Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 – VE

(Rechtssache C-232/17) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Darlehensvertrag in Fremdwährung – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Beantwortung der Vorlagefragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zulässigkeit–Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen–Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Beantwortung der Vorlagefragen ergibt

(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)

(vgl. Rn. 16-18)

2. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Grenzen–Allgemeine oder hypothetische Fragen–Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV)

(vgl. Rn. 24)

Tenor

Das vom Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) mit Entscheidung vom 10. April 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


( 1 ) ABl. C 256 vom 7.8.2017.