Rechtssache C‑650/17
Royalty Pharma Collection Trust
gegen
Deutsches Patent- und Markenamt
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts)
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. April 2020
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Verordnung (EG) Nr. 469/2009 – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung – Art. 3 Buchst. a – Begriff ‚Erzeugnis[, das] durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist‘ – Beurteilungskriterien“
Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung – Durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis – Anwendung auf ein Erzeugnis, das einer in einem der Ansprüche dieses Patents verwendeten funktionellen Definition entspricht und zu der durch dieses Patent geschützten Erfindung gehört – Beurteilungskriterien
(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. a)
(vgl. Rn. 37-43, Tenor 1)
Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Voraussetzungen für die Erteilung – Durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis – Anwendung auf ein Erzeugnis, das nach der Anmeldung dieses Patents nach einer eigenständigen erfinderischen Tätigkeit entwickelt wurde – Fehlen
(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Buchst. a)
(vgl. Rn. 46-50, Tenor 2)