28.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/24


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2017 von der Equipolymers Srl, der M&G Polimeri Italia SpA und der Novapet SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. April 2017 in der Rechtssache T-422/13, Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) u. a./Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-363/17 P)

(2017/C 283/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Equipolymers Srl, M&G Polimeri Italia SpA und Novapet SA (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME), Cepsa Química SA, Indorama Ventures Poland sp. z o.o., Lotte Chemical UK Ltd, Ottana Polimeri Srl, UAB Indorama Polymers Europe, UAB Neo Group, UAB Orion Global pet, Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit es die Klage auf Schadensersatz abweist;

über die Klage auf Schadensersatz in der Sache zu entscheiden und den Rechtsmittelführerinnen den geforderten Schadensersatz zu gewähren oder die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache über die Klage auf Schadensersatz an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise verfälscht und fehlerhaft dargestellt, als es entschieden habe, dass zwischen dem rechtswidrigen Erlass des Beschlusses 2013/226 (1) und dem von den Rechtsmittelführerinnen erlittenen Schaden kein ursächlicher Zusammenhang bestehe (angefochtenes Urteil, Rn. 155 bis 197 und insbesondere Rn. 187 bis 189).


(1)  Durchführungsbeschluss 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. 2013, L 136, S. 12).