201808030602050782018/C 294/58982017TC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180530444411

Rechtssache T-98/17: Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2018 — RT/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Krankheitsurlaub — Art. 59 Abs. 1 des Statuts — Interne Regelungen zur Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheit von der Arbeit und zur regelmäßigen Kontrolle des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit — Ärztliches Attest — Keine Unterschrift und kein Stempel des Arztes — Ärztliche Fernuntersuchung über das Internet — Verweigerung der Anerkennung)


C2942018DE4410120180530DE0058441441

Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2018 — RT/Parlament

(Rechtssache T-98/17) ( 1 )

„(Öffentlicher Dienst — Beamte — Krankheitsurlaub — Art. 59 Abs. 1 des Statuts — Interne Regelungen zur Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheit von der Arbeit und zur regelmäßigen Kontrolle des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit — Ärztliches Attest — Keine Unterschrift und kein Stempel des Arztes — Ärztliche Fernuntersuchung über das Internet — Verweigerung der Anerkennung)“

2018/C 294/58Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Steele und E. Taneva)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der ein vom Kläger am 27. Juni 2016 eingereichtes Schriftstück nicht als ärztliches Attest zur Verschreibung von Krankheitsurlaub zugelassen und daher zurückgewiesen wird

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der ein von RT am 27. Juni 2016 eingereichtes Schriftstück nicht als ärztliches Attest zur Verschreibung von Krankheitsurlaub zugelassen und daher zurückgewiesen wird, wird aufgehoben.

2.

Das Parlament trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 129 vom 24.4.2017.