4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/5


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2017 von RF gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2017 in der Rechtssache T-880/16, RF/Kommission

(Rechtssache C-660/17 P)

(2018/C 190/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: RF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Radca prawny] K. Komar-Komarowski)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Rechtssache erneut befindet und eine rechtsmittelfähige Entscheidung in der Sache erlässt;

hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung in der Rechtssache vorliegen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den erstinstanzlichen Anträgen vollständig stattzugeben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Durch seine falsche Auslegung sei gegen Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit ihrem Art. 53 verstoßen worden. Mit der Feststellung, dass der Begriff „höhere Gewalt“ und der Begriff „Zufall“ gleichbedeutende Begriffe seien, habe das Gericht gegen den Grundsatz der gesetzgeberischen Rationalität verstoßen. Ein solches Verständnis der beiden Begriffe stehe auch im Widerspruch zum Zweck von Art. 45 der Satzung, der einen Ausgleich der Unterschiede gewährleisten solle, die sich aus der Entfernung (zwischen dem Wohnsitz der Partei und dem Sitz des Gerichtshofs) ergäben. Infolgedessen habe das Gericht ohne Grund den Zufall außer Acht gelassen, der es der Rechtsmittelführerin unmöglich gemacht habe, die Papierfassung (das Original) der Klage fristgerecht einzureichen.

2.

Durch seine falsche Auslegung sei gegen Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 verstoßen worden. Obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, habe das Gericht Art. 126 der Verfahrensordnung angewandt und die Klage der Rechtsmittelführerin ohne Grund als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Verstoß des Gerichts gegen Art. 126 der Verfahrensordnung sei die zwangsläufige und offensichtliche Folge des Verstoßes gegen Art. 45 in Verbindung mit Art. 53 der Satzung gewesen.

3.

Es sei unzutreffend festgestellt worden, dass die Rechtsmittelführerin das Vorliegen eines Zufalls im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung nicht dargetan habe. Die Rechtsmittelführerin habe das Vorliegen eines Zufalls dargetan. Für diesen Zufall habe sie nicht nur mehr Beweise als erforderlich vorgelegt, sondern auch alle ihr überhaupt zugänglichen Beweise beigebracht. Um die fristgerechte Zustellung der Postsendung mit der Klage sicherzustellen, sei die Rechtsmittelführerin mit der Sorgfalt vorgegangen, die vernünftigerweise von ihr habe erwartet werden können. Im Augenblick der Aufgabe der Postsendung habe die Rechtsmittelführerin den Einfluss auf den Prozess ihrer Zustellung verloren; ab diesem Moment hätten die den Zeitpunkt der Zustellung beeinflussenden Umstände vollständig außerhalb der Sphäre der Rechtsmittelführerin gelegen.

4.

Es sei gegen Art. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen worden, weil das Gericht den Zugang zu einem Gericht erschwert sowie eine Partei wegen ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes diskriminiert habe. Die Festlegung einer für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlichen Entfernungsfrist durch das Gericht bewirke, dass für eine Partei, deren (Wohn-)Sitz vom Sitz des Gerichts weit entfernt sei, insbesondere eine Partei mit (Wohn-)Sitz in der Provinz ihres jeweiligen Landes, der Zugang zum Gericht erschwert werde, und stelle infolgedessen eine Diskriminierung der Verfahrensparteien aufgrund ihres Wohnsitzes dar.