22.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/13


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Cartagena (Spanien), eingereicht am 3. März 2017 — Bankia S.A./Juan Carlos Marí Merino, Juan Perez Gavilán und María Concepción Marí Merino

(Rechtssache C-109/17)

(2017/C 161/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Cartagena

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bankia S.A.

Beklagte: Juan Carlos Marí Merino, Juan Perez Gavilán und María Concepción Marí Merino

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2005/29 (1) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die derzeit gültige spanische Regelung über die Hypothekenvollstreckung — Art. 695 ff. in Verbindung mit Art. 552 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess (LEC) –, in der weder von Amts wegen noch auf Antrag einer Partei eine Kontrolle unlauterer Praktiken vorgesehen ist, mit Art. 11 dieser Richtlinie unvereinbar ist, da sie die richterliche Kontrolle von Verträgen und Handlungen, bei denen unlautere Praktiken auftreten können, erschwert oder verhindert?

2.

Ist die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die spanische Rechtsordnung, die, wenn der Vollstreckungsgläubiger beschließt, den Verhaltenskodex nach Art. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 15 des Real Decreto-Ley 6/2012 vom 9. März 2012 nicht anzuwenden, die tatsächliche Einhaltung dieses Verhaltenskodex nicht gewährleistet, mit Art. 11 dieser Richtlinie unvereinbar ist?

3.

Ist Art. 11 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass die spanische nationale Regelung, die es dem Verbraucher in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht gestattet, die Erfüllung des Verhaltenskodex, konkret im Hinblick auf die Überlassung der Sache an Zahlungs statt bei gleichzeitigem Erlöschen der Forderung (Abs. 3 des Anhangs zum Real-Decreto Ley 6/2012 vom 9. März 2012, Verhaltenskodex), zu verlangen, mit dieser Vorschrift unvereinbar ist?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22).