24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/27


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2017 von der Canadian Solar Emea GmbH, der Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., der Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., der Csi Cells Co. Ltd und der Csi Solar Power (China), Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-162/14, Canadian Solar Emea u. a./Rat

(Rechtssache C-236/17 P)

(2017/C 239/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Canadian Solar Emea GmbH, Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., Csi Cells Co. Ltd, Csi Solar Power (China), Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois, avocat, S. De Knop, advocaat, M. Meulenbelt, advocaat, A. Willems, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben;

der Klage stattzugeben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die ihnen und diesem im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten;

jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Erhebung des ersten und des zweiten Klagegrundes von einem Rechtsschutzinteresse abhängig gemacht; jedenfalls sei die rechtliche Beurteilung der Tatsachen durch das Gericht falsch, da die Rechtsmittelführerinnen ein solches Interesse hätten.

2.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Erhebung des dritten Klagegrundes von einem Rechtsschutzinteresse abhängig gemacht habe; das Gericht habe Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 (1) falsch ausgelegt.

3.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 (2) auf die vorliegende Antidumpinguntersuchung anwendbar sei; das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass die Kommission nicht über den Antrag der Rechtsmittelführerinnen entschieden habe, als Unternehmen anerkannt zu werden, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiteten.

4.

Das Gericht habe den Organen rechtsfehlerhaft gestattet, den Antidumpingzoll so festzusetzen, dass Schädigungen abgewehrt würden, die durch andere Faktoren als gedumpte Einfuhren verursacht würden; das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51). Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung wurde inzwischen durch den identischen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) ersetzt.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2012, L 344, S. 1).