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27.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Januar 2017 von ANKO A.E. Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-154/14, ANKO/Europäische Kommission
(Rechtssache C-6/17 P)
(2017/C 063/28)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ANKO A.E. Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stavroula Paliou)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-154/14 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-154/14 enthalte rechtliche Wertungen, die gegen Grundsätze des Unionsrechts verstießen, und legt dagegen Berufung ein.
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil solle aufgehoben werden
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i. |
erstens in Bezug auf die anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen wegen eines Rechtsfehlers und Verfahrensfehlern, die die Begründung fehlerhaft machten; |
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ii. |
zweitens wegen eines Rechtsfehlers hinsichtlich der Vorschriften, die in Bezug auf die Klageschrift den Beweisgegenstand und die Beweislast und in Bezug auf die Klagebeantwortung die Verteilung der Beweislast regelten. |
Vor diesem Hintergrund werden folgende Rechtsmittelgründe geltend gemacht:
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I. |
In Bezug auf den Rechtsfehler und die Verfahrensfehler:
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II. |
In Bezug auf den Rechtsfehler und die Vorschriften, die den Beweisgegenstand und die Beweislast regeln:
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