Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Januar 2018 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO

(Rechtssache C-570/17 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚медведь‘ – Zurückweisung des Antrags“

1. 

Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 5, 6)

2. 

Rechtsmittel–Gründe–Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2)

(vgl. Rn. 5, 6)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.