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30.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/43 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Ceobus u. a./Kommission
(Rechtssache T-330/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum 1994 bis 2008 durchgeführte Beihilferegelung - Von der Région Île-de-France gewährte Investitionsbeihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ - Art. 107 AEUV - Art. 108 AEUV - Art. 1 Buchst. b Ziff. i und v der Verordnung [EU] 2015/1589 - Verjährungsfrist - Art. 17 der Verordnung 2015/1589 - Begründungspflicht)
(2019/C 328/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ceobus (Génicourt, Frankreich) und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt D. de Combles de Nayves, dann Rechtsanwalt F. Segalen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, C. Georgieva-Kecsmar und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Ceobus und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten auch die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |