Rechtssache C‑621/17

Gyula Kiss

gegen

CIB Bank Zrt. u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen der Kúria)

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Art. 4 Abs. 2 – Art. 5 – Pflicht, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen – Klauseln, die zur Zahlung von Kosten für nicht spezifizierte Dienstleistungen verpflichten“

  1. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Klar und verständlich abgefasste Klauseln – Vertragsklauseln, die die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge des Bearbeitungsentgelts und der Bereitstellungsprovision, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bestimmen – Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen der Verständlichkeit und Transparenz – Umfang

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5)

    (vgl. Rn. 43-45, Tenor 1)

  2. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit durch das nationale Gericht – Klausel über ein Bearbeitungsentgelt, die es nicht ermöglicht, die als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen klar zu bestimmen

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 55, 56, Tenor 2)

Siehe Text der Entscheidung.