Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juli 2018 – Nap Innova Hoteles/SRB

(Rechtssache C-731/17 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung vor den Unionsgerichten – Rechtsanwalt, der nicht die Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zur Klägerin hat – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Rechtsmittel, das teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet ist“

1. 

Rechtsmittel–Gegenstand–Rechtsmittel, das denselben Formfehler wie die Klage vor dem Gericht aufweist–Rechtsfrage zur Zulässigkeit des Rechtsmittels–Prüfung in der Sache–Zulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 9)

2. 

Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden–Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien–Gesellschaft, die durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, der auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin ist–Verstoß gegen das Unabhängigkeitsgebot–Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Satzung des Gerichtshofs, Art. 19)

(vgl. Rn. 11, 19, 20)

3. 

Rechtsmittel–Gründe–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Ungenauer Rechtsmittelgrund–Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2)

(vgl. Rn. 24, 25, 34)

4. 

Rechtsmittel–Gründe–Überprüfung der Würdigung nationaler Rechtsvorschriften, auf die sich eine Partei berufen hat, durch den Gerichtshof–Ausschluss–Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 31, 32)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. 

Die Nap Innova Hoteles SL trägt ihre eigenen Kosten.