13.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 1. September 2017 — c.v. SNB-REACT u. a./Deepak Mehta

(Rechtssache C-521/17)

(2017/C 382/41)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: c.v. SNB-REACT u. a.

Beklagter: Deepak Mehta

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verwertungsgesellschaften, die die Rechte von Markeninhabern wahrnehmen, als Personen anzuerkennen, die befugt sind, zur Verteidigung der Rechte von Markeninhabern im eigenen Namen Rechtsbehelfe einzulegen und zur Durchsetzung der Rechte von Markeninhabern im eigenen Namen Klage vor den Gerichten zu erheben?

2.

Sind Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (2) dahin auszulegen, dass als Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschriften, auf den die darin geregelten Ausnahmen von der Verantwortlichkeit Anwendung finden, auch ein Diensteanbieter anzusehen ist, dessen Dienst darin besteht, IP-Adressen zu registrieren und dadurch zu ermöglichen, sie anonym mit Domains zu verknüpfen, sowie diese IP-Adressen zu vermieten?


(1)  ABl. 2004, L 157, S. 45.

(2)  ABl. 2000, L 178, S. 1.