17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/7


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. April 2017 — Cobra SpA/Ministero dello Sviluppo Economico

(Rechtssache C-192/17)

(2017/C 231/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Cobra SpA

Berufungsbeklagter: Ministero dello Sviluppo Economico

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 99/5/EG (1) dahin auszulegen, dass sich ein Hersteller, der das Verfahren nach deren Anhang III Abs. 2 anwendet, an eine benannte Stelle wenden muss und daher neben dem CE-Kennzeichen (das die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach dieser Richtlinie bescheinigt) die Kennnummer dieser benannten Stelle angeben muss, wenn harmonisierte Normen vorliegen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Muss der Hersteller in dem Fall, in dem er — nachdem er bei Vorliegen harmonisierter Normen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, das Verfahren nach Anhang III Abs. 2 angewandt und sich dennoch freiwillig an eine benannte Stelle gewandt und bei ihr die Bestätigung der Liste der vorstehend genannten Testreihen beantragt hat — neben dem CE-Kennzeichen, dass die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 99/5 bescheinigt, die Kennnummer der benannten Stelle angeben?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage: Muss der Hersteller in dem Fall, in dem er — nachdem er bei Vorliegen harmonisierter Normen, die die durchzuführenden wesentlichen Funktestreihen festlegen, das Verfahren nach Anhang III Abs. 2 angewandt, sich dennoch in der Folge freiwillig an eine benannte Stelle gewandt und bei ihr die Bestätigung der Liste der vorstehend genannten Testreihen beantragt sowie freiwillig bei dem Produkt die Kennnummer der angerufenen Stelle angegeben hat — die Kennnummer der Stelle auch auf dem Produkt und auf seiner Verpackung anbringen?


(1)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. 1999, L 91, S. 10).