URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

31. Oktober 2019 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenemittel – Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union – Beschluss 91/482/EWG – Art. 101 Abs. 2 – Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren, die keine Ursprungswaren der ÜLG sind, sich aber im zollrechtlich freien Verkehr in einem ÜLG befinden und in unverändertem Zustand in die Union wiederausgeführt werden – Ausfuhrbescheinigungen EXP – Vorschriftswidrige Ausstellung von Bescheinigungen durch die Behörden eines ÜLG – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats, der mit dem betreffenden ÜLG besondere Beziehungen unterhält – Verpflichtung zum Ausgleich des durch die vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP entstandenen Verlusts an Eigenmitteln der Union – Einfuhr von Aluminium mit Ursprung in Anguilla“

In der Rechtssache C‑391/17

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 30. Juni 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Caeiros, J.‑F. Brakeland, L. Flynn und S. Noë als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch J. Kraehling, G. Brown, R. Fadoju und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, QC, und P. Luckhurst, Barrister, dann durch S. Brandon und F. Shibli als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, QC, und P. Luckhurst, Barrister,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch K. Bulterman, P. Huurnink und J. Langer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, M. Safjan und S. Rodin, der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen und T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richterin C. Toader, der Richter C. Vajda und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 2019

folgendes

Urteil

1

Die Europäische Kommission erhebt Klage auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 10 EG, jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen hat, dass es den Verlust an Eigenmitteln nicht ausgeglichen hat, die gemäß den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 1989, L 155, S. 1) hätten festgestellt und der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn im Zeitraum 1999/2000 für Einfuhren von Aluminium mit Ursprung in Anguilla Ausfuhrbescheinigungen nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1991, L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss) ausgestellt worden wären.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

2

Die Charta der Vereinten Nationen wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichnet. In Kapitel XI („Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung“) bestimmt Art. 73 Buchst. b:

„Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,

b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe“.

Unionsrecht

EG-Vertrag

3

Die Sachverhalte, wegen derer dem Vereinigten Königreich eine Vertragsverletzung zur Last gelegt wird, liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, mit dem der EG-Vertrag geändert wurde. Die für die vorliegende Vertragsverletzungsklage maßgeblichen Vorschriften sind jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben. Art. 5 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 10 EG) lautete:

„Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten.“

4

Diese Vorschrift wurde im Wesentlichen durch Art. 4 Abs. 3 EUV ersetzt.

5

Der Vierte Teil („Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“) des EG-Vertrags umfasste die Art. 131 bis 137 (nach Änderung Art. 182 EG bis 188 EG, jetzt Art. 198 bis 204 AEUV). Art. 131 des EG-Vertrags (nach Änderung Art. 182 EG, jetzt Art. 198 AEUV) lautete:

„Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als ‚Länder und Hoheitsgebiete‘ bezeichnet, sind in Anhang IV zu diesem Vertrag aufgeführt.

Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.

Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrages aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.“

6

Art. 133 Abs. 1 des EG-Vertrags (nach Änderung Art. 184 Abs. 1 EG, jetzt Art. 200 Abs. 1 AEUV) lautete:

„Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.“

7

Art. 136 des EG-Vertrags (nach Änderung Art. 187 EG, jetzt Art. 203 AEUV) lautete:

„Für einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages werden in einem dem Vertrag beigefügten Durchführungsabkommen die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft festgelegt.

Vor Ablauf der Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Abkommens legt der Rat aufgrund der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrages die Bestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt einstimmig fest.“

8

Art. 227 Abs. 1 und 3 des EG-Vertrags (nach Änderung Art. 299 Abs. 1 und 3 EG, jetzt Art. 52 Abs. 1 EUV und Art. 355 Abs. 2 AEUV) lautete:

„(1)   Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Griechenland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(3)   Für die in Anhang IV zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrages festgelegt ist.

Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind.“

9

In der Liste mit der Überschrift „Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet“ in Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung Anhang II des EG-Vertrags, jetzt Anhang II des AEU-Vertrags) war u. a. Anguilla aufgeführt.

Verordnung Nr. 1552/89

10

In den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 waren zur Zeit der zur Last gelegten Vertragsverletzung die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, die Eigenmittel der Union, darunter Zölle, festzustellen und der Union zur Verfügung zu stellen.

ÜLG-Beschluss

11

In den Erwägungsgründen 1 und 3 des ÜLG-Beschlusses heißt es:

„Die Bestimmungen für die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete, nachstehend ÜLG genannt, mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft müssen für einen neuen Zeitraum festgelegt werden. Diese Bestimmungen gelten für die zu der Französischen Republik gehörenden Gebiete, die zum Vereinigten Königreich gehörenden Länder und Gebiete, die zum Königreich der Niederlande gehörenden Länder und zum Teil für Grönland.

Die Gemeinschaft hat ihren Markt seit langem für Ursprungserzeugnisse der ÜLG, wie auch der AKP-Staaten, geöffnet. Angesichts der besonderen Beziehungen zwischen den ÜLG, die sich auf die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere des vierten Teils gründen, müssen dessen Bestimmungen dadurch verbessert werden, dass für die ÜLG eine größere Flexibilität hinsichtlich der Ursprungsregeln für Ursprungswaren der ÜLG gewährt wird, und zwar durch neue Bestimmungen über bestimmte Erzeugnisse, die nicht Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind.“

12

Der ÜLG-Beschluss sollte nach seinem Art. 1 die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der in seinem Anhang I aufgeführten ÜLG fördern und beschleunigen. In Anhang I des ÜLG-Beschlusses war in Nr. 5 unter den ÜLG, „die besondere Beziehungen zum [Vereinigten Königreich] unterhalten“, Anguilla aufgeführt.

13

Art. 6 Abs. 1 des ÜLG-Beschlusses lautete:

„Die an dem Verfahren der partnerschaftlichen Zusammenarbeit nach Artikel 10 dieses Beschlusses beteiligten Behörden prüfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit regelmäßig die Ergebnisse seiner Durchführung, geben die notwendigen Impulse und treffen alle für die Verwirklichung seiner Ziele zweckdienlichen Entscheidungen und Maßnahmen.“

14

Art. 10 des ÜLG-Beschlusses lautete:

„Um es den zuständigen örtlichen Behörden der ÜLG zu ermöglichen, sich im Rahmen der Verfassung des für sie zuständigen Mitgliedstaats und unter Beachtung der Kompetenzen der jeweiligen Zentralbehörden stärker an der Durchsetzung der Grundsätze der Assoziation der ÜLG mit der EWG zu beteiligen, wird ein Konsultationsverfahren auf der Grundlage der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Kommission, Mitgliedstaat und ÜLG eingeführt.

Diese partnerschaftliche Zusammenarbeit, deren Einzelheiten in den Artikeln 234, 235 und 236 geregelt sind, wird es ermöglichen, die Ergebnisse der Assoziation zu prüfen und etwaige Probleme in den Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft zu erörtern.“

15

Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses lautete:

„Waren, die keine Ursprungswaren der ÜLG sind, sich aber im zollrechtlich freien Verkehr in einem ÜLG befinden und in unverändertem Zustand in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit, sofern

für sie in dem betreffenden ÜLG Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung entrichtet worden sind, die den Zöllen entsprechen oder sie übersteigen, die bei der Einfuhr derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, in der Gemeinschaft anwendbar wären,

sie nicht Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Befreiung oder Erstattung der Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung waren,

sie von einer Ausfuhrbescheinigung begleitet werden.“

16

Nach Art. 108 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses wurden für Erzeugnisse, die nicht Ursprungserzeugnisse der ÜLG waren und sich in den ÜLG im freien Verkehr befanden, in Anhang III des ÜLG-Beschlusses die Bedingungen für die Zulassung in der Union sowie die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet festgelegt.

