201711170181555712017/C 412/235312017CJC41220171204DE01DEINFO_JUDICIAL20170908151511

Rechtssache C-531/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. September 2017 — Vetsch Int. Transporte GmbH


C4122017DE1510120170908DE0023151151

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. September 2017 — Vetsch Int. Transporte GmbH

(Rechtssache C-531/17)

2017/C 412/23Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Vetsch Int. Transporte GmbH

Belangte Behörde: Zollamt Feldkirch Wolfurt

Vorlagefragen

1.

Ist die Steuerbefreiung nach Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 1 ) für ein innergemeinschaftliches Verbringen aus einem Mitgliedstaat zu versagen, wenn der dieses Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat bewirkende Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat zwar den mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen zusammenhängenden innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt, jedoch bei einem späteren steuerpflichtigen Umsatz mit den betroffenen Gegenständen im anderen Mitgliedstaat eine Steuerhinterziehung begeht, indem er zu Unrecht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus diesem anderen Mitgliedstaat erklärt?

2.

Ist für die Antwort auf die Frage 1 maßgeblich, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Verbringens bereits den Vorsatz gefasst hat, hinsichtlich eines späteren Umsatzes mit diesen Gegenständen eine Steuerhinterziehung zu begehen?


( 1 ) ABl. L 347, S. 1.