Rechtssache C‑544/17 P
BPC Lux 2 Sàrl u. a.
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo SA – Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Rechtsschutzinteresse – Klage vor den nationalen Gerichten auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der Banco Espírito Santo“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2018
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Beweislast
(Art. 263 AEUV)
Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen durch den Gerichtshof – Zulässigkeit
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse –Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung, wodurch dem Kläger im Rahmen einer vor den nationalen Gerichten erhobenen Klage ein Vorteil verschafft werden kann – Zulässigkeit – Möglichkeit des Unionsrichters, die Wahrscheinlichkeit der Begründetheit einer beim nationalen Gericht erhobenen Klage zu prüfen – Ausschluss
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 28, 29, 33, 34, 45)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 31)
Das Interesse einer Partei an einer Nichtigkeitsklage besteht grundsätzlich fort, da diese Klage als Grundlage einer möglichen Haftungsklage dienen kann. Die Möglichkeit einer Schadensersatzklage reicht aus, um ein solches Rechtsschutzinteresse zu begründen, sofern dieses nicht hypothetisch ist. Das Rechtsschutzinteresse kann sich aus jeder Klage vor einem nationalen Gericht ergeben, in deren Rahmen eine eventuelle Nichtigerklärung der vor dem Unionsrichter angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann.
Was zum einen eine Klage beim Unionsgericht gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe, die in der Kapitalzuführung in eine nationale Bank besteht, mit dem Unionsrecht festgestellt wird, und zum anderen eine Klage vor einem nationalen Gericht auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Entscheidung über die Abwicklung dieser Bank mit dem nationalen Recht angeht, ist in Anbetracht des untrennbaren Zusammenhangs zwischen diesem Beschluss und dieser Entscheidung, der insbesondere zeigt, dass die in Rede stehende staatliche Beihilfe im Rahmen der Abwicklung der betreffenden Bank gewährt wurde, festzustellen, dass das Gericht nicht, ohne sich für die Zwecke der Beurteilung der Begründetheit der Nichtigkeitsklage gegen diese Abwicklungsentscheidung an die Stelle der nationalen Gerichte zu setzen, zu dem Ergebnis kommen konnte, dass, da der Gegenstand dieser beiden Klagen nicht derselbe sei, eine eventuelle Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission keineswegs Auswirkungen auf die Beurteilung der bei den nationalen Gerichten erhobenen Klage durch diese haben könne.
Es ist nämlich nicht Sache des Unionsrichters, für die Prüfung des vor ihm bestehenden Rechtsschutzinteresses die Wahrscheinlichkeit der Begründetheit einer bei den nationalen Gerichten erhobenen Klage nach nationalem Recht zu beurteilen und sich somit hinsichtlich dieser Beurteilung an deren Stelle zu setzen. Dagegen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die vor dem Unionsrichter erhobene Nichtigkeitsklage der klagenden Partei durch ihr Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.
(vgl. Rn. 42-44, 52, 55, 56)