16.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/13 |
Rechtsmittel des Herrn Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-211/14 RENV, Toni Klement gegen Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 13. Dezember 2017
(Rechtssache C-698/17 P)
(2018/C 134/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Toni Klement (Prozessbevollmächtigter: J. Weiser, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
1. |
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-211/14 RENV aufzuheben; und |
2. |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend.
Als ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer die unzulängliche Begründung hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen dreidimensionalen Marke geltend. Das angefochtene Urteil enthalte keinerlei Begründung, warum der angegriffenen dreidimensionalen Marke eine besonders hohe Unterscheidungskraft zukommen solle, obgleich ihre Form rein technisch bedingt sei. Damit sei die Begründung des Urteils in einem wesentlichen Punkt nicht klar und verständlich und folglich rechtsfehlerhaft.
Als zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer die widersprüchliche und unzulängliche Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Unterscheidungskraft des der angegriffenen Marke bei der Benutzung hinzugefügten Wortbestandteils „Bullerjan“ geltend. In dem angefochtenen Urteil fänden sich keinerlei Ausführungen darüber, welchen Grad an Unterscheidungskraft das Gericht dem hinzugefügten Wortbestandteil beigemessen habe. Ohne die Feststellung der Unterscheidungskraft des hinzugefügten Bestandteils könne nicht beurteilt werden, ob die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke durch diesen beeinflusst werde. Zudem sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt widersprüchlich. So gehe das Gericht einerseits davon aus, dass der Wortbestandteil die Bestimmung der betrieblichen Herkunft der Waren erleichtern könne, führe aber andererseits aus, dass er die Unterscheidungskraft der angegriffenen dreidimensionalen Marke nicht beeinflusse. Die Erleichterung der Bestimmung der betrieblichen Herkunft und eine fehlende Beeinflussung der Unterscheidungskraft schlössen sich jedoch gegenseitig aus.
Als dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer den fehlerhaften rechtlichen Maßstab bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft der angegriffenen dreidimensionalen Marke geltend. Um den Grad der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke zu bestimmen, sei die geschützte Form mit den am Markt vorhandenen Gestaltungen zu vergleichen. Das Gericht stelle in seiner Begründung jedoch nicht auf die vorhandenen Gestaltungen ab, sondern auf „die Form eines Ofens im Allgemeinen“. Eine solche Durchschnittsform eines Ofens gebe es jedoch nicht.