23.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2017 von der BMB sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2017 in der Rechtssache T-695/15, BMB sp. z o.o./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-693/17 P)
(2018/C 142/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: BMB sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: K. Czubkowski, radca prawny)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Ferrero SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 3. September 2017 in der Rechtssache T-695/15, das der Rechtsmittelführerin am 11. Oktober 2017 zugestellt wurde, aufzuheben und |
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die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2015 in der Sache R 1150/2012-3 aufzuheben; |
hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, falls der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist,
ferner, nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung
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der Ferrero Spa und dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen und |
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der Ferrero Spa und dem EUIPO die ihr vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen und |
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der Ferrero Spa die im Zusammenhang mit der Entscheidung entstandenen Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.
1. |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1): Das Gericht habe einen Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei,
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2. |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes: Das Gericht habe einen Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Bezugnahme der Beschwerdekammer in Rn. 33 der Entscheidung auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (2) ein reiner Formfehler sei, der keine entscheidenden Auswirkungen auf die Entscheidung der Streitsache gehabt habe, und dass die nationale Rechtsprechung über die ältere internationale Registrierung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden müsse. |
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).