BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

25. April 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats‘ – Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt – Nationaler Rechnungshof – Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit und der haushaltsbezogenen Rechtfertigung einer öffentlichen Ausgabe – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑102/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) mit Entscheidung vom 17. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2017, in dem Verfahren

Secretaria Regional de Saúde dos Açores,

Beteiligter:

Ministério Público,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Secretaria Regional de Saúde dos Açores, vertreten durch P. Linhares Dias und L. da Ponte, advogados,

des Ministério Público, vertreten durch J. V. de Almeida,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und F. Batista als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Farrajota und A. Tokár als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. 2015, L 307, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsbehelfs, den die Secretaria Regional de Saúde dos Açores (Regionales Gesundheitssekretariat der Azoren, Portugal) (im Folgenden: Regionales Gesundheitssekretariat) gegen die im Vorabprüfungsverfahren Nr. 51/2016 ergangene Entscheidung Nr. 7/2016 der Secção Regional dos Açores do Tribunal de Contas (Regionalsektion Azoren des Rechnungshofs, Portugal) (im Folgenden: SRATC) vom 26. September 2016 (im Folgenden: streitige Entscheidung) eingelegt hat, mit der dem zwischen dem Regionalen Gesundheitssekretariat der Região Autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren, im Folgenden: RAA) und der Afavias – Engenharia e Construções – Açores SA (im Folgenden: Afavias) abgeschlossenen, die Sanierung und den Ausbau des Gebäudes des Gesundheitszentrums Velas (Portugal) betreffenden Werkvertrag über 1387000,00 Euro die Genehmigung versagt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 94 („Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens“) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt:

„Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:

a)

eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;

b)

den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung;

c)

eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“

4

Art. 58 („Eignungskriterien“) der Richtlinie 2014/24 sieht in Abs. 4 vor:

„Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Die öffentlichen Auftraggeber können von den Wirtschaftsteilnehmern insbesondere verlangen, ausreichende Erfahrung durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen nachzuweisen. Ein öffentlicher Auftraggeber kann davon ausgehen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht über die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass der Wirtschaftsteilnehmer kollidierende Interessen hat, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können.

Bei Vergabeverfahren, die Lieferungen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, oder die Erbringung von Dienstleistungen oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Installationsarbeiten anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.“

Portugiesisches Recht

5

Art. 214 der Verfassung bestimmt:

„(1)   Das Tribunal de Contas [Rechnungshof] ist das oberste Organ für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben der öffentlichen Hand und derjenigen Rechnungsprüfungen, die das Gesetz vorschreibt; es ist insbesondere seine Aufgabe,

a)

die allgemeine Rechnungslegung des Staates, einschließlich der der Sozialversicherungsträger, zu prüfen;

b)

Stellung zur Rechnungslegung der Autonomen Regionen Azoren und Madeira zu nehmen;

c)

nach Maßgabe des Gesetzes die Verantwortlichkeit für rechtswidrige Ausgaben von Geldern aufzuzeigen;

d)

die weiteren Zuständigkeiten auszuüben, die ihm durch Gesetz zuerkannt werden.

(2)   Das Mandat des Präsidenten des Tribunal de Contas hat eine Dauer von vier Jahren, vorbehaltlich der Regelung in Art. 133 lit. m.

(3)   Nach Maßgabe des Gesetzes kann das Tribunal de Contas dezentralisiert in regionalen Kammern arbeiten.

(4)   Im Hinblick auf die Autonomen Regionen Azoren und Madeira bestehen Kammern beim Tribunal de Contas, welche nach Maßgabe des Gesetzes über umfassende Befugnisse für die jeweilige Region verfügen.“

6

Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Organisation und das Verfahren des Tribunal de Contas (Rechnungshof), das durch das Gesetz Nr. 98/97 vom 26. August 1997 (Diário da República I, Reihe I‑A, Nr. 196 vom 26. August 1997) angenommen wurde (im Folgenden: GOVTC), ergibt sich, dass es u. a. zu den Aufgaben des Tribunal de Contas (Rechnungshof) gehört, eine Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit und der haushaltsbezogenen Rechtfertigung von Handlungen und Verträgen jeder Art auszuüben, die für die in Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c genannten Einrichtungen sowie für Einrichtungen jeder Art, die vom Staat oder von einer anderen öffentlichen Einrichtung geschaffen wurden, um ursprünglich der öffentlichen Verwaltung obliegende Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, und denen Lasten auferlegt wurden, die direkt oder indirekt – einschließlich durch Bürgschaften – von der Einrichtung finanziert werden, die sie geschaffen hat, mit Ausgaben verbunden sind oder direkte oder indirekte Lasten oder Verantwortungen darstellen.

