26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/11


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 6. Dezember 2017 — ExxonMobil Production Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-682/17)

(2018/C 112/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist eine Anlage, die ein Produkt herstellt, dessen Herstellung nicht unter die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG (1) (EH-RL) genannten Tätigkeiten fällt (wie hier: die Herstellung von Schwefel) und in der zugleich die gem. Anhang I der EH-RL emissionshandelspflichtige Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ausgeübt wird, Stromerzeuger i.S.d. Art. 3 lit. u) der Richtlinie 2003/87/EG, wenn in einer Nebeneinrichtung dieser Anlage auch Strom für die Anlage erzeugt wird und ein (geringer) Teil dieses Stroms in das Öffentliche Stromnetz gegen Entgelt abgegeben wird?

2.

Wenn die erste Frage mit „ja“ beantwortet wird:

Falls eine in Frage 1) beschriebene Anlage Stromerzeuger i.S.d. Art. 3 lit u) der Richtlinie 2003/87/EG ist, kann diese Anlage eine Zuteilung für Wärme nach dem Beschluss der Kommission 2011/278/EU (2) auch dann erhalten, wenn die Wärme die Voraussetzungen des Art. 3 lit c) des Beschlusses 2011/278/EU erfüllt, aber nicht in die in Art. 10 a Abs. 1 Uabs. 3, Abs. 3 und 4 EH-RL genannten Kategorien — Wärme aus Verbrennung von Restgasen zur Herstellung von Strom, Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung fällt?

3.

Wenn eine Zuteilung für die in der klägerischen Anlage produzierte Wärme nach der Beantwortung der ersten 2 Vorlagefragen in Betracht kommt:

Handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Erdgas (in Form von Sauergas) im sog. Claus-Prozess durch die Abtrennung von im Erdgas inhärenten CO2 aus dem Gasgemisch in die Atmosphäre freigesetzten CO2 um solche Emissionen, die i.S.d. Art. 3 lit. h) Satz 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU aus dem unter Art. 3 lit. h) v) genannten Prozess resultieren?

a)

Können im Sinne des Art. 3 lit. h) Satz 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU CO2 — Emissionen aus einem Prozess „resultieren“, bei dem das im Rohstoff inhärente CO2 physikalisch aus dem Gasgemisch abgetrennt und in die Atmosphäre freigesetzt wird, ohne dass durch den hierbei stattfindenden Prozess daneben zusätzliches Kohlendioxid entsteht, oder setzt diese Vorschrift zwingend voraus, dass das in die Atmosphäre freigesetzte CO2 als Ergebnis des Prozesses erstmalig entsteht?

b)

Wird i.S.d. Art. 3 lit. h) v) des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU ein kohlenstoffhaltiger Rohstoff „verwendet“, wenn beim sog. Claus-Prozess das natürlich vorkommende Erdgas zur Schwefelherstellung eingesetzt wird und hierbei das im Erdgas inhärente Kohlendioxid in die Atmosphäre freigesetzt wird, ohne dass das im Erdgas inhärente Kohlendioxid an der im Prozess stattfindenden chemischen Reaktion teilnimmt oder setzt der Begriff „Verwendung“ zwingend voraus, dass der Kohlenstoff an der stattfindenden chemischen Reaktion teilnimmt bzw. hierfür gar erforderlich ist?

4.

Für den Fall, dass die Frage 3) mit „Ja“ beantwortet wird: Wenn eine emissionshandelspflichtige Anlage sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark als auch die Tatbestands- Voraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Prozessemissionen erfüllt, nach welcher Benchmark erfolgt die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate? Geht ein Zuteilungsanspruch mit Wärme-Benchmark dem Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen vor oder ist der Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen im Wege der Spezialität vorrangig gegenüber der Wärme-Benchmark und der Brennstoff-Benchmark?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. 2003, L 275, S. 32.

(2)  2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011, L 130, S. 1.