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25.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 27. Juni 2017 — Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistik N&N/Budapest Rendőrfőkapitánya
(Rechtssache C-384/17)
(2017/C 318/10)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistik N&N
Beklagter: Budapest Rendőrfőkapitánya
Vorlagefrage
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1. |
Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-497/15 und C-498/15 ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung? |
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2. |
Falls das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-497/15 und C-498/15 ausgelegte Verhältnismäßigkeitserfordernis eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist: Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-497/15 und C-498/15 festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist? |