7

Art. 96 Abs. 1 des GOVTC lautet:

„Endgültige Entscheidungen über die Versagung, die Erteilung oder die Freistellung von einer Genehmigung oder in Bezug auf Bezüge, einschließlich der von den Regionalkammern getroffenen, können mit einem Rechtsbehelf angefochten werden, der beim Plenum der Ersten Kammer einzulegen ist, und zwar von

a)

der Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle endgültigen Entscheidungen;

b)

dem Urheber der Handlung oder der Behörde, die den Vertrag, dessen Genehmigung versagt wurde, ursprünglich bewilligt hat;

c)

der Person, die die entsprechende Last trägt, bei Entscheidungen über Bezüge.“

8

Art. 40 („Befähigungsnachweise“) der Regionalen Legislativen Verordnung Nr. 27/2015/A vom 29. Dezember 2015 zur Genehmigung der Regelung für öffentliche Aufträge in der [RAA] und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24 in die regionale Rechtsordnung der Azoren (Diário da República, 1. Reihe, Nr. 253 vom 29. Dezember 2015, im Folgenden: Regionale Verordnung Nr. 27/2015/A) sieht u. a. vor:

„(3)   Neben den im vorstehenden Absatz genannten Erfordernissen können in der Auftragsbekanntmachung oder in den Verfahrensunterlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze weitere Befähigungsnachweise hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Befähigung sowie der technischen und beruflichen Befähigung des Zuschlagsempfängers zur Ausführung des Auftrags verlangt werden.

(5)   Für die Beurteilung der technischen und beruflichen Befähigung können die regionalen Auftraggeber folgende Unterlagen anfordern:

a)

ein Dokument, das bescheinigt, dass der Bieter über hinreichende personelle und technische Ressourcen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags verfügt;

b)

ein Dokument, das bescheinigt, dass die personellen und technischen Ressourcen, über die der Bieter verfügt, eine relevante berufliche Erfahrung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags aufweisen;

c)

bestätigte Referenzen über vom Zuschlagsempfänger in der Vergangenheit ausgeführte Aufträge, die ein für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags ausreichendes Maß an geeigneter Erfahrung belegen.

(6)   Sofern die in den Abs. 3 bis 5 genannten Bedingungen Anwendung finden, sind die regionalen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, in den Verfahrensunterlagen die Mindestanforderungen an die geforderte wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Befähigung sowie die zum Nachweis erforderlichen Dokumente aufzuführen.“

9

Die Regionale Verordnung Nr. 27/2015/A trat gemäß ihrem Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 am 1. Januar 2016 in Kraft und ist auf die ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbar.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10

Mit Entscheidung vom 8. März 2016 genehmigte das Regionale Gesundheitssekretariat die Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe eines die Sanierung und den Ausbau des Gebäudes des Gesundheitszentrums Velas, das sich auf einer der Azoren-Inseln befindet, betreffenden Werkvertrags über etwa 1400000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

11

Die im Rahmen dieses Verfahrens im Jornal Oficial da Região Autónoma dos Açores vom 11. März 2016 (Serie II, Nr. 50) veröffentlichte Auftragsbekanntmachung enthält einen Abschnitt 8.3 Buchst. a, wonach der Zuschlag im Einklang mit Art. 40 Abs. 3 der Regionalen Verordnung Nr. 27/2015/A nur Bietern erteilt werden kann, die zum Nachweis ihrer Befähigung belegen, dass sie in der RAA drei Werkverträge mit einem Einheitswert von mehr als 750000,00 Euro erfüllt haben (im Folgenden: geografisches Befähigungskriterium).

12

Überdies ergibt sich aus Abschnitt 25.1 Buchst. e der Auftragsbekanntmachung, dass der Zuschlagsempfänger zum Nachweis seiner Befähigung u. a. vom jeweiligen Auftraggeber der drei Werkverträge ausgestellte Referenzen vorlegen muss, die die Einhaltung des geografischen Befähigungskriteriums belegen.

13

Mit der Entschließung Nr. 44/2016 vom 30. März 2016 bestätigte der Conselho do Governo (Regierungsrat) der RAA den Beschluss des Regionalen Gesundheitssekretärs vom 8. März 2016, mit dem die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und die Verfahrensunterlagen genehmigt wurden.

