die Rückforderung eines Teilbetrags der für das Hilfsprojekt ECHO/ZWE/BUD/2009/02002 gewährten Fördermittel sowie der auf dieser Entscheidung beruhenden Zahlungsaufforderung auf der einen Seite und einer Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung des Betrags von 643 627,72 Euro, die der Kläger nach der Entscheidung vom 21. März 2017 sowie den Zahlungsaufforderungen vom 7. April und 5. September 2017 an die Kommission gezahlt hat, auf der anderen Seite
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Help – Hilfe zur Selbsthilfe e. V. trägt die Kosten. |