Rechtssache C‑518/17

Stefan Rudigier

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Art. 5 Abs. 1 – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Art. 7 Abs. 2 – Pflicht, bestimmte Informationen spätestens ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen – Folgen der Nichtveröffentlichung – Aufhebung der Ausschreibung – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 27 Abs. 1 – Art. 47 Abs. 1 – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 45 Abs. 1 – Art. 66 Abs. 1 – Auftragsbekanntmachung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. September 2018

  1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungs‑, Liefer- und Bauaufträgen sowie von Aufträgen in den Bereichen Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor – Richtlinien 2004/17 und 2004/18 – Zeitliche Geltung – Nach Aufhebung der Richtlinien ergangene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Art des Vergabeverfahrens – Unanwendbarkeit der Richtlinien

    (Richtlinien 2004/17, 2004/18 und 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 90 und 91, Richtlinie 2014/25 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 106 und 107)

  2. Verkehr – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Verordnung Nr. 1370/2007 – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste mit Bussen – Verpflichtung zur Veröffentlichung bestimmter Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union vor der Einleitung des Verfahrens – Geltung – Anwendbarkeit auf Aufträge, die gemäß den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 vergeben werden – Folgen der Nichtveröffentlichung – Aufhebung der Ausschreibung – Voraussetzungen

    (Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2; Richtlinien 2014/24 und 2014/25 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 42, 43)

  2.  Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass

    die darin vorgesehene Vorinformationspflicht auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste gilt, die grundsätzlich gemäß den Verfahren vergeben werden, die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind;

    die Verletzung dieser Vorinformationspflicht nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung führt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

    (vgl. Rn. 53, 72 und Tenor)