3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 163/23


Urteil des Gerichts vom 10. März 2021 — ViaSat/Kommission

(Rechtssache T-245/17) (1)

(Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage - Elektronische Kommunikationsnetze und — dienste - Harmonisierte Nutzung des 2-GHz-Frequenzspektrums - Europaweite Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste [MSS] erbringen - Entscheidung 2007/98/EG - Harmonisiertes Verfahren zur Auswahl der Betreiber - Genehmigungen für die ausgewählten Betreiber - Entscheidung Nr. 626/2008/EG - Aufforderung zum Tätigwerden - Fehlende Aufforderung - Stellungnahme der Kommission - Unzulässigkeit - Weigerung, tätig zu werden - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Zuständigkeit der Kommission)

(2021/C 163/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ViaSat, Inc. (Carlsbad, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Righini, J. Ruiz Calzado, P. de Bandt, M. Gherghinaru und L. Panepinto)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, L. Nicolae und V. Di Bucci)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman), Eutelsat SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. de la Brosse und C. Barraco-David)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: EchoStar Mobile Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: A. Robertson, QC), Inmarsat Ventures Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spontoni, B. Amory und É. Barbier de La Serre sowie A. Howard, Barrister)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission im Rahmen der harmonisierten Anwendung der Regeln im Bereich der Erbringung von Satellitenmobilfunkdiensten (MSS) im 2-GHz-Frequenzband das Ergreifen bestimmter Maßnahmen rechtswidrig unterlassen hat, und hilfsweise Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission vom 14. und vom 21. Februar 2017, mit denen sie auf die Aufforderung der Klägerin zum Tätigwerden geantwortet hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ViaSat, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Eutelsat SA, das Königreich der Niederlande, die EchoStar Mobile Ltd und die Inmarsat Ventures Ltd tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.