17

Art. 234 des ÜLG-Beschlusses lautete:

„Die Maßnahmen der Gemeinschaft gründen sich so weit wie möglich auf eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat, zu dem ein ÜLG gehört, und den zuständigen örtlichen Behörden des ÜLG.

Diese Konzertierung wird nachstehend ‚partnerschaftliche Zusammenarbeit‘ genannt.“

18

Art. 235 Abs. 1 und 2 des ÜLG-Beschlusses lautete:

„(1)   Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Programmierung, Vorbereitung, Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses sowie auf alle Probleme, die sich in den Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft stellen.

(2)   Zu diesem Zweck können im Rahmen der Assoziation der ÜLG Arbeitsgruppen mit beratender Funktion eingesetzt werden, die sich aus den drei in Artikel 234 genannten Partnern zusammensetzen und deren Aufgabenbereich insbesondere auf Antrag der betreffenden ÜLG entweder nach den geographischen Zonen der ÜLG oder nach den Gruppen von ÜLG, die zu ein und demselben Mitgliedstaat gehören, aufgeteilt wird. Diese Gruppen werden gebildet:

auf Ad-hoc-Basis zur Behandlung spezifischer Probleme oder

als ständige Einrichtung für den im Rahmen des Assoziierungsbeschlusses verbleibenden Zeitraum; in diesem Fall treten sie einmal im Jahr zusammen, um sich einen Überblick über die Durchführung dieses Beschlusses zu verschaffen oder um andere in Absatz 1 genannte Fragen zu behandeln.“

19

Art. 237 des ÜLG-Beschlusses lautete:

„Dieser Beschluss gilt – vorbehaltlich der darin vorgesehenen besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den ÜLG und den französischen überseeischen Departements – für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und... nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der ÜLG andererseits.“

20

Anhang III Art. 2 („Ausfuhrbescheinigung EXP“) Abs. 1 und 6 des ÜLG-Beschlusses bestimmte:

„(1)   Der Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 101 Absatz 2 des Beschlusses eingehalten wurden, wird durch eine Ausfuhrbescheinigung EXP erbracht, deren Muster in Anhang 1 in diesem Anhang wiedergegeben ist.

(6)   Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden des ÜLG der Ausfuhr ausgestellt, wenn die Waren als im zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 101 Absatz 2 des Beschlusses befindlich angesehen werden können.“

21

Anhang III Art. 7 („Prüfung der Ausfuhrbescheinigungen EXP“) des ÜLG-Beschlusses bestimmte:

„(1)   Die nachträgliche Prüfung der Ausfuhrbescheinigungen EXP erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware haben.

(6)   Lassen die Prüfungsergebnisse oder andere verfügbare Informationen vermuten, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten wurden, so nimmt das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission die erforderlichen Untersuchungen vor oder trifft die entsprechenden Vorkehrungen dafür, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, damit derartige Übertretungen aufgedeckt werden und ihnen zuvorgekommen werden kann. Die Kommission kann an diesen Untersuchungen mitwirken.

(7)   Beanstandungen, welche die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des ÜLG der Ausfuhr nicht klären können oder die Fragen der Auslegung dieses Anhangs aufwerfen, werden dem Ausschuss für Zollrecht vorgelegt.

…“

22

Nach der Mitteilung KOM(77) 210 endg. der Kommission vom 13. Juni 1977 über den Stand der Zollunion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzt sich der vom Rat eingesetzte Ausschuss für Zollrecht, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

Zollkodex und Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex

23

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) bestimmte:

„Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

b)

der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

…“

24

Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex lautete:

„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.“

25

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. 2003, L 187, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex) enthielt in Teil IV Titel III („Erhebung des Zollschuldbetrags“) die Art. 868 bis 876a, in denen die Behandlung von Anträgen gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex geregelt war. Art. 873 Abs. 1 dieser Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex lautete:

„Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob der geprüfte Sachverhalt es zulässt, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen oder nicht.“

26

Art. 874 der Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex lautete:

„Die in Artikel 873 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist, bekannt zu geben.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welche Entscheidungen sie getroffen hat, um die Zollbehörden bei der Entscheidung in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen zu unterstützen.“

27

Art. 875 der Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex lautete:

„Wird mit der Entscheidung nach Artikel 873 festgestellt, dass in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen werden kann, so kann die Kommission klarstellen[,] unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abzusehen.“

28

Das Kapitel 3 des Titels IV („Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben“) des Teils IV der Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex trug die Überschrift „Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex“. Es enthielt einen Abschnitt 2 („Entscheidungen, die von der Kommission zu treffen sind“) mit den Art. 905 bis 909. Art. 907 Abs. 1 der Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex lautete:

„Nach Anhörung einer Sachverständigengruppe, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und im Rahmen des Ausschusses zur Prüfung des Falles zusammentritt, entscheidet die Kommission, ob die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen oder nicht.“

29

Art. 908 der Verordnung mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex lautete:

„(1)   Die in Artikel 907 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist bekannt zu geben.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welche Entscheidungen sie getroffen hat, um die Zollbehörden bei der Entscheidung in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen zu unterstützen.

(2)   Anhand der nach Absatz 1 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission trifft die Entscheidungszollbehörde ihre Entscheidung über den Antrag des Beteiligten.

(3)   Wird mit der Entscheidung nach Artikel 907 festgestellt, dass die besonderen Umstände die Erstattung oder den Erlass rechtfertigen, so kann die Kommission klarstellen, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.“

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

30

Art. 73a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) lautet:

„Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt für die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Beginn der Verjährungsfrist und die Bedingungen für ihre Unterbrechung werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.“

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002

31

In Art. 85b („Verjährungsfristen“) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. 2002, L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung) ist in Abs. 1 Unterabs. 1 bestimmt:

„Die Verjährungsfrist für Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten beginnt an dem Tag, an dem die Frist, die … dem Schuldner in der Belastungsanzeige mitgeteilt wurde, abläuft.“

Recht des Vereinigten Königreichs

32

Anguilla ist nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ein überseeisches Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, das zusammen mit den übrigen überseeischen Hoheitsgebieten des Vereinigten Königreichs und dem Vereinigten Königreich selbst einen einheitlichen Raum bildet, ohne Teil des Vereinigten Königreichs zu sein.

33

Anguilla hat eine Verfassung, die die Einsetzung eines Gouverneurs, eines Exekutivrats, eines Parlaments sowie einer Verwaltungs- und einer Justizkommission vorsieht.

34

Für die auswärtigen Beziehungen eines überseeischen Gebiets des Vereinigten Königreichs wie Anguilla ist international die Regierung des Vereinigten Königreichs zuständig. Nach einem Verfassungsgrundsatz hat das Parlament des Vereinigten Königreichs für dessen überseeische Hoheitsgebiete Gesetzgebungskompetenz.

Sachverhalt

35

Im Lauf des Jahres 1998 wurde von Anguilla und einer dort ansässigen Gesellschaft, der Corbis Trading (Anguilla) Ltd (im Folgenden: Corbis), ein Umladesystem eingerichtet, bei dem Einfuhren von Aluminium aus Drittländern auf Anguilla verzollt und anschließend in die Union verbracht wurden.

36

Für die Wiederausfuhr in die Union von auf Anguilla umgeladenem Aluminium mit Ursprung in Drittländern wurden von den Behörden Anguillas in den Jahren 1998 und 1999 Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt.

37

Wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit des auf Anguilla eingerichteten Umladesystems mit Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses führten die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs) im November 1998 eine Untersuchung durch. Sie stellten fest, dass die europäischen Unternehmen, die auf Anguilla als Aluminiumeinführer agiert hätten, ihre Aluminiumeinfuhren in einem ersten Schritt auf Anguilla verzollt hätten, wobei entsprechende Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt worden seien. Anschließend sei in einem zweiten Schritt ein „Transportzuschuss“ gewährt worden. Er sei durch Corbis gezahlt worden, der die entsprechenden Beträge von den Behörden Anguillas erstattet worden seien. Sinn und Zweck des auf Anguilla eingerichteten Umladesystems sei in erster Linie die Erstattung von Zöllen gewesen. Deshalb sei der „Transportzuschuss“ als teilweise Erstattung der auf Anguilla entrichteten Zölle anzusehen, was gegen Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses verstoße.

