URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. März 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Erdgasbinnenmarkt – Konzessionen für eine öffentliche Dienstleistung der Verteilung – Vorzeitige Beendigung von Konzessionen am Ende einer Übergangsfrist – Vom eintretenden Konzessionär dem ausscheidenden Konzessionär geschuldete Erstattung – Grundsatz der Rechtssicherheit“

In der Rechtssache C‑702/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 15. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2017, in dem Verfahren

Unareti SpA

gegen

Ministero dello Sviluppo Economico,

Presidenza del Consiglio dei Ministri – Dipartimento per gli Affari Regionali,

Autorità Garante per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico – Sede di Milano,

Presidenza del Consiglio dei Ministri – Conferenza Stato Regioni ed Unificata,

Ministero per gli affari regionali – Dipartimento per gli affari regionali e le autonomie,

Conferenza Unificata Stato Regioni e Enti Locali,

Beteiligte:

Lucia Sanfilippo,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Unareti SpA, vertreten durch G. Caia, A. Clarizia, M. Midiri und S. Colombari, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Sclafani, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, G. Gattinara und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen und des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Unareti SpA auf der einen und dem Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, Italien), der Presidenza del Consiglio dei Ministri – Dipartimento per gli Affari Regionali (Vorsitz des Ministerrats – Abteilung „Regionale Angelegenheiten“, Italien), der Autorità Garante per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico – Sede di Milano (Behörde für Strom, Gas und die Wasserversorgung – Sitz Mailand, Italien), der Presidenza del Consiglio dei Ministri – Conferenza Stato Regioni ed Unificata (Vorsitz des Ministerrats – gemeinsame Konferenz des Staates und der Regionen, Italien), dem Ministero per gli affari regionali – Dipartimento per gli affari regionali e le autonomie (Ministerium für regionale Angelegenheiten – Abteilung für regionale Angelegenheiten und Selbstverwaltung, Italien) und der Conferenza Unificata Stato Regioni e Enti Locali (Vereinigte Konferenz Länder-Regionen und lokale Gebietskörperschaften, Italien) auf der anderen Seite wegen einer Klage auf Nichtigerklärung des Decreto ministeriale n. 74951 „Approvazione del documento ‚Linee Guida su criteri e modalità applicative per la valutazione del valore del rimborso degli impianti di distributzione del gas naturale‘“ (Ministerialdekret Nr. 74951 zur Billigung des Dokuments „Leitlinien zu den Kriterien und zur Verfahrensweise für die Bewertung des Erstattungsbetrags für Erdgasverteilanlagen“) vom 22. Mai 2014 (GURI Nr. 129 vom 6. Juni 2014) sowie des Decreto interministeriale n. 106, regolamento recante modifica al decreto del 12 novembre 2011, n. 226, concernente i criteri di gara per l’affidamento del servizio di distribuzione del gas naturale (Interministerielles Dekret Nr. 106, Verordnung zur Änderung des Dekrets Nr. 226 vom 12. November 2011 über die Ausschreibungskriterien für die Vergabe der Dienstleistung der Erdgasverteilung) vom 20. Mai 2015 (GURI Nr. 161 vom 14. Juli 2015).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Art. 24 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber …“

Italienisches Recht

4

Art. 14 des Decreto legislativo n. 164, attuazione della direttiva n. 98/30/CE recante norme comuni per il mercato interno del gas naturale, a norma dell’articolo 41 della legge 17 maggio 1999, n. 144 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 164 zur Umsetzung der Richtlinie 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt gemäß Art. 41 des Gesetzes Nr. 144 vom 17. Mai 1999) vom 23. Mai 2000 (GURI Nr. 142 vom 20. Juni 2000) sieht vor, dass die Tätigkeit der Erdgasverteilung grundsätzlich eine öffentliche Dienstleistung ist, die die Gemeinden Konzessionsinhabern überlassen, die ausschließlich im Wege der Ausschreibung für Zeiträume von höchstens zwölf Jahren ausgewählt werden.

