Rechtssache T-98/17: Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2018 — RT/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Krankheitsurlaub — Art. 59 Abs. 1 des Statuts — Interne Regelungen zur Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheit von der Arbeit und zur regelmäßigen Kontrolle des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit — Ärztliches Attest — Keine Unterschrift und kein Stempel des Arztes — Ärztliche Fernuntersuchung über das Internet — Verweigerung der Anerkennung)
Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2018 — RT/Parlament
(Rechtssache T-98/17) ( 1 )
„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Krankheitsurlaub — Art. 59 Abs. 1 des Statuts — Interne Regelungen zur Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheit von der Arbeit und zur regelmäßigen Kontrolle des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit — Ärztliches Attest — Keine Unterschrift und kein Stempel des Arztes — Ärztliche Fernuntersuchung über das Internet — Verweigerung der Anerkennung)“
2018/C 294/58Verfahrenssprache: EnglischParteien
Kläger: RT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Steele und E. Taneva)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der ein vom Kläger am 27. Juni 2016 eingereichtes Schriftstück nicht als ärztliches Attest zur Verschreibung von Krankheitsurlaub zugelassen und daher zurückgewiesen wird
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der ein von RT am 27. Juni 2016 eingereichtes Schriftstück nicht als ärztliches Attest zur Verschreibung von Krankheitsurlaub zugelassen und daher zurückgewiesen wird, wird aufgehoben. |
2. |
Das Parlament trägt die Kosten. |