28.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/16


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 15. Mai 2017 — E.B. gegen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA

(Rechtssache C-258/17)

(2017/C 283/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: E.B.

Belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) (im Folgenden: RL) der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechtes (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge verfügt wurde, entgegen, wenn

für die genannte Verwaltungsentscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bestimmungen des Unionsrechtes, insbesondere die RL, noch nicht maßgebend waren, jedoch

eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die RL verstieße, wenn sie im zeitlichen Anwendungsbereich derselben erlassen würde?

2.

Bejahendenfalls, ist es für die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes

a./

unionsrechtlich erforderlich, den Beamten für Zwecke der Bemessung seines Ruhebezuges so zu stellen, als hätte er sich im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung und seinem gesetzlichen Pensionsantrittsalter nicht im Ruhestand, sondern im Aktivstand befunden, oder ist es

b./

hiefür ausreichend, den ungekürzten Ruhebezug, welcher infolge Ruhestandsversetzung zu dem in der Verwaltungsentscheidung genannten Zeitpunkt zusteht, als gebührlich zu erkennen?

3.

Hängt die Beantwortung der Frage 2. davon ab, ob der Beamte die faktische Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Bundesdienst vor Erreichen des Pensionsalters initiativ angestrebt hat?

4.

Falls (allenfalls auch in Abhängigkeit von den in der Frage 3. genannten Umständen) eine Rückgängigmachung der prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges als ausreichend angesehen wird:

Kann das Diskriminierungsverbot der RL einen vom nationalen Richter bei Bemessung des Ruhebezuges zu beachtenden Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht auch für Bezugsperioden begründen, welche vor Eintritt der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit der RL gelegen sind?

5.

Bei Bejahung der Frage 4: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich eine solche „Rückwirkung“?


(1)  ABl. L 303, S. 16.