14

Mit der Entschließung Nr. 116/2016 des Conselho do Governo (Regierungsrat) vom 7. Juni 2016 wurde Afavias, einer der beiden Bieterinnen, die an der Ausschreibung teilnahmen, der Zuschlag für den Werkvertrag erteilt.

15

Der mit Afavias geschlossene Vertrag wurde der SRATC zur Vorabprüfung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 der Verfassung vorgelegt.

16

Mit der streitigen Entscheidung versagte die SRATC dem Vertrag die Vorabgenehmigung. Sie begründete dies damit, dass das in der Auftragsbekanntmachung aufgestellte geografische Befähigungskriterium gegen Art. 40 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. c der Regionalen Verordnung Nr. 27/2015/A verstoße. Außerdem ermögliche ein solches Kriterium nicht den Nachweis der technischen und beruflichen Befähigung des Zuschlagsempfängers zur Ausführung des betreffenden Auftrags. Die Auftragsbekanntmachung könne unter diesen Umständen den Wettbewerb beschränken, wobei sie insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

17

Das Regionale Gesundheitssekretariat macht zur Stützung seines beim Tribunal de Contas (Rechnungshof) gegen die streitige Entscheidung eingelegten Rechtsbehelfs geltend, das geografische Befähigungskriterium stehe mit Art. 40 der Regionalen Verordnung Nr. 27/2015/A im Einklang, und dieser sei sowohl mit Art. 58 der Richtlinie 2014/24 als auch mit deren Anhang XII vereinbar.

18

Das Tribunal de Contas (Rechnungshof) ist der Ansicht, wenn Bieter verpflichtet würden, den Nachweis für ihre Erfahrung in der Vergangenheit zu erbringen, sei dies geeignet, ihre technische und berufliche Befähigung für die Ausführung des betreffenden Auftrags zu belegen. Es sei jedoch unverhältnismäßig, von den Bietern zu verlangen, einschlägige Erfahrung in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region nachzuweisen; dadurch würden der Transparenzgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

19

Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ermögliche jedoch nicht die Klärung der Frage, ob die in Art. 40 Abs. 5 Buchst. c der Regionalen Verordnung Nr. 27/2015/A genannten „bestätigten Referenzen über vom Zuschlagsempfänger in der Vergangenheit ausgeführte Aufträge, die ein für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags ausreichendes Maß an geeigneter Erfahrung belegen“, es erlaubten, in ein konkretes Verfahren ein geografisches Befähigungskriterium einzubeziehen, das nur die Durchführung früherer Arbeiten in der RAA betreffe. Dazu gebe es auch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs.

20

Unter diesen Umständen hat das Tribunal de Contas (Rechnungshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der beschriebenen (Art. 40 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. c der Regionalen Verordnung Nr. 27/2015/A) entgegensteht, die es im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe erlaubt, als Befähigungskriterium ein geografisches Kriterium aufzustellen, das in der früheren Erfüllung von drei Werkverträgen in derselben Autonomen Region besteht?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

21

Gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

22

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

23

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof ihnen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83, und Beschluss vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy, C‑322/15, EU:C:2016:672, Rn. 14).

24

Folglich muss die vorlegende Stelle, um zur Anrufung des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens befugt zu sein, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden können, was der Gerichtshof auf der Grundlage des Vorabentscheidungsersuchens zu prüfen hat.

25

Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Talasca, C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, und vom 8. September 2016, Google Ireland und Google Italy, C‑322/15, EU:C:2016:672, Rn. 15).

26

Auf diese Anforderungen wird im Übrigen in den Nrn. 13 und 15 der Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2016, C 439, S. 1) hingewiesen.

27

Die Angaben, die in der Vorlageentscheidung enthalten sein müssen, sollen es den Regierungen der Mitgliedstaaten und den übrigen Beteiligten ermöglichen, im Einklang mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, und zugleich den Gerichtshof in die Lage versetzen, die Zulässigkeit eines solchen Ersuchens zu prüfen und sachdienliche Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu geben.

28

Da das Vorabentscheidungsersuchen die Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof darstellt, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht darin insbesondere den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert.

29

Diese Verpflichtung ist in besonderem Maß in bestimmten Bereichen zu beachten, die durch komplexe rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten gekennzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C‑320/90 bis C‑322/90, EU:C:1993:26, Rn. 7, Beschluss vom 19. März 1993, Banchero, C‑157/92, EU:C:1993:107, Rn. 5, und Urteil vom 12. Dezember 2013, Ragn-Sells, C‑292/12, EU:C:2013:820, Rn. 39), aber auch dann, wenn die vorlegende Einrichtung kraft Gesetzes mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist.