38

Die Ergebnisse der Untersuchung der Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs wurden der Einheit für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (Unité de coordination de la lutte anti-fraude, UCLAF) der Kommission übermittelt.

39

Am 18. Februar 1999 veröffentlichte die UCLAF gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. 1997, L 82, S. 1) eine Mitteilung (im Folgenden: Mitteilung über die gegenseitige Amtshilfe). Mit dieser Mitteilung unterrichtete die UCLAF über die Informationen, die sie von der Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs zum in Anguilla eingerichteten Umladesystem erhalten hatte (siehe oben, Rn. 37). Sie gelangte zu der Einschätzung, dass die unter solchen Umständen ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen EXP nicht mit Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses vereinbar seien, und empfahl den Behörden der Mitgliedstaaten deshalb, die von den Behörden Anguillas ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen EXP allesamt zurückzuweisen sowie Schutzmaßnahmen zu treffen, nämlich, von den Einführern für die bei der Einfuhr in die Union geschuldeten Zölle die Stellung eines Bürgen oder die Hinterlegung einer Barsicherheit zu verlangen.

40

Am 28. Mai 2003 veröffentlichte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) einen gemeinsamen Prüfbericht (im Folgenden: OLAF‑Bericht von 2003) über die von den Behörden Anguillas in den Jahren 1998 und 1999 ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen EXP. In dem Bericht wird festgestellt, dass die in Anguilla geltenden Zollverfahren in den Jahren 1998 und 1999 unverändert geblieben seien und dass die Unternehmen, die auf Anguilla als Aluminiumeinführer agiert hätten, in den von den Behörden Anguillas ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen EXP als Ausführer angegeben gewesen seien (Abschnitt 4.2). In den Jahren 1998 und 1999 sei auch der den Einführern der Union gewährte Transportzuschuss unverändert geblieben, auch wenn Corbis die bei den Behörden Anguillas eingereichten Rechnungen geändert habe, in denen der von Corbis gewährte „Transportzuschuss“ nicht mehr gesondert ausgewiesen gewesen sei (Abschnitt 4.2). Der wirtschaftliche Anreiz, der durch die Transportzuschüsse geschaffen worden sei, habe bei dem über Anguilla in die Union eingeführten Aluminium pro Tonne in der Regel 25 US‑Dollar (USD) betragen, mitunter aber auch mehr (Abschnitt 4.3). In Abschnitt 4.3 des Berichts sind auch die Aluminiumeinführer der Union, die einen „Transportzuschuss“ erhalten haben, sowie der Gesamtbetrag der gezahlten Zuschüsse angegeben.

41

Mit der Entscheidung REC 03/2004 (C[2004]5358) vom 28. Dezember 2004 (im Folgenden: Entscheidung REC 03/2004) stellte die Kommission fest, dass in einem bestimmten Fall, nämlich der am 1. April 1999 erfolgten Einfuhr von 41 Blöcken nicht legierten Rohaluminiums mit Ursprung in Drittländern durch ein italienisches Unternehmen nach Italien, die durch eine von den Behörden Anguillas ausgestellte Ausfuhrbescheinigung EXP gedeckt war, die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei. Im Rahmen einer von der Union und einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchung des auf Anguilla ab 1998 eingerichteten Umladesystems sei festgestellt worden, dass Wirtschaftsteilnehmer, die auf Anguilla Aluminium in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hätten, einen „Transportzuschuss“ in Höhe von 25 USD pro Tonne Aluminium hätten erhalten können. Der Zuschuss sei auf der Grundlage einer Einzelentscheidung der lokalen Behörden Anguillas gezahlt worden. Zur Vereinbarkeit von unter solchen Umständen ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen EXP mit Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses führte die Kommission in Rn. 9 der Entscheidung aus:

„Nachdem die Dienststellen der Kommission geprüft hatten, wie die Bestimmungen des Artikels 101 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses auf Anguilla angewandt wurden, kamen sie zu dem Schluss, dass eine Verbindung zwischen der Entrichtung der Zölle und der nachfolgenden Zahlung der Transportzuschüsse bestand, dass das auf diesem Gebiet eingerichtete Instrument (Erhebung der Zollabgaben, gefolgt von der Zahlung eines Transportzuschusses) mit den Bestimmungen des vorgenannten Artikels 101 Absatz 2 nicht in Einklang stand, und dass die Zahlung der Transporthilfe als eine teilweise Erstattung der Zollabgaben zu betrachten sei. Aufgrund dieser Tatsache konnte den Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft keine Zollfreiheit gewährt werden.“

42

Die Kommission ging in der Entscheidung REC 03/2004 davon aus, dass die Behörden Anguillas die Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt hätten, obwohl sie gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass das von ihnen eingerichtete System nicht mit Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses im Einklang gestanden habe. Insoweit heißt es in den Rn. 21 und 22 der Entscheidung REC 03/2004:

„(21)

Bestimmte Merkmale des vorliegenden Falls legen die Feststellung nahe, dass die zuständigen Behörden Anguillas wussten oder zumindest hätten wissen müssen, dass die Waren, für die sie die Ausfuhrbescheinigungen EXP ausstellten, in Wirklichkeit nicht die Voraussetzungen für die damit gewährte Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfüllten.

(22)

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Ausfuhren von Aluminium in die Europäische Union aus Anguilla in den Jahren 1998 und 1999 erheblich zugenommen haben, wobei die Behörden Anguilla nicht unbeachtet lassen konnten, dass diese Zunahme mit der Gewährung des vorgenannten Transportzuschusses zusammenhing, selbst wenn der genannte Zuschuss durch eine andere lokale Behörde gezahlt wurde, als die mit der Erhebung der Zollabgaben bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Anguilla und der Ausstellung der Bescheinigungen des Typs EXP betraute Behörde.“

43

In den Rn. 24 bis 28 der Entscheidung REC 03/2004 stellte die Kommission allerdings fest, dass der Irrtum, der den Behörden Anguillas unterlaufen sei, im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex von einem gutgläubigen Beteiligten nicht habe erkannt werden können. Das sei bei dem betreffenden italienischen Unternehmen, das das Aluminium eingeführt habe, der Fall.

44

In Rn. 31 der Entscheidung REC 03/2004 stellte die Kommission gemäß Art. 875 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex wie folgt klar, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ermächtigt seien, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abzusehen:

„Dem vorliegenden Fall sachlich und rechtlich vergleichbar sind diejenigen Anträge auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung, die innerhalb der gesetzlichen Fristen in Bezug auf Einfuhren aus Anguilla in die Gemeinschaft gestellt wurden, wenn die Umstände, unter denen die Einfuhr erfolgt ist, sachlich und rechtlich mit denen vergleichbar sind, die zu dem vorliegenden Fall geführt haben. Die Beteiligten dürfen auf keinste Weise an der Beförderung der Waren aus dem Ausfuhrland über Anguilla bis zum Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. Sie müssen die Waren DDP (geliefert verzollt) erworben haben. Sie dürfen nur als Einführer der Waren in die Gemeinschaft tätig werden oder als Vertreter eines solchen Einführers. Sie dürfen nicht bekanntermaßen mit ihrem Zulieferer, dem Ausführer nach Anguilla oder Personen, die an der Beförderung der Waren aus dem Ausfuhrland bis in die Gemeinschaft beteiligt waren, oder der Regierung Anguillas verbunden sein. … Außerdem dürfen die Beteiligten nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt haben“.

