Rechtssache T-264/17: Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2018 — Uponor Innovation/EUIPO — Swep International (SMATRIX) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke SMATRIX — Ältere Unionsbildmarke AsyMatrix — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 der Verordnung 2017/1001] — Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung — Fehlende Würdigung eines vor der Widerspruchsabteilung vorgebrachten Beweismittels)
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2018 — Uponor Innovation/EUIPO — Swep International (SMATRIX)
(Rechtssache T-264/17) ( 1 )
„(Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke SMATRIX — Ältere Unionsbildmarke AsyMatrix — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 der Verordnung 2017/1001] — Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung — Fehlende Würdigung eines vor der Widerspruchsabteilung vorgebrachten Beweismittels)“
2018/C 249/35Verfahrenssprache: EnglischParteien
Klägerin: Uponor Innovation AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kylhammar)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Swep International AB (Landskrona, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Norderyd und C. Sundén)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. März 2017 (Sache R 236/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Swep International und Uponor Innovation
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. März 2017 (Sache R 236/2016-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Uponor Innovation im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind. |
3. |
Die Swep International AB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Uponor Innovation im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstanden sind. |