|
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/23 |
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-599/17)
(2018/C 005/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Rius und T. Scharf)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 13 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (2) verstoßen hat, dass es nicht bis spätestens 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
|
— |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission ist am 3. Juli 2016 abgelaufen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1)