Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. November 2017 –
X‑cen‑tek/EUIPO

(Rechtssache C‑520/17 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Definition und Erwerb einer Unionsmarke – Bildmarke, die ein Dreieck darstellt – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Eintragung – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Absolute Eintragungshindernisse – Nicht unterscheidungskräftige Marke – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. 

Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 6)

2. 

Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende oder widersprüchliche Begründung–Zulässigkeit–Umfang der Begründungspflicht

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 6)

3. 

Rechtsmittel–Gründe–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Ungenauer Rechtsmittelgrund–Unzulässigkeit

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2)

(vgl. Rn. 6)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die X-cen-tek GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.