28.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 29. Mai 2017 — Hellenische Republik gegen Leo Kuhn
(Rechtssache C-308/17)
(2017/C 283/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsrekurswerberin: Hellenische Republik
Kläger und Revisionsrekursgegner: Leo Kuhn
Vorlagefragen
Ist Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2012 (1) dahin auszulegen,
1. |
dass sich der Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung auch im Fall eines — wie hier — mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet? |
2. |
dass der tatsächliche Erfüllungsort im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einhaltung der Bedingungen einer Staatsanleihe wie der hier konkret von der Hellenischen Republik begebenen bzw. des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs bereits durch die Zahlung von Zinsen aus dieser Staatsanleihe auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots begründet wird? |
3. |
dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort im Sinn des Art. 7 Nr. 1 lit. a der Verordnung begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen — weiteren — Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L. 351, S. 1.