Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Dezember 2017 – Woonhaven Antwerpen

(Rechtssache C‑446/17) ( 1 )

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Missbräuchliche Klauseln – Mietvertrag zwischen einer staatlich anerkannten sozialen Wohnungsbaugesellschaft und einem Mieter – Mustermietvertrag, der durch einen nationalen Gesetzgebungsakt zwingend vorgeschrieben wird – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Unanwendbarkeit dieser Richtlinie“

Verbraucherschutz–Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen–Richtlinie 93/13–Geltungsbereich–Ausnahme für Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen–Bedingungen, die in einem zwischen einer staatlich anerkannten sozialen Wohnungsbaugesellschaft und einem Mieter geschlossenen sozialen Mietvertrag aufgeführt sind und durch eine nationale Regelung festgelegt werden–Unanwendbarkeit der Richtlinie

(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 1 Abs. 2)

(vgl. Rn. 25-31 und Tenor)

Tenor

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf die Bedingungen Anwendung findet, die in dem zwischen einer staatlich anerkannten sozialen Wohnungsbaugesellschaft und einem Mieter geschlossenen sozialen Mietvertrag aufgeführt sind und durch eine nationale Regelung wie Art. 11 des dem Besluit van de Vlaamse Regering tot reglementering van het sociale huurstelsel ter uitvoering van titel VII van de Vlaamse Wooncode (Erlass der Flämischen Regierung zur Regelung des sozialen Mietwesens zur Durchführung von Titel VII des flämischen Wohngesetzes) vom 12. Oktober 2007 beigefügten Mustermietvertrags festgelegt werden.


( 1 ) ABl. C 318 vom 25.9.2017.