28.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/22


Rechtsmittel der HB u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. April 2017 in der Rechtssache T-361/14, HB u. a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 6. Juni 2017

(Rechtssache C-336/17 P)

(2017/C 283/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: HB u. a. (Prozessbevollmächtigter: Dr. P. Brockmann, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführer

Die Rechtsmittelführer beantragen, der Gerichtshof möge

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-361/14, HB u. a./Kommission vom 5. April 2017, mit dem wegen Unbegründetheit die Klage abgewiesen und Kostentragung durch die Kläger aufgetragen wurde, aufheben und die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurück verweisen, damit die mündliche Anhörung wiederholt werden kann,

in eventu

2.

in der Sache selber entscheiden und die psychologischen Wechselwirkungen zwischen Mensch und Tier als innerhalb der Unionszuständigkeit liegend bestätigen, wenn er sich hierzu ausreichend unterrichtet betrachtet;

3.

in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensmangel aufgrund Verletzung des Parteiengehörs, indem

die Kenntnisnahme des rechtzeitigen Erscheinens der Erstklägerin bei der mündlichen Anhörung am 27. September 2016 durch die anwaltliche Vertretung und Richter verhindert worden sei, indem eine Gerichtsbedienstete ein Betretungsverbot für die minderjährige Tochter ausgesprochen habe, weil ihre Kinderbetreuung sich verspätet habe, der Klägerin folglich der Zutritt verwehrt worden sei und entgegen eigener Angaben auch keine Informationsweitergabe an die Richter oder ihre Vertretung über ihre Anwesenheit erfolgt sei;

den anderen Klägern ebenfalls nicht mitgeteilt worden sei, dass sie sich im Saal aktiv zu erkennen geben müssten, um wahrgenommen zu werden, als diese zwar vor Verhandlungsbeginn, aber nach der in der Ladung angegebenen Uhrzeit erschienen seien;

wodurch die schriftlich beantragten Parteienvernahmen verhindert worden seien und dies, nach Ansicht der Rechtsmittelführer, zu einer falschen rechtlichen Würdigung, der Begründungslosigkeit, führen musste.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfahrensmangel durch vorgreifende Beweiswürdigung, indem

sämtliche Beweisangebote begründungslos und zu Unrecht abgelehnt worden seien;

insbesondere hinsichtlich interdisziplinärer Fragestellungen keine Erörterung durch Sachverständige zugelassen worden sei;

keine schriftlichen oder mündlichen Fragen an die Parteien gestellt worden seien

und dies, nach Ansicht der Rechtsmittelführer, zu einer falschen rechtlichen Würdigung, der Begründungslosigkeit, führen musste.

Dritter Rechtsmittelgrund: Für den Fall, dass der Gerichtshof Ethik ohnedies als Frage mit Menschenrechtsgehalt und als gewichtiges Integrationserfordernis erkennt, könnte die inhaltliche Entscheidung anhand der Aktenlage gelöst werden.