Rechtssache C‑430/17

Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG

gegen

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Fernabsatzverträge – Art. 6 Abs. 1 Buchst. h – Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren – Art. 8 Abs. 4 – Vertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht – Begriff ‚auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht‘ – Beilage zu einer Zeitschrift – Bestellpostkarte, die einen Hyperlink enthält, der auf die Informationen über das Widerrufsrecht verweist“

Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Vertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht – Beurteilungskriterien – Widerrufsrecht

(Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 4 und Art. 11)

(vgl. Rn. 37-47 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.