Rechtssache C‑518/17
Stefan Rudigier
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Art. 5 Abs. 1 – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Art. 7 Abs. 2 – Pflicht, bestimmte Informationen spätestens ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen – Folgen der Nichtveröffentlichung – Aufhebung der Ausschreibung – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 27 Abs. 1 – Art. 47 Abs. 1 – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 45 Abs. 1 – Art. 66 Abs. 1 – Auftragsbekanntmachung“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. September 2018
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungs‑, Liefer- und Bauaufträgen sowie von Aufträgen in den Bereichen Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor – Richtlinien 2004/17 und 2004/18 – Zeitliche Geltung – Nach Aufhebung der Richtlinien ergangene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Art des Vergabeverfahrens – Unanwendbarkeit der Richtlinien
(Richtlinien 2004/17, 2004/18 und 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 90 und 91, Richtlinie 2014/25 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 106 und 107)
Verkehr – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Verordnung Nr. 1370/2007 – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste mit Bussen – Verpflichtung zur Veröffentlichung bestimmter Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union vor der Einleitung des Verfahrens – Geltung – Anwendbarkeit auf Aufträge, die gemäß den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 vergeben werden – Folgen der Nichtveröffentlichung – Aufhebung der Ausschreibung – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2; Richtlinien 2014/24 und 2014/25 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 42, 43)
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass
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die darin vorgesehene Vorinformationspflicht auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste gilt, die grundsätzlich gemäß den Verfahren vergeben werden, die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind; |
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die Verletzung dieser Vorinformationspflicht nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung führt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
(vgl. Rn. 53, 72 und Tenor)