19.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Spanien), eingereicht am 21. März 2017 — José Luis Cabana Carballo/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Rechtssache C-141/17)

(2017/C 195/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: José Luis Cabana Carballo

Rechtsmittelgegner: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Vorlagefragen

Im Hinblick auf den Fall eines Leistungsbeziehers, der zum einen eine Leistung wegen Alters, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs an die Stelle der vorher bezogenen Leistung wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit getreten ist, und zum anderen eine Ergänzungsleistung in Höhe von 20 % bezieht, weil aus Gründen des Alters, der mangelnden allgemeinen oder fachlichen Ausbildung und der sozialen Verhältnisse und Arbeitsmarktsituation am Wohnort die Vermutung besteht, dass er schwerlich eine Arbeitsstelle mit einer anderen Tätigkeit als dem üblichen Beruf fände, und dem ferner eine Leistung des deutschen Staates wegen Alters in Höhe von monatlich 128 Euro zusteht, die geringer als die genannte Ergänzungsleistung ist, werden zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) folgende Fragen gestellt:

1.

Ist in einem solchen Fall Art. 53 Abs. 3 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als eine Vorschrift anzusehen, die im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt, so dass Art. 53 Abs. 3 Buchst. a und d anstelle von Art. 5 Buchst. b der Verordnung zur Anwendung kommt?

2.

Ist im Hinblick auf Art. 53 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung davon auszugehen, dass die spanische Regelung über die Ergänzungsleistung von 20 % zur Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit eine Rechtsvorschrift ist, die die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielten Einkünften vorsieht?

3.

Sollte die vorstehende Frage verneint werden, läuft dann dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift die in Spanien von der Verwaltung und in der Rechtsprechung geübte Praxis zuwider, nach der der Bezug der Ergänzungsleistung von 20 % zur Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit ausgesetzt wird, sobald der Begünstigte eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht?

4.

Sollte die zweite Frage bejaht werden, ist es dann mit Art. 53 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 unvereinbar, dass die Ergänzungsleistung von 20 % zur Rente wegen dauerhafter, vollständiger und den üblichen Beruf betreffender Berufsunfähigkeit auch hinsichtlich desjenigen Teils ausgesetzt wird, der den Betrag der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Rente übersteigt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).