Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juni 2018 – Makhlouf/Rat

(Rechtssache C‑458/17 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute und gegen einflussreiche Mitglieder der Familien Assad und Makhlouf – Verteidigungsrechte – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Listen“

1. 

Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 57)

2. 

Rechtsmittel–Gründe–Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird–Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1)

(vgl. Rn. 74)

3. 

Rechtsmittel–Gründe–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169)

(vgl. Rn. 75)

4. 

Rechtsmittel–Gründe–Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist–Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

(Art. 256 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 96)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Herr Rami Makhlouf trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 309 vom 18.9.2017.