14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích (Tschechische Republik), eingereicht am 19. Mai 2017 — Česká pojišťovna a.s./WCZ, spol. s r.o.
(Rechtssache C-287/17)
(2017/C 269/05)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Okresní soud v Českých Budějovicích
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Česká pojišťovna a.s.
Beklagte: WCZ, spol. s r.o.
Vorlagefrage
Ist Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass er das Gericht verpflichtet, dem obsiegenden Kläger in einem Streit über die Beitreibung einer Forderung aus einem in Art. 3 oder Art. 4 dieser Richtlinie definierten Geschäftsvorgang den Betrag von 40 Euro (oder dessen Gegenwert in nationaler Währung) sowie den Ersatz der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Kosten für die Mahnung des Beklagten vor Klageeinreichung, in der in den prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats vorgesehenen Höhe zuzuerkennen?