Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. September 2018 – Allstate Insurance/EUIPO

(Rechtssache C‑542/17 P) ( 1 )

Rechtsmittel  – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs  – Unionsmarke  – Anmeldung der Wortmarke DRIVEWISE  – Zurückweisung der Anmeldung  – Verordnung (EG) Nr. 207/2009  – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c  – Art. 7 Abs. 2  – Art. 75  – Beschreibender Charakter  – Sprachliche Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt  – Bestimmung der Waren und Dienstleistungen  – Verfälschung  – Begründungspflicht

1. 

Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 23, 24)

2. 

Unionsmarke–Beschwerdeverfahren–Klage beim Unionsrichter–Befugnisse des Gerichts–Gründe zwingenden Rechts–Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(vgl. Rn. 40)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. 

Die Allstate Insurance Company trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 13 vom 15.1.2018.