Rechtssache C‑421/17

Szef Krajowej Administracji Skarbowej

gegen

Polfarmex Spółka Akcyjna w Kutnie

(Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Anwendungsbereich – Steuerbare Umsätze – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Übertragung eines Grundstücks von einer Aktiengesellschaft auf einen Aktionär als Gegenleistung für den Rückkauf seiner Aktien“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Juni 2018

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Begriff – Übertragung eines Grundstücks von einer Aktiengesellschaft auf einen Aktionär als Gegenleistung für den Rückkauf seiner Aktien – Einbeziehung – Voraussetzung – Für die wirtschaftliche Tätigkeit der Aktiengesellschaft verwendetes Grundstück

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a)

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine der Mehrwertsteuer unterliegende Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt vorliegt, wenn eine Aktiengesellschaft wie im Fall des Ausgangsverfahrens einem ihrer Aktionäre als Gegenleistung für den – nach einem im nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Einziehung von Aktien erfolgenden – Rückkauf von Aktien, die dieser Aktionär an ihrem Grundkapital hält, das Eigentum an Grundstücken überträgt, sofern die Grundstücke für die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Aktiengesellschaft verwendet werden.

(vgl. Rn. 46 und Tenor)