5

Hinsichtlich bestehender Konzessionen für die Erdgasverteilung, die nicht im Wege eines öffentlichen Verfahrens vergeben wurden, wird in Art. 15 Abs. 5 dieses Decreto legislativo klargestellt:

„Für die Tätigkeit der Gasverteilung bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Decreto bestehenden Aufträge und Konzessionen sowie die Aufträge und Konzessionen für die Unternehmen, die aus der Umwandlung der gegenwärtigen Betreiber hervorgegangen sind, bis zum festgesetzten Ablauf in Kraft, wenn dieser innerhalb des in Abs. 7 vorgesehenen Übergangszeitraums liegt. Die bestehenden Konzessionen, für die keine Ablauffrist oder eine den Übergangszeitraum übersteigende Frist festgesetzt ist, bleiben bis zum Ende des Übergangszeitraums in Kraft. In diesem letztgenannten Fall wird den Inhabern der bestehenden Aufträge und Konzessionen ein Erstattungsbetrag zuerkannt, der vom neuen Betreiber … zu zahlen ist und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in den Vereinbarungen oder Verträgen und, soweit sie sich nicht aus dem Willen der Parteien ableiten lassen, nach den Kriterien in Art. 24 Buchst. a und b des Regio decreto n. 2578 [approvazione del testo unico della legge sull’assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province (Königliches Dekret Nr. 2578 zur Billigung des Einheitstextes des Gesetzes über die unmittelbare Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch die Gemeinden und Provinzen), (GURI Nr. 52 vom 4. März 1926)] vom 15. Oktober 1925 berechnet wird. Nicht einbezogen wird die Bewertung des infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags mit dem Betreiber entgangenen Gewinns.“

6

Nach Art. 24 des Regio decreto Nr. 2578/1925 vom 15. Oktober 1925 sind im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Übernahme der Dienstleistungskonzessionen durch die Gemeinden folgende Kriterien zu berücksichtigen:

„a)

der industrielle Wert der Anlage und der entsprechenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände unter Berücksichtigung des seit dem tatsächlichen Beginn der Auftragsausführung und einer möglichen Instandsetzung der Anlage oder Gegenstände verstrichenen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung der im Konzessionsvertrag enthaltenen Bestimmungen zum Eigentum an den Gegenständen am Ende der Konzession;

b)

von den Gemeinden gewährte Vorschüsse oder Zuschüsse sowie anteilige Registergebühren, die von den Konzessionären verauslagt wurden, sowie etwaige Prämien, die an die konzessionsgebenden Gemeinden gezahlt wurden, wobei die im vorstehenden Buchstaben genannten Umstände zu berücksichtigen sind.“

7

Art. 5 Abs. 2 und 3 des Decreto n. 226 del ministro dello sviluppo economico et del ministre per i rapporti con le regioni e la coesione territoriale recante regolamento per i criteri di gara e per la valutazione dell’offerta per l’affidamento del servizio della distribuzione del gas naturale, in attuazione dell’articolo 46-bis del decreto legge 1° ottobre 2007 no 159, convertito in legge, con modificazioni, dalla legge 29 novembre 2007, no 222 (Dekret Nr. 226 des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung und des Ministers für die Beziehungen mit den Regionen und den territorialen Zusammenhalt über die Kriterien für Ausschreibungen und für die Bewertung des Angebots betreffend die Vergabe der öffentlichen Dienstleistung der Verteilung von Erdgas in Ausführung von Art. 46-bis des Decreto legislativo Nr. 159 vom 1. Oktober 2007, mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 222 vom 29. November 2007) vom 12. November 2011 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 22 vom 27. Januar 2012) in seiner ursprünglichen Fassung lautet:

„2.   Der Betrag, der den Inhabern endender Aufträge und Konzessionen, für die keine Ablauffrist festgesetzt ist oder die zu einem natürlichen Ablauftermin enden, der den Tag der Beendigung des Auftrags, der in der Ausschreibung des neuen Auftrags vorgesehen ist, überschreitet, zu erstatten ist, wird auf der Grundlage der Bestimmungen in den Vereinbarungen oder Verträgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 164 vom 23. Mai 2000 in geänderter Fassung, insbesondere in den Fällen der im Vergleich mit dem natürlichen Ablauftermin vorzeitigen Beendigung des Vertrags, berechnet.

3.   Sollte die Methode der Berechnung des Erstattungsbetrags zugunsten der in Abs. 2 genannten Inhaber nicht aus den Vertragsunterlagen abgeleitet werden können, wozu auch der Fall zählt, dass allgemein bestimmt ist, dass der Betrag zu Marktpreisen zu erstatten ist, finden die in Art. 24 Abs. 4 Buchst. a und b des Regio decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925 aufgestellten Kriterien mit den in den Abs. 5 bis 13 beschriebenen Methoden, beschränkt auf den Teil der im Eigentum des Betreibers stehenden Anlage, Anwendung, für den bei natürlichem Ablauf des Auftrags kein kostenloser Übergang auf die örtliche Konzessionsgeberin vorgesehen ist.“

8

Art. 4 Abs. 6 des Decreto-legge n. 69 convertito, con modificazioni, dalla legge 9 agosto 2013 no 98, disposizioni urgenti per il rilancio dell’economia (Gesetzesdekret Nr. 69, durch das Gesetz Nr. 98 vom 9. August 2013 mit Dringlichkeitsbestimmungen für den wirtschaftlichen Aufschwung mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt) vom 21. Juni 2013 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 144 vom 21. Juni 2013) sieht vor, dass – um die Ausschreibungen für die Vergabe der Dienstleistung der Gasverteilung zu erleichtern und die Kosten für die lokalen Behörden und Unternehmen zu senken – „das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung in Übereinstimmung mit Art. 5 des Decreto Nr. 226 vom 12. November 2011 Leitlinien zu den Kriterien und zur Verfahrensweise für die Bewertung des Erstattungsbetrags für Erdgasverteilanlagen aufstellen kann“.

9

Die „Leitlinien zu den Kriterien und zur Verfahrensweise für die Bewertung des Erstattungsbetrags für Erdgasverteilanlagen“, die im Decreto legislativo Nr. 69 vom 21. Juni 2013 genannt werden, wurden durch das Decreto ministeriale Nr. 74951 vom 22. Mai 2014 gebilligt.

10

Durch Art. 1 Abs. 16 des Decreto-legge n. 145 convertito, con modificazioni, dalla legge 21 febbraio 2014 n. 9, interventi urgenti di avvio del piano „destinazione Italia“ per il contenimento delle tariffe elettriche e del gas, per l’internazionalizzazione, lo sviluppo e la digitalizzazione delle imprese, nonché misure per la realizzazione di opere pubbliche ed EXPO 2015 (Gesetzesdekret Nr. 145, durch das Gesetz Nr. 9 vom 21. Februar 2014 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Belebung des Plans „Destination Italien“ im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Strom- und Gastarife für die Internationalisierung, die Entwicklung und die Digitalisierung der Unternehmen sowie Maßnahmen für die Verwirklichung der öffentlichen Arbeiten und die EXPO 2015 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt) vom 23. Dezember 2013 (GURI Nr. 300 vom 23. Dezember 2013) wurde Art. 15 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 164 vom 23. Mai 2000 geändert und zum Zweck der Regelung von in diesen Vereinbarungen oder Verträgen nicht geregelten Gesichtspunkten der Verweis auf die in Art. 24 Buchst. a und b des Regio decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925 genannten Kriterien durch den Verweis „auf die Leitlinien zu den Kriterien und zur Verfahrensweise für die Bewertung des Erstattungsbetrags gemäß Art. 4 Abs. 6 des Decreto legislativo Nr. 69 vom 21. Juni 2013“ ersetzt.

11

Mit dem Decreto-legge n. 91 del 24 giugno 2014, convertito, con modificazioni, dalla legge 11 agosto 2014 n. 116, disposizioni urgenti per il settore agricolo, la tutela ambientale e l’efficientamento energetico dell’edilizia scolastica e universitaria, il rilancio e lo sviluppo delle imprese, il contenimento dei costi gravanti sulle tariffe elettriche, nonché per la definizione immediata di adempimenti derivanti dalla normativa europea (Gesetzesdekret Nr. 91, durch das Gesetz Nr. 116 vom 11. August 2014 mit Dringlichkeitsbestimmungen für den Agrarsektor, den Umweltschutz und die Energieeffizienz in Schul- und Hochschulgebäuden, die Wiederbelebung und Entwicklung von Unternehmen, die Eindämmung der auf den Stromtarifen lastenden Kosten und die sofortige Festlegung von Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt) vom 24. Juni 2014 (GURI Nr. 144 vom 24. Juni 2014) wurde Art. 15 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 164 vom 23. Mai 2000 erneut geändert. Mit dieser Änderung wird festgelegt, dass der Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Vereinbarungen und Verträgen zu berechnen ist, „sofern sie vor dem Tag des Inkrafttretens“ des Decreto Nr. 226 vom 12. November 2011 geschlossen wurden.

12

Art. 5 Abs. 2 des Decreto Nr. 226 vom 12. November 2011 in der durch das Decreto interministeriale Nr. 106 vom 20. Mai 2015 geänderten Fassung sieht vor, dass das Kriterium der vertraglichen Bestimmung gilt, „sofern die Verträge vor dem 11. Februar 2012 geschlossen wurden und alle methodischen Angaben enthalten, wie z. B. die auf die verschiedenen Arten von Vermögenswerten Anwendung findenden Positionen der Preislisten, die auf den aktuellen Bestand anzuwenden sind, und die Behandlung des physischen Verfalls, einschließlich der Nutzungsdauer für die verschiedenen Arten von Vermögenswerten, die Berechnung und die Überprüfung des Erstattungsbetrags auch durch die Behörde“. In diesem Artikel wird in Abs. 3 ergänzt, dass in Fällen, in denen die Methode der Berechnung des Erstattungsbetrags „nicht aus Verträgen, die vor dem 11. Februar 2012 geschlossen wurden, abgeleitet werden kann, zu dem die Fälle gehören, in denen ohne Angabe der Berechnungsmethode allgemein darauf hingewiesen wird, dass der Erstattungsbetrag auf der Grundlage des Regio decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925 zu berechnen oder der Erstattungsbetrag zu Marktpreisen zu bewerten ist“, die in Art. 5 Abs. 5 bis 13 des Dekrets Nr. 226 vom 12. November 2011 genannten Berechnungsmethoden „beschränkt auf den Teil der im Eigentum des Betreibers stehenden Anlage, für den bei natürlichem Ablauf des Auftrags kein kostenloser Übergang auf die örtliche Konzessionsgeberin vorgesehen ist, sowie die in den Leitlinien zu den Kriterien und zur Verfahrensweise für die Bewertung des Erstattungsbetrages genannte Methode“ anzuwenden sind.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Unareti in 213, mehrheitlich in der Lombardei gelegenen italienischen Gemeinden über ein Netz von ungefähr 7650 Kilometern und im Umfang von etwa zwei Milliarden Kubikmetern Gas pro Jahr die öffentliche Dienstleistung der Erdgasverteilung sicherstellt.

14

Sie klagte beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium, Italien) auf Nichtigerklärung der durch das Decreto ministeriale Nr. 74951 vom 22. Mai 2014 gebilligten „Leitlinien zu den Kriterien und zur Verfahrensweise für die Bemessung des Erstattungsbetrags für Erdgasverteilanlagen“.

15

Sie ergänzte ihre Klage zu einem späteren Zeitpunkt um einen Antrag auf Nichtigerklärung des Decreto ministeriale Nr. 106 vom 20. Mai 2015.

16

Unareti machte insbesondere geltend, dass die angefochtenen Dekrete gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen, da ihr rückwirkend die Möglichkeit genommen werden könnte, sich für die Berechnung des Erstattungsbetrags, den sie als ausscheidender Konzessionär beanspruchen könne, auf die Vertragsklauseln oder auf das Regio decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925 zu berufen, und sie gezwungen sein könnte, sich auf die mit dem Decreto ministeriale Nr. 74951 vom 22. Mai 2014 gebilligten „Leitlinien zu den Kriterien und zur Verfahrensweise für die Bemessung des Erstattungsbetrags für Erdgasverteilanlagen“ zu berufen, was für sie ungünstig sei.

17

Mit Urteil vom 14. Oktober 2016 wies das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) die Klage ab.

18

Unareti legte gegen dieses Urteil beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel ein.

19

Dieser führt aus, er sei aufgerufen, die Öffnung des in Rede stehenden Marktes für den Wettbewerb und den Schutz der bereits begründeten vertraglichen Beziehungen miteinander in Einklang zu bringen. Hierzu sei es notwendig, dass der Gerichtshof die „einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts“ und den Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund der Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia (C‑347/06, EU:C:2008:416, Rn. 71), und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C‑362/12, EU:C:2013:834, Rn. 44), auslege, um zu wissen, ob sie den mit den angefochtenen Dekreten eingeführten Änderungen entgegenstehen.

20

Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen diese Grundsätze und Normen einer nationalen Regelung entgegen, die eine rückwirkende Anwendung der Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Erstattungsbetrags für ausscheidende Konzessionäre vorsieht und sich auf frühere vertragliche Beziehungen auswirkt, oder ist eine solche Anwendung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und aus der Notwendigkeit heraus gerechtfertigt, andere öffentliche Interessen von europäischer Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erfordernis zu schützen, einen besseren Schutz der Wettbewerbsstruktur des Referenzmarkts bei gleichzeitigem besseren Schutz der Nutzer der Dienstleistung zu gewährleisten, die indirekt von den Auswirkungen einer möglichen Erhöhung der den ausscheidenden Konzessionären zu zahlenden Beträge betroffen sein könnten?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

21

Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die italienische Regierung geltend macht, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil es nicht den in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen genüge.

22

Nach diesem Artikel muss ein Vorabentscheidungsersuchen außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen erstens eine kurze Darstellung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt wurde, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände enthalten, auf denen die Fragen beruhen, zweitens den Wortlaut der möglicherweise im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung sowie drittens die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter unionsrechtlicher Vorschriften hat, und den Zusammenhang angeben, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 26. Mai 2016, NN (L) International, C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 22).

23

Aus dem Wortlaut der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass sie diesen Anforderungen genügt, weil in hinreichender Weise der – in den Rn. 13 bis 15 des vorliegenden Urteils wiedergegebene – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits dargestellt wird, weil dem Gerichtshof der – in den Rn. 4 bis 12 des vorliegenden Urteils wiedergegebene – einschlägige nationale Rechtsrahmen zur Kenntnis gebracht wird, und weil die Vorlageentscheidung es dem Gerichtshof ermöglicht, die – in den Rn. 16 bis 19 des vorliegenden Urteils angeführten – Gründe zu verstehen, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen und des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits hat.

24

Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Vorlagefrage

25

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der die Referenzvorschriften für die Berechnung des Erstattungsbetrags geändert werden, auf den die Inhaber von – ohne Ausschreibungsverfahren vergebenen – Konzessionen für die Erdgasverteilung Anspruch haben, weil diese Konzessionen vorzeitig beendet wurden, um sie nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens neu zu vergeben.

26

Im Bereich der öffentlichen Dienstleistungskonzessionen sieht das im Ausgangsverfahren anwendbare Sekundärrecht der Union, nämlich Art. 24 der Richtlinie 2009/73, nur vor, dass die Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitraum, den sie unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber benennen.

27

Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass sich, auch wenn eine Konzession für eine öffentliche Dienstleistung von keiner der Richtlinien über die verschiedenen Kategorien von öffentlichen Aufträgen erfasst wird (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2005, Coname, C‑231/03, EU:C:2005:487, Rn. 16), aus dem Primärrecht der Union ergibt, dass die öffentlichen Stellen, wenn sie eine solche Konzession vergeben wollen, die Grundregeln des AEU-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C‑324/98, EU:C:2000:669, Rn. 60).

28

Soweit an einer solchen Konzession ein bestimmtes grenzüberschreitendes Interesse besteht, liegt in ihrer ohne jede Transparenz erfolgenden Vergabe an ein Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, die an dieser Konzession interessiert sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C‑347/06, EU:C:2008:416, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 49 und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C‑347/06, EU:C:2008:416, Rn. 60).

30

Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die in den Rn. 26 bis 29 des vorliegenden Urteils erwähnten Regeln mit Pflichten zusammenhängen, die dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe einer Konzession für die öffentliche Dienstleistung der Erdgasverteilung obliegen, insbesondere dann, wenn an ihr ein bestimmtes grenzüberschreitendes Interesse besteht.

31

Dies ist jedoch weder das Ziel noch die Wirkung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Dekrete, die nur die Referenzvorschriften für die im nationalen Recht vorgesehene Berechnung des Erstattungsbetrags – nämlich Art. 15 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 164 vom 23. Mai 2000 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung – zugunsten des Inhabers einer bestehenden Konzession betreffen, die ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren vergeben und vorzeitig beendet wurde, um sie nach einem Vergabeverfahrens allein nach innerstaatlichem Recht – nämlich Art. 14 dieses Decreto legislativo – neu zu vergeben, da in der Richtlinie 2009/73 keine Neuverhandlung der bestehenden Konzessionen für die Gasverteilung vorgesehen ist.

32

Daraus folgt, dass sich die Neuverhandlung der bestehenden Konzessionen, deren Folgen zum Teil durch die im Ausgangsverfahren angefochtenen Dekrete bestimmt werden, nicht aus den unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für die öffentliche Dienstleistung der Gasverteilung ergibt.

33

Zudem kann die durch diese Dekrete eingeführte Änderung der Referenzvorschriften, mit der in bestimmten Fällen die Möglichkeit des Erstattungsempfängers, sich auf die Klauseln des Konzessionsvertrags oder des Regio decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925 zu berufen, beschränkt werden soll, nicht für sich genommen eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Unternehmen begründen, die an einer Dienstleistung wie der von Unareti erbrachten interessiert sein könnten und deren Sitz sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Italien befindet. Diese Änderung der Referenzvorschriften gilt nämlich unterschiedslos für Unternehmen mit Sitz in Italien und solche mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

34

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der gemäß dem Unionsrecht gebotene Grundsatz der Rechtssicherheit zwar von jeder innerstaatlichen Stelle zu beachten ist; dies gilt indes nur dann, wenn diese mit der Anwendung des Unionsrechts betraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C‑347/06, EU:C:2008:416, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Wie in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, wurden die italienischen Stellen jedoch mit der vorzeitigen Beendung der bestehenden Konzessionen und der Annahme der im Ausgangsverfahren angefochtenen Dekrete nicht im Rahmen ihrer Pflicht zur Anwendung des Unionsrechts tätig.

36

Dieses Merkmal der Ausgangsrechtssache unterscheidet sie insoweit von den vom vorlegenden Gericht genannten Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia (C‑347/06, EU:C:2008:416, Rn. 71), und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C‑362/12, EU:C:2013:834), ergangen sind und in denen der Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf das Bestehen von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten zur Anwendung kam, nach denen es den zuständigen nationalen Stellen oblag, eine von den in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils genannten Regeln abweichende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen bzw. unionsrechtswidrig erhobene Steuern zu erstatten.

37

Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der die Referenzvorschriften für die Berechnung des Erstattungsbetrags geändert werden, auf den die Inhaber von – ohne Ausschreibungsverfahren vergebenen – Konzessionen für die Erdgasverteilung Anspruch haben, weil diese Konzessionen vorzeitig beendet wurden, um sie nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens neu zu vergeben, nicht entgegenstehen.

Kosten

38

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen sind im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der die Referenzvorschriften für die Berechnung des Erstattungsbetrags geändert werden, auf den die Inhaber von – ohne Ausschreibungsverfahren vergebenen – Konzessionen für die Erdgasverteilung Anspruch haben, weil diese Konzessionen vorzeitig beendet wurden, um sie nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens neu zu vergeben, nicht entgegenstehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.