Rechtssache C‑462/17

Tänzer & Trasper GmbH

gegen

Altenweddinger Geflügelhof KG

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Verordnung (EG) Nr. 110/2008 – Spirituosen – Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie Schutz geografischer Angaben – Anhang II Nr. 41 – Eierlikör – Begriffsbestimmung – Abschließender Charakter der zulässigen Bestandteile“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018

Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie Schutz geografischer Angaben für Spirituosen – Verordnung Nr. 110/2008 – Spirituosen – Eierlikör – Begriffsbestimmung – Abschließender Charakter der zulässigen Bestandteile

(Verordnung Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1334/2008 geänderten Fassung, Anhang II Nr. 41)

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

Gerade die Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung Nr. 110/2008 stellen aber besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen im Sinne der vorstehenden Randnummer dar. Da diese Begriffsbestimmungen somit das Herzstück der mit der Verordnung geschaffenen Regelung bilden und da ihre Genauigkeit dem ebenfalls in der vorstehenden Randnummer genannten Ziel dienen soll, einem Missbrauch des Namens von Spirituosen entgegenzuwirken, sind sie eng auszulegen, denn sonst würde die genannte Regelung untergraben. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit, den in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Bestandteilen weitere hinzuzufügen, nur bestehen, wenn sie darin ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist bei Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 nicht der Fall; dort wird die Möglichkeit, andere als die in Nr. 41 Buchst. a des Anhangs genannten Bestandteile hinzuzufügen, nicht erwähnt. Außer diesen Bestandteilen ist vielmehr ausschließlich die Verwendung bestimmter Aromastoffe und Aromaextrakte ausdrücklich vorgesehen, und zwar unter den in Nr. 41 Buchst. c des Anhangs genannten Voraussetzungen. Milch kann jedoch nicht als „Aromastoff“ oder „Aromaextrakt“ eingestuft werden.

(vgl. Rn. 23, 24, 30 und Tenor)