9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/42


Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – FVE Holýšov I u. a./Kommission

(Rechtssache T-217/17) (1)

(Staatliche Beihilfen - Markt für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom - Maßnahmen zur Bestimmung eines Preises für die Mindestabnahme von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom oder zur Gewährung einer Prämie für Erzeuger dieses Stroms - Änderung der ursprünglichen Maßnahmen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Beihilfeempfänger und Anteilseigner der Empfänger - Vertrauensschutz - Staatliche Mittel - Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts als denen des Beihilferechts)

(2019/C 413/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: FVE Holýšov I s. r. o. (Prag, Tschechische Republik) und 27 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, H. Wendt, C. Bürger, T. Christner, W. Schumacher, A. Compes und T. Herbold)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, P. Němečková und T. Maxian Rusche)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller, O. Serdula und L. Dvořáková), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Gavela Llopis, dann A. Rubio González und S. Centeno Huerta), Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: E. Symeonidou und E. Zachariadou), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová und M. Kianička)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 7827 final der Kommission vom 28. November 2016 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.40171 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2017, C 69, S. 2)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FVE Holýšov I s. r. o. und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Zypern und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.