Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Januar 2018 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO
(Rechtssache C-570/17 P)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚медведь‘ – Zurückweisung des Antrags“
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1. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 5, 6) |
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2. |
Rechtsmittel–Gründe–Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 5, 6) |
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |