Rechtssache C‑650/17

Royalty Pharma Collection Trust

gegen

Deutsches Patent- und Markenamt

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts)

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. April 2020

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Verordnung (EG) Nr. 469/2009 – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung – Art. 3 Buchst. a – Begriff ‚Erzeugnis[, das] durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist‘ – Beurteilungskriterien“

  1. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung – Durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis – Anwendung auf ein Erzeugnis, das einer in einem der Ansprüche dieses Patents verwendeten funktionellen Definition entspricht und zu der durch dieses Patent geschützten Erfindung gehört – Beurteilungskriterien

    (Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 37-43, Tenor 1)

  2. Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung – Durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis – Anwendung auf ein Erzeugnis, das nach der Anmeldung dieses Patents nach einer eigenständigen erfinderischen Tätigkeit entwickelt wurde – Fehlen

    (Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 46-50, Tenor 2)

Siehe Text der Entscheidung.