45

Mit der Entscheidung REM 03/2004 ([2006] 2030) vom 24. Mai 2006 (im Folgenden: Entscheidung REM 03/2004) befand die Kommission über ein auf St. Pierre und Miquelon eingerichtetes Umladesystem für Einfuhren in die Union von Aluminium mit Ursprung aus Drittländern über dieses ÜLG, bei dem an die Wirtschaftsteilnehmer, die das Aluminium in dem ÜLG in den freien Verkehr brachten, nach Entrichtung der Zölle ebenfalls ein „Transportzuschuss“ in Höhe von 25 USD pro Tonne Aluminium gewährt wurde. Die Kommission entschied auch in diesem Fall, dass ein solches System nicht mit Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses vereinbar sei und dass die Behörden des betreffenden ÜLG gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP nicht erfüllt gewesen seien. Sie gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 des Zollkodex zu erlassen seien. Im Übrigen bestätigte sie ihre Beurteilung des auf Anguilla eingerichteten Umladesystems. Sie stellte gemäß Art. 908 der Durchführungsverordnung klar, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt seien, „bei Einfuhren in die [Union] mit Ursprung in St. Pierre und Miquelon, Anguilla und den Niederländischen Antillen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen“ die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.

46

Von März 1999 bis Juni 2000 wurde nach Italien Aluminium mit Ursprung in Drittländern eingeführt, für das Ausfuhrbescheinigungen EXP vorgelegt wurden, die die Behörden Anguillas im Lauf des Jahres 1999 ausgestellt hatten. Von den Behörden Anguillas waren 1999 zwölf Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt worden.

47

In den Jahren 2006 und 2007 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sie mehrere Entscheidungen erlassen hätten, mit denen bei Einfuhren von Aluminium aus Anguilla auf der Grundlage der Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 Einfuhrabgaben erlassen worden seien. Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die italienischen Behörden 2010 weitere Informationen.

48

Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich unter Berufung auf Art. 5 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 10 EG, jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) auf, den Verlust an Eigenmitteln der Union auszugleichen, der dadurch entstanden sei, dass die Behörden Anguillas Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt hätten, die nicht mit Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses vereinbar seien, so dass die italienischen Behörden auf die betreffenden Einfuhren keine Zölle hätten erheben können. Die Kommission wies in dem Schreiben darauf hin, dass bei Verzug mit dem Ausgleich Verzugszinsen fällig würden.

49

Auf dieses Schreiben hin kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich.

Vorverfahren

50

Am 27. September 2013 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich mit einem Mahnschreiben dazu auf, den Verlust an Eigenmitteln auszugleichen, der den Zöllen entspreche, die von den italienischen Behörden auf der Grundlage der Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 erlassen worden seien.

51

Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 21. November 2013. Es wies jegliche Verantwortung für die Handlungen Anguillas zurück und vertrat die Auffassung, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege.

52

Am 17. Oktober 2014 übersandte die Kommission dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme. In seiner Antwort hielt das Vereinigte Königreich an seiner Auffassung fest.

53

Da das Vereinigte Königreich den verlangten Ausgleich nicht vornahm, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

54

Die Kommission hält das Vereinigte Königreich nach dem in Art. 5 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 10 EG, jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für verpflichtet, den Verlust an traditionellen Eigenmitteln auszugleichen, der dadurch entstanden sei, dass die Behörden Anguillas 1999 zwölf Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt hätten, die nicht mit den Vorschriften des ÜLG-Beschlusses im Einklang gestanden hätten, weshalb die italienischen Behörden die auf die betreffenden Einfuhren entfallenden Zölle nicht hätten erheben können. Die Kommission weist darauf hin, dass sie die Feststellung begehre, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtung zum Ausgleich des Verlusts verstoßen habe, unabhängig von der Höhe des Verlusts. Sie beantrage nicht, die Höhe des Verlusts festzustellen.

55

Erstens hafte das Vereinigte Königreich wegen der besonderen Beziehungen, die es zu seinem ÜLG unterhalte, das kein unabhängiger Staat, sondern integraler Bestandteil des Vereinigten Königreichs sei, als Mitgliedstaat für die Handlungen und Sorgfaltspflichtverletzungen, die die Behörden Anguillas unter Verstoß gegen den ÜLG-Beschluss begangen hätten.

56

Das Vereinigte Königreich könne die Nichterfüllung seiner sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebenden Verpflichtungen nicht mit der Verwaltungsautonomie Anguillas rechtfertigen. Das Vereinigte Königreich habe auch die erforderlichen Befugnisse, um zu verhindern, dass Handlungen oder Unterlassungen Anguillas zu einem Verlust an Eigenmitteln der Union führten. Insbesondere habe das Parlament des Vereinigten Königreichs für die ÜLG des Vereinigten Königreichs uneingeschränkte Gesetzgebungskompetenz.

57

Zweitens seien die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall sei durch die vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas verhindert worden, dass Zölle erhoben und der Union als Eigenmittel zur Verfügung gestellt worden seien. Das Vereinigte Königreich habe dadurch, dass es diesen Verlust an Eigenmitteln nicht ausgeglichen habe, das reibungslose Funktionieren des Systems der Eigenmittel der Union beeinträchtigt. Der Verlust an Eigenmitteln müsse nämlich durch alle Mitgliedstaaten mittels einer Erhöhung der Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens ausgeglichen werden. Der Schutz des Haushalts der Union gebiete, dass das Vereinigte Königreich für den Verstoß der Behörden Anguillas gegen den ÜLG-Beschluss hafte und den entsprechenden Verlust an Eigenmitteln ausgleiche.

58

Drittens habe das Vereinigte Königreich bei Verzug mit dem Ausgleich des betreffenden Verlusts an Eigenmitteln auf den entsprechenden Betrag Verzugszinsen zu entrichten. Diese Verpflichtung ergebe sich nicht aus den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Eigenmittel, sondern sei ein Element der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit. Zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Union, der Verpflichtung, diese fristgemäß dem Konto der Kommission gutzuschreiben, und schließlich der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, bestehe nämlich ein untrennbarer Zusammenhang.

59

Zu der Vertragsverletzung, die dem Vereinigten Königreich zur Last gelegt wird, macht die Kommission unter Berufung auf den OLAF‑Bericht von 2003 in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass die Behörden Anguillas 1999 zwölf Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt und den Einführern der Union zugleich einen „Transportzuschuss“ gewährt hätten. Da die Gewährung eines solchen Zuschusses nach den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 als teilweise Erstattung der Zölle durch Anguilla anzusehen sei, seien die Ausfuhrbescheinigungen EXP unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses ausgestellt worden. Diese Ausfuhrbescheinigungen seien nach den in ihnen sowie in den von den italienischen Behörden vorgelegten Einfuhrzollanmeldungen enthaltenen Angaben zur zollfreien Einfuhr von Aluminium verwendet worden. Dadurch sei ein Verlust an Eigenmitteln der Union entstanden, den das Vereinigte Königreich nicht ausgeglichen habe.

60

Das Vereinigte Königreich vertritt, unterstützt durch das Königreich der Niederlande, die Auffassung, dass ihm zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen werde. Als Erstes könnten weder der Zollkodex noch die Rechtsvorschriften der Union über die Eigenmittel noch der ÜLG-Beschluss eine Haftung von Anguilla gegenüber der Union für die von den eigenen Behörden bei der Anwendung des ÜLG-Beschlusses begangenen Fehler und den dadurch entstandenen Verlust an Eigenmitteln begründen. Deshalb könne auch das Vereinigte Königreich nicht allein deshalb, weil es der Mitgliedstaat sei, zu dem Anguilla gehöre, als für solche Fehler haftbar angesehen werden.