30

Im letztgenannten Fall kann die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens davon abhängen, ob die vorlegende nationale Einrichtung als „einzelstaatliches Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann, wenn sie gerichtliche Aufgaben wahrnimmt, während ihr diese Einstufung bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht zuerkannt werden kann (vgl. Beschluss vom 26. November 1999, ANAS, C‑192/98, EU:C:1999:589, Rn. 22).

31

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „einzelstaatliches Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt; zu ihnen gehört, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Einrichtung beruht, ob sie auf Dauer angelegt ist, ob ihre Entscheidungen verbindlich sind, ob das Verfahren kontradiktorisch ist, ob sie Rechtsnormen anwendet und ob sie unabhängig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C‑54/96, EU:C:1997:413, Rn. 23, vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou, C‑363/11, EU:C:2012:825, Rn. 18, und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 38).

32

Zudem kann der Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV seinem Wesen nach nur eine Einrichtung bezeichnen, die gegenüber der Einrichtung, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteile vom 30. März 1993, Corbiau, C‑24/92, EU:C:1993:118, Rn. 15, und vom 19. September 2006, Wilson, C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49).

33

Schließlich sind die nationalen Gerichte nur dann zur Anrufung des Gerichtshofs befugt, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 5. März 1986, Greis Unterweger, 318/85, EU:C:1986:106, Rn. 4, und vom 26. November 1999, ANAS, C‑192/98, EU:C:1999:589, Rn. 21, sowie Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou, C‑363/11, EU:C:2012:825, Rn. 19).

34

Im vorliegenden Fall hat das Tribunal de Contas (Rechnungshof) weder in seinem Vorabentscheidungsersuchen noch in seiner Antwort auf die ihm vom Gerichtshof mit Auskunftsersuchen vom 5. Oktober 2017 gestellte Frage dargelegt, dass es im Ausgangsrechtsstreit die Eigenschaft eines „einzelstaatlichen Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV hat.

35

Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits ist nämlich nicht klar ersichtlich, ob das Tribunal de Contas (Rechnungshof) bei der Entscheidung, die es in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren der Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit und der haushaltsbezogenen Rechtfertigung zu treffen hat, eine gerichtliche und keine rein administrative Aufgabe wahrnimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou, C‑363/11, EU:C:2012:825, Rn. 28).

36

Zudem geht aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nicht hervor, dass das Tribunal de Contas (Rechnungshof) gegenüber der Einrichtung, die die streitige Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat und dass es sich bei dem gemäß Art. 96 Abs. 1 des GOVTC bei seinem Plenum gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf nicht um einen Rechtsbehelf bei der übergeordneten Verwaltungsstelle handelt (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Mai 2002, Schmid, C‑516/99, EU:C:2002:313, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou, C‑363/11, EU:C:2012:825, Rn. 23).

37

Anhand der vom Tribunal de Contas (Rechnungshof) in Beantwortung des Auskunftsersuchens des Gerichtshofs übermittelten Angaben lässt sich daher nicht feststellen, ob es im Ausgangsverfahren eine gerichtliche Funktion wahrnimmt.

38

Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Contas (Rechnungshof) für offensichtlich unzulässig zu erklären ist.

39

Überdies ist festzustellen, dass das Tribunal de Contas (Rechnungshof) nicht die Gesichtspunkte dargelegt hat, die erforderlich sind, damit der Gerichtshof prüfen kann, ob im Ausgangsverfahren ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Wie in den Rn. 23 bis 25 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, ergibt sich aber aus Art. 94 der Verfahrensordnung, dass der Gerichtshof einem Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, und des Zusammenhangs zwischen diesen Umständen und den Fragen entnehmen können muss. Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtliche Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollten daher vor der Befassung des Gerichtshofs erfolgen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 Spezzino u. a., C‑113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).

40

Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nämlich nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die – abstrakt betrachtet – für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C‑318/15, EU:C:2016:747, Rn. 22).

41

Obwohl die Inselgruppe der Azoren geografisch isoliert ist, enthält das Vorabentscheidungsersuchen aber keinen Gesichtspunkt, aus dem sich positiv das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses ableiten lässt.

42

Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Contas (Rechnungshof) für offensichtlich unzulässig zu erklären.

Kosten

43

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

 

Das vom Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) mit Entscheidung vom 17. Januar 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.