16.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 24. November 2017 — WB
(Rechtssache C-658/17)
(2018/C 134/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim
Antragsteller im Ausgangsverfahren
WB
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 46 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (1) dahin auszulegen, dass die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung in einer Erbsache, deren Muster in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthalten ist, auch in Bezug auf Entscheidungen, die die Erbenstellung bestätigen, aber nicht (auch nicht teilweise) der Vollstreckung unterliegen, zulässig ist? |
2. |
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die aufgrund eines unstreitigen Antrags aller Beteiligten eines Verfahrens zur Bestätigung der Erbenstellung vom Notar errichtet wird und die Rechtswirkungen eines vom Gericht erlassenen rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschaftserwerbs hat — wie eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung — als Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist? Und ist damit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin zu verstehen, dass ein Notar, der eine derartige Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichtet, als Gericht im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift anzusehen ist? |
3. |
Ist Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass die von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 79 der Verordnung vorgenommene Mitteilung Informationscharakter hat und keine Voraussetzung ist für die Anerkennung eines Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, der gerichtliche Funktionen anstatt des Gerichts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ausübt, wenn er die sich aus der zuletzt genannten Vorschrift ergebenden Voraussetzungen erfüllt? |
4. |
Im Falle einer Verneinung der 1., der 2. oder der 3. Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass eine Anerkennung des nationalen Verfahrensinstruments zur Bestätigung der Erbenstellung — wie der polnischen Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung — als Entscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ihre Anerkennung als öffentliche Urkunde ausschließt? |
5. |
Im Fall einer Bejahung der 4. Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die aufgrund eines unstreitigen Antrags aller Beteiligten eines Verfahrens zur Bestätigung der Erbenstellung vom Notar errichtet wird — wie eine von einem polnischen Notar errichtete Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung — eine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstellt? |
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2014, L 359, S. 30).