61

Nach der durch das Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 62) begründeten Rechtsprechung sei zwischen der Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats für die internationalen Beziehungen eines ÜLG und den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen eines Mitgliedstaats zu unterscheiden. Nach Art. 227 Abs. 3 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 299 Abs. 3 EG, jetzt Art. 355 Abs. 2 AEUV) stelle Anguilla eine von dem Vereinigten Königreich getrennte Einheit dar, auf die die allgemeinen Bestimmungen der Verträge keine Anwendung fänden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei. Mit dem Ansatz der Kommission würden die Verpflichtungen aus Art. 5 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 10 EG, jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) aber auf Handlungen und Unterlassungen der ÜLG ausgedehnt, ohne dass das Unionsrecht, insbesondere der ÜLG-Beschluss, dies ausdrücklich bestimmte. Ohne eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung sei das Vereinigte Königreich nicht verpflichtet, Verstöße gegen den ÜLG-Beschluss durch Anguilla zu verhindern und dafür gegenüber der Union zu haften.

62

Wegen der Autonomie, über die Anguilla nach nationalem Verfassungsrecht verfüge, sei die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich für die Handlungen der Behörden von Anguilla hafte, nicht mit Art. 4 Abs. 2 EUV und dem in Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck gekommenen Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts zu vereinbaren. Anguilla sei nach nationalem Verfassungsrecht nicht Teil des Vereinigten Königreichs, sondern stelle eine von diesem gesonderte verfassungsrechtliche Einheit dar, die über ein hohes Maß an Autonomie verfüge, insbesondere im Bereich Zölle und Steuern. Da Anguilla nach seiner eigenen geschriebenen Verfassung organisiert sei, erlaube die Gesetzgebungskompetenz, über die das Parlament des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf Anguilla verfüge, diesem nicht, in die gewöhnlichen Tätigkeiten der Behörden dieses ÜLG einzugreifen.

63

Als Zweites könne die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich für die Handlungen der Behörden Anguillas hafte und deshalb den Verlust an Eigenmitteln ausgleichen müsse, der dadurch entstanden sei, dass die Behörden Anguillas gegen den ÜLG-Beschluss verstoßen hätten, auch nicht auf Art. 5 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 10 EG, jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) gestützt werden. Dem Wortlaut dieser Vorschrift lasse sich eine solche Haftung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich für die Handlung der Behörden Anguillas hafte, verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der gerade bei einer Regelung, die finanzielle Belastungen mit sich bringen könne, besondere Geltung beanspruche.

64

Außerdem werde den Behörden der ÜLG durch den ÜLG-Beschluss in Fragen der Assoziierung eine bedeutende Rolle zuerkannt. Die Behörden Anguillas hätten sich gegen die Auslegung des ÜLG-Beschlusses, für die sich die Kommission ausspreche, gewandt und beantragt, gemäß Art. 235 des ÜLG-Beschlusses eine Arbeitsgruppe zur Behandlung aller Probleme, die sich in den Beziehungen zwischen den ÜLG und der Union stellen, einzuberufen und gemäß Anhang III Art. 7 Abs. 7 des ÜLG-Beschlusses das Verfahren der partnerschaftlichen Zusammenarbeit einzuleiten. Die Kommission hätte auf etwaige Fehler der Behörden Anguillas mit diesen im ÜLG-Beschluss vorgesehenen Maßnahmen reagieren müssen.

65

Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage sei das Vereinigte Königreich auch nicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 sei hier nicht einschlägig.

66

Was schließlich die ihm zur Last gelegte Vertragsverletzung angeht, bestreitet das Vereinigte Königreich, dass die Ausfuhrbescheinigungen EXP aus dem Jahr 1999 vorschriftswidrig ausgestellt worden seien. Die Kommission habe nicht dargetan, dass aufgrund dieser Bescheinigungen ein „Transportzuschuss“ gewährt worden sei. Ab November 1998 sei in den Rechnungen, die Corbis den Behörden Anguillas übermittelt habe, nicht mehr von irgendwelchen „Transportzuschüssen“, sondern von von Corbis „erbrachten Dienstleistungen“ die Rede gewesen. Außerdem habe das Parlament von Anguilla am 22. Januar 1999 eine Resolution angenommen, wonach auf Erzeugnisse, die über Anguilla in die Union verbracht würden, ein Zoll zu erheben sei, der dem betreffenden Zoll der Union entspreche. Jedenfalls könne der in Rede stehende „Transportzuschuss“ nicht als mit Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses unvereinbare teilweise Erstattung von Zöllen angesehen werden.

67

Das Vereinigte Königreich trägt ferner vor, dass die Kommission auch nicht dargetan habe, dass eine etwaige vorschriftswidrige Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen EXP zu einem Verlust an Eigenmitteln geführt hätte. Es bestreitet, dass die Bescheinigungen den italienischen Behörden tatsächlich vorgelegt worden sind und dass zwischen einer etwaigen vorschriftswidrigen Ausstellung der Bescheinigungen und dem geltend gemachten Verlust an Eigenmitteln ein Kausalzusammenhang besteht. Es macht insoweit geltend, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Waren möglicherweise nicht in die Union eingeführt hätten, wenn die italienischen Behörden die in der Mitteilung über die gegenseitige Amtshilfe empfohlenen Sicherungsmaßnahmen getroffen hätten. Zudem hätten die italienischen Behörden die Zölle erheben müssen, wenn die Wirtschaftsteilnehmer die an ihr Verhalten gestellten Anforderungen, wie sie in Rn. 31 der Entscheidung REC 03/2004 präzisiert sind, nicht erfüllt hätten. Eine Haftung des Vereinigten Königreichs komme insoweit nicht in Betracht.

68

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Vereinigten Königreichs die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich gegen die mutmaßliche Verpflichtung verstoßen habe, den durch die vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas entstandenen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen und gegebenenfalls Zinsen zu zahlen, nicht mit der durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 47 und 48), begründeten Rechtsprechung vereinbar. Die Kommission habe die vorliegende Klage 17 Jahre nach den betreffenden Einfuhren und mehr als zwölf Jahre nach der Veröffentlichung der Entscheidung REC 03/2004 erhoben, d. h. nach Ablauf der angemessenen Frist, die die Kommission nach der genannten Rechtsprechung einzuhalten habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

69

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zur Zeit des mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage gerügten Verhaltens der Behörden Anguillas in Art. 5 des EG-Vertrags und dann in Art. 10 EG verankert war. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission das Vereinigte Königreich aufgefordert hat, den durch dieses Verhalten entstandenen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen, waren diese Vorschriften aber bereits durch Art. 4 Abs. 3 EUV ersetzt. Maßgeblich für die Prüfung der vorliegenden Klage ist daher der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in dieser letztgenannten Vorschrift verankert ist.

70

Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV ist das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Union verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, zu ergreifen.

71

Auch wenn es insoweit Aufgabe aller Stellen des Vereinigten Königsreichs ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, ist gegenüber der Union allein das Vereinigte Königreich nach Art. 258 AEUV für die Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen verantwortlich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Byankov, C‑249/11, EU:C:2012:608, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C‑184/11, EU:C:2014:316, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Wie die Kommission in ihrer Erwiderung ausgeführt hat, wird die vorliegende Vertragsverletzungsklage aber nicht auf Fehler gestützt, die den Behörden des Vereinigten Königreichs unterlaufen wären, sondern auf die Haftung des Vereinigten Königreichs für den Verlust an Eigenmitteln, der durch den von den Behörden Anguillas begangenen Verstoß gegen die Vorschriften des ÜLG-Beschlusses betreffend die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP entstanden ist.

73

Wie sich aus Art. 227 Abs. 3 des EG-Vertrags in Verbindung mit dessen Anhang IV (in der Folge Art. 299 Abs. 3 EG und Anhang II des EG-Vertrags, jetzt Art. 355 Abs. 2 AEUV und Anhang II des AEU-Vertrags) ergibt, war Anguilla eines der in diesem Anhang aufgeführten ÜLG. Für Anguilla galt mithin das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist, der die Art. 131 bis 137 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 182 EG bis 188 EG, jetzt Art. 198 bis 204 AEUV) enthält. Die Einzelheiten und die Verfahren dieses besonderen Systems wurden gemäß Art. 136 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 187 EG, jetzt Art. 203 AEUV) durch den ÜLG-Beschluss geregelt.

74

Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags, also diejenigen, die nicht in dessen Viertem Teil aufgeführt sind, ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf die ÜLG anwendbar sind (Urteil vom 5. Juni 2014, X und TBG, C‑24/12 und C‑27/12, EU:C:2014:1385, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Vertragsverletzung, die dem Vereinigten Königreich zur Last gelegt wird, ist diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig. Die Kommission macht nämlich nicht geltend, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für Anguilla gelte, sondern dass das Vereinigte Königreich nach diesem Grundsatz für die vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas hafte. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 70), ist das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Union aber an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebunden.

75

Somit ist als Erstes zu prüfen, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der sich für es als Mitgliedstaat aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Union für eine unter Verstoß gegen den ÜLG-Beschluss erfolgte Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas haftet, als Zweites, ob das Vereinigte Königreich nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet ist, einen durch die Ausstellung der Bescheinigungen eventuell entstandenen Verlust an Eigenmitteln der Union auszugleichen und gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten, und, wenn ja, als Drittes, ob dem Vereinigten Königreich zu Recht eine Vertragsverletzung zur Last gelegt wird.

Zur Haftung des Vereinigten Königreichs für eine etwaige vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas

76

Nach Auffassung der Kommission haftet das Vereinigte Königreich wegen der besonderen Beziehungen, die es zu Anguilla unterhält, gegenüber der Union für Handlungen und Unterlassungen der Behörden Anguillas, wenn diese unter Verstoß gegen den ÜLG-Beschluss Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt haben.

77

Das Vereinigte Königreich ist einer der Mitgliedstaaten, die nach Art. 131 Abs. 1 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 182 Abs. 1 EG, jetzt Art. 198 Abs. 1 AEUV) mit ÜLG „besondere Beziehungen“ unterhalten. Nach dieser Bestimmung beruhte die Unterwerfung der ÜLG unter das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegte besondere Assoziierungssystem zur Zeit der Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen EXP auf solchen besonderen Beziehungen.

78

Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die ÜLG keine unabhängigen Staaten sind, sondern Länder und Hoheitsgebiete, die von einem unabhängigen Staat abhängig sind, der sie u. a. in ihren internationalen Beziehungen vertritt (vgl. in diesem Sinne, Gutachten 1/78 [Internationales Naturkautschukübereinkommen] vom 4. Oktober 1979, EU:C:1979:224, Rn. 62, und 1/94 [Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind] vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 17).

79

Nach Art. 131 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 182 EG, jetzt Art. 198 AEUV) gilt das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegte besondere Assoziierungssystem, mit dem die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der ÜLG gefördert werden soll, nur für Länder und Hoheitsgebiete, die mit dem betreffenden Mitgliedstaat besondere Beziehungen unterhalten, wobei dieser beantragt haben muss, dass das besondere Assoziierungssystem auf die ÜLG Anwendung findet. Das zum Vereinigten Königreich gehörende Hoheitsgebiet Anguilla wurde durch Art. 24 Abs. 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972, L 73, S. 14) in die Liste der ÜLG in Anhang IV des EWG-Vertrags (in der Folge Anhang II des EG-Vertrags, jetzt Anhang II des AEU-Vertrags) aufgenommen.

80

Wenn es im ersten Erwägungsgrund sowie in Art. 234 und Art. 235 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses heißt, dass ein ÜLG zu einem Mitgliedstaat „gehört“, sind mithin die besonderen Beziehungen gemeint, die im Sinne von Art. 131 Abs. 1 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 182 Abs. 1 EG, jetzt Art. 198 Abs. 1 AEUV) zwischen dem Mitgliedstaat und dem ÜLG bestehen. Diese Lesart wird bestätigt durch Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 5 des ÜLG-Beschlusses, wonach Anguilla ein ÜLG war, das „besondere Beziehungen zum [Vereinigten Königreich] unterhält“.

81

Im Rahmen des im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegten besonderen Assoziierungssystems hatten Waren mit Ursprung in Anguilla nach Art. 133 Abs. 1 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 184 Abs. 1 EG, jetzt Art. 200 Abs. 1 AEUV) frei von Zöllen einen privilegierten Zugang zum Binnenmarkt, der durch den ÜLG-Beschluss, wie sich aus dessen drittem Erwägungsgrund ergibt, auf bestimmte Erzeugnisse, die nicht Ursprungserzeugnisse dieses ÜLG waren, erweitert wurde. Nach Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Anhang III des ÜLG-Beschlusses waren Waren, die keine Ursprungswaren der ÜLG waren, sich aber im zollrechtlich freien Verkehr in einem ÜLG befanden und in unverändertem Zustand in die Union wiederausgeführt wurden, bei der Einfuhr in die Union von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit, sofern für sie in dem betreffenden ÜLG Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung entrichtet worden waren, die den Zöllen entsprachen oder sie überstiegen, die bei der Einfuhr derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel galt, in der Union anwendbar gewesen wären, sie nicht Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Befreiung oder Erstattung der Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung waren und von einer Ausfuhrbescheinigung EXP begleitet wurden.

82

Die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas war aber unionsrechtlich geregelt. Nach Anhang III Art. 2 Abs. 1 und 6 des ÜLG-Beschlusses, der nach seinem Art. 237 für die Gebiete der ÜLG galt, hatten die Behörden des ÜLG Ausfuhrbescheinigungen EXP auszustellen, mit denen nachgewiesen wurde, dass die Vorschriften von Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses eingehalten waren. Sie hatten dabei mithin die Anforderungen von Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses zu beachten.

83

Außerdem zeigen die im ÜLG-Beschluss vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten oder Lösung von Problemen, die bei der Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP auftreten können, die zentrale Rolle, die in dem im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegten besonderen Assoziierungssystem die besonderen Beziehungen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 182 Abs. 1 EG, jetzt Art. 198 Abs. 1 AEUV) spielen, die zwischen dem betreffenden ÜLG und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehörte, bestand.

84

In diesem Zusammenhang ist insbesondere Anhang III Art. 7 Abs. 7 des ÜLG-Beschlusses zu beachten, wonach Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Ausfuhrbescheinigungen EXP, die die Zollbehörden des Einfuhrstaats und die Zollbehörden des ÜLG der Ausfuhr nicht klären konnten, auf der Ebene des Ausschusses für Zollrecht zu klären waren, und zwar in einem Verfahren, an dem u. a. ein Vertreter des Mitgliedstaats, zu dem das ÜLG der Ausfuhr gehörte, beteiligt war, nicht aber die zuständigen lokalen Behörden dieses ÜLG.

85

Was ferner die etwaige Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit einer vorschriftswidrigen Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP auftreten konnten, im Rahmen der in den Art. 234 und 235 des ÜLG-Beschlusses geregelten partnerschaftlichen Zusammenarbeit angeht, ist festzustellen, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit nicht auf einem bilateralen Dialog zwischen dem betreffenden ÜLG und der Kommission beruhen konnte, sondern eine trilaterale Konzertierung erforderte, an der neben der Kommission der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehörte, und die zuständigen lokalen Behörden des ÜLG beteiligt sein mussten. Nach Art. 10 Abs. 1 des ÜLG-Beschlusses war die Beteiligung des Mitgliedstaats, zu dem das ÜLG gehörte, an dieser trilateralen Konzertierung erforderlich, um die Beachtung der „Kompetenzen der jeweiligen Zentralbehörden“ zu gewährleisten.

86

Die Existenz besonderer Beziehungen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 182 Abs. 1 EG, jetzt Art. 198 Abs. 1 AEUV) zwischen dem Vereinigten Königreich und Anguilla ist demnach geeignet, eine spezielle Verantwortlichkeit des Vereinigten Königreichs gegenüber der Union zu begründen, wenn die Behörden dieses ÜLG unter Verstoß gegen den ÜLG-Beschluss Ausfuhrbescheinigungen EXP ausstellen.

87

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs besteht eine solche Verantwortlichkeit nicht. Erstens sei nach der durch das Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 62) begründeten Rechtsprechung zwischen Anguilla und dem Vereinigten Königreich als Mitgliedstaat zu unterscheiden. Zweitens ermögliche es das durch den ÜLG-Beschluss eingerichtete System der Zusammenarbeit der Verwaltungen, sich unmittelbar an die Behörden eines ÜLG zu wenden, so dass die Kommission das Vereinigte Königreich nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 EUV für deren Handlungen verantwortlich machen könne. Drittens würde durch die Anerkennung einer solchen Verantwortlichkeit die verfassungsmäßige Autonomie von Anguilla angetastet, was gegen Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen verstieße.

88

Zum ersten Argument des Vereinigten Königreichs ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 62 des Gutachtens 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) in der Tat entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, wenn er als internationaler Vertreter eines zu ihm gehörenden ÜLG eine Übereinkunft schließt, nicht als Mitgliedstaat handelt. Diese Erwägung, aufgrund derer der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt ist, dass eine solche internationale Vertretung keinen Einfluss auf die „Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche innerhalb der Gemeinschaft“ hat, ist aber für die Beurteilung der Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer unter Verstoß gegen den ÜLG-Beschluss erfolgten Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden eines zu dem Mitgliedstaat gehörenden ÜLG, die durch im Gebiet der ÜLG geltende Rechtsvorschriften des Unionsrechts geregelt war, nicht relevant.

89

Zum zweiten, das durch den ÜLG-Beschluss eingerichtete System der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffende Argument des Vereinigten Königreichs ist festzustellen, dass es nach Anhang III Art. 7 Abs. 6 des ÜLG-Beschlusses, wenn die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 oder andere verfügbare Informationen vermuten ließen, dass die Bestimmungen des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses nicht eingehalten wurden, Sache der Behörden des betreffenden ÜLG war, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Anhang III Art. 7 Abs. 6 des ÜLG-Beschlusses sah aber vor, dass die Kommission an den Untersuchungen, mit denen Übertretungen der Vorschriften über die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP aufgedeckt werden und ihnen zuvorgekommen werden sollte, „mitwirken [kann]“, ohne der Kommission insoweit eine Verpflichtung aufzuerlegen. Anhang III Art. 7 Abs. 7 des ÜLG-Beschlusses bestimmte zwar, dass Streitigkeiten, die bei solchen Untersuchungen auftreten oder Fragen der Auslegung aufwerfen, in einem Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten „vorgelegt [werden]“. Es ergibt sich aber bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass sich diese ausschließlich auf Streitigkeiten bezog, die zwischen dem Einfuhrstaat und dem ÜLG der Ausfuhr auftraten, für die Kommission also nicht verbindlich war.

90

Entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs stehen auch die Vorschriften über die als „partnerschaftliche Zusammenarbeit“ bezeichnete Konzertierung nicht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV für die vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden seiner ÜLG verantwortlich gemacht werden kann. Denn bereits nach dem Wortlaut von Art. 234 des ÜLG-Beschlusses mussten sich die Maßnahmen der Union nur „so weit wie möglich“ auf eine solche Konzertierung zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat, zu dem ein ÜLG gehört, und den zuständigen örtlichen Behörden des ÜLG gründen. Und nach Art. 235 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses „können“ zur Behandlung von allen Problemen, die sich in den Beziehungen zwischen den ÜLG und der Union stellen, im Rahmen der Assoziation Arbeitsgruppen „eingesetzt werden“, insbesondere auf Antrag der betreffenden ÜLG. Im vorliegenden Fall wurde ein solches Verfahren der partnerschaftlichen Zusammenarbeit nicht eingeleitet. Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen war dies aber fakultativ.

91

Auch mit dem dritten, die verfassungsmäßige Autonomie Anguillas betreffenden Argument kann das Vereinigte Königreich keinen Erfolg haben. Es hat nicht dargelegt, inwieweit die Haftung eines Mitgliedstaats für die Handlungen seiner ÜLG, die die Aufgaben, die den ÜLG durch den ÜLG-Beschluss übertragen sind, unberührt lässt, geeignet sein könnte, die Autonomie der ÜLG anzutasten.

92

Es ist noch zu prüfen, für welche Arten von Fehlern, die von einem ÜLG im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP begangen werden, der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, haftet.

93

Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2010, Stils Met, C‑382/09, EU:C:2010:596, Rn. 44, und vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C‑600/14, EU:C:2017:935, Rn. 94).

94

Da es sich bei der Zollbehandlung, in deren Genuss Waren, die keine Ursprungswaren der ÜLG waren, unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Anhang III des ÜLG-Beschlusses kamen, um eine ausnahmsweise gewährte Vorzugsbehandlung handelte, gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Verpflichtung im vorliegenden Fall in besonderem Maß. Die Haftung eines Mitgliedstaats, zu dem ein ÜLG gehört, gegenüber der Union erstreckt sich nach Art. 4 Abs. 3 EUV deshalb auf sämtliche Fehler, die den Behörden des betreffenden ÜLG bei der Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen EXP unterlaufen sind. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, eine Haftung für eine etwaige vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas komme deshalb nicht in Betracht, weil die Ausstellung vor der Klarstellung der Tragweite der Anforderungen von Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses durch die Entscheidung REC 03/2004 erfolgt sei, ist daher zurückzuweisen.

95

Somit ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich aufgrund der Verpflichtungen, die sich für es als Mitgliedstaat aus Art. 131 Abs. 1 des EG-Vertrags (in der Folge Art. 182 Abs. 1 EG, jetzt Art. 198 Abs. 1 AEUV) und aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergeben, gegenüber der Union für eine unter Verstoß gegen den ÜLG-Beschluss erfolgte Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas haftet (vgl. entsprechend heutiges Urteil, Kommission/Niederlande [Haftung für das Handeln eines ÜLG], C‑395/17, Rn. 97).

Zu der Frage, ob sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV die Verpflichtung ergibt, einen etwaigen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen

96

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C‑231/06 bis C‑233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C‑196/16 und C‑197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C‑597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).

97

Da die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses die Behörden des betreffenden Einfuhrmitgliedstaats unter den Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 des Zollkodex daran hindert, die Zölle zu erheben, die sie ohne eine solche Ausfuhrbescheinigung EXP hätten erheben müssen, stellt der dadurch entstandene Verlust an traditionellen Eigenmitteln der Union die rechtswidrige Folge eines Verstoßes gegen das Unionsrecht dar. Nach der Rechtsprechung muss ein solcher Verlust nämlich entweder durch andere Eigenmittel oder durch eine Anpassung der Ausgaben ausgeglichen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C‑392/02, EU:C:2005:683, Rn. 54, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C‑105/02, EU:C:2006:637, Rn. 88).

98

Deshalb ist nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaat, der gegenüber der Union für die vorschriftswidrige Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP verantwortlich ist, verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß gegen das Unionsrecht abzustellen, insbesondere den dadurch entstandenen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen (vgl. entsprechend heutiges Urteil, Kommission/Niederlande [Verantwortlichkeit für das Handeln eines ÜLG], C‑395/17, Rn. 100).

99

Was speziell die Frage angeht, ob auf den Betrag eines solchen Verlusts an Eigenmitteln gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten sind, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass allein der Ausgleich des Betrags der Zölle, die nicht haben erhoben werden können, nicht ausreicht, um die rechtswidrigen Folgen einer vorschriftswidrigen Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP zu beheben.

100

Diese Auslegung wird durch das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zum Grundsatz der Rechtssicherheit, nämlich, dass eine solche Ausgleichsverpflichtung ohne eine entsprechende ausdrückliche unionsrechtliche Bestimmung nicht in Betracht komme, nicht entkräftet. Die Verpflichtung zum Ausgleich des durch eine vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP entstandenen Verlusts an Eigenmitteln der Union ist nämlich lediglich eine Ausprägung der sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um einen Verstoß gegen das Unionsrecht abzustellen und dessen rechtswidrige Folgen zu beheben. Nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung erstreckt sich diese Verpflichtung auf sämtliche rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, insbesondere auch Folgen finanzieller Art wie die, um die es im vorliegenden Fall geht.

101

Verzugszinsen sind jedoch erst ab dem Zeitpunkt der an dem betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Aufforderung, diesen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen, zu entrichten.

102

Somit ist festzustellen, dass der Mitgliedstaat, der gegenüber der Union für eine vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP verantwortlich ist, nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet ist, einen etwaigen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen und hierauf gegebenenfalls Verzugszinsen zu zahlen.

Zu der zur Last gelegten Vertragsverletzung

103

Die Kommission macht geltend, dass die Behörden Anguillas 1999 zwölf Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt hätten, bei denen die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses nicht eingehalten worden seien, dass der Union durch die vorschriftswidrige Ausstellung dieser Bescheinigungen ein Verlust an Eigenmitteln entstanden sei und dass das Vereinigte Königreich seiner Verpflichtung, diesen Verlust auszugleichen, nicht nachgekommen sei.

104

Was als Erstes die behauptete Rechtswidrigkeit der betreffenden Ausfuhrbescheinigungen EXP angeht, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 sowie der OLAF‑Bericht von 2003 für den Nachweis genügten, dass die Bescheinigungen rechtswidrig seien. Das Vereinigte Königreich hingegen ist der Meinung, dass die Kommission im vorliegenden Verfahren bei jeder einzelnen Ausfuhrbescheinigung EXP dartun müsse, dass sie rechtswidrig sei.

105

Zu den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 875 und Art. 908 Abs. 3 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex, wenn sie eine Entscheidung nach Art. 873 oder Art. 907 dieser Verordnung erlässt, mit der festgestellt wird, dass in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen werden kann, klarstellen kann, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen ebenso zu verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C‑407/16, EU:C:2017:817, Rn. 68).

106

Bei den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 handelt es sich um solche Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen werden kann. In den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 hat die Kommission festgestellt, dass die Behörden von Anguilla und die Behörden von St. Pierre und Miquelon den Wirtschaftsteilnehmern, die in diesen ÜLG Aluminium in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und dann in die Union weiterausgeführt hätten, in dem betreffenden Zeitraum einen „Transportzuschuss“ in Höhe von 25 USD pro Tonne Aluminium gewährt hätten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Gewährung eines solchen Zuschusses unter diesen Umständen in Zusammenhang mit der vorherigen Zahlung von Zöllen stehe und eine teilweise Erstattung der Zölle darstelle, so dass die von den Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen EXP die Bestimmungen von Art. 101 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses nicht einhielten. Nach den Feststellungen in den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 wurde die Existenz eines derartigen „Transportzuschusses“ als entscheidend für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses angesehen.

107

Nach der Rechtsprechung binden in Entscheidungen wie den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 enthaltene rechtliche oder tatsächliche Feststellungen aber alle Organe des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, und in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen unter den von der Kommission klargestellten Voraussetzungen auch die Organe der übrigen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C‑375/07, EU:C:2008:645, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C‑407/16, EU:C:2017:817, Rn. 69).

108

Ferner ist festzustellen, dass ein OLAF‑Bericht, soweit er relevante Informationen etwa zu dem Verhalten der Zollbehörden des Ausfuhr-ÜLG enthält, berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob ein bestimmter Fall vergleichbare tatsächliche und rechtliche Merkmale aufweist wie der Fall, der Gegenstand eines auf der Grundlage der Art. 873 und 907 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex erlassenen Beschlusses der Kommission war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C‑407/16, EU:C:2017:817, Rn. 55 und 70).

109

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Entscheidung REC 03/2004 und der OLAF‑Bericht von 2003 die Zollpraktiken ein und desselben ÜLG, nämlich Anguilla, betreffen. Ferner wird im OLAF‑Bericht von 2003 in Abschnitt 4.2 festgestellt, dass die Zollverfahren in Anguilla in den Jahren 1998 und 1999 unverändert geblieben seien und dass dies trotz einer Änderung der Angaben in den Rechnungen, die Corbis den Behörden dieses ÜLG übermittelt habe, auch für den wirtschaftlichen Anreiz gelte, der den Einführern der Union in Form eines „Transportzuschusses“ gewährt worden sei. Die Ausfuhrbescheinigungen EXP, um die es im vorliegenden Fall geht, waren von den Behörden Anguillas im Laufe des Jahres 1999 allesamt für Unternehmen ausgestellt worden, bei denen in Abschnitt 4.3 des OLAF‑Berichts von 2003 festgestellt worden ist, dass sie einen solchen „Transportzuschuss“ erhalten haben.

110

Die Feststellungen im OLAF Bericht von 2003 beweisen daher, dass die Behörden Anguillas die hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt und gleichzeitig einen „Transportzuschuss“ gewährt haben. Indem sie sich auf diesen Bericht berufen hat, hat die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens also substantiiert dargetan, dass die Bescheinigungen in einem Fall ausgestellt wurden, der vergleichbare tatsächliche und rechtliche Merkmale aufweist wie derjenige, der Gegenstand der Entscheidung REC 03/2004 war.

111

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV muss die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen, indem sie dem Gerichtshof alle für die Prüfung der Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert. Sie kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen. Hat die Kommission aber genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass die Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet des beklagten Mitgliedstaats in der Praxis nicht ordnungsgemäß angewandt werden, obliegt es dem Mitgliedstaat, diese Anhaltspunkte und ihre Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C‑398/14, EU:C:2016:61, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

112

Nach dem Ergebnis, zu dem der Gerichtshof oben in Rn. 95 gelangt ist, lässt sich diese Rechtsprechung auf eine Situation wie die in der vorliegenden Rechtssache gekennzeichnete übertragen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 110), hat die Kommission, indem sie sich auf den OLAF‑Bericht von 2003 berufen hat, substantiiert dargetan, dass die hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP in einem Fall ausgestellt wurden, der vergleichbare tatsächliche und rechtliche Merkmale aufweist wie derjenige, der Gegenstand der Entscheidung REC 03/2004 war. Sie war hierbei deshalb nicht verpflichtet, für die Bescheinigungen jeweils einen besonderen Beweis zu erbringen. Vielmehr oblag es dem Vereinigten Königreich, die im OLAF‑Bericht von 2003 getroffenen Feststellungen substantiiert zu bestreiten.

113

Dies hat das Vereinigte Königreich im vorliegenden Fall aber nicht getan. Das Vereinigte Königreich hat lediglich allgemeine Behauptungen aufgestellt (siehe oben, Rn. 66). Es hat nicht konkret dargetan, dass die in der Entscheidung REC 03/2004 getroffene Feststellung, dass der nach den Feststellungen im OLAF‑Bericht von 2003 im Zusammenhang mit der Ausstellung der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP gewährte Transportzuschuss als eine teilweise Erstattung von Zahlungen anzusehen sei, nicht zuträfe.

114

Deshalb ist rechtlich hinreichend erwiesen, dass die Behörden Anguillas die hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des ÜLG-Beschlusses ausgestellt haben.

115

Um als Zweites zu beweisen, dass die vorschriftswidrige Ausstellung der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP zu einem Verlust an Eigenmitteln geführt hat, hat die Kommission neben den Bescheinigungen selbst u. a. die ihr von den italienischen Behörden übermittelten Einfuhrzollanmeldungen vorgelegt. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sind diese Dokumente kein Beweis für den von der Kommission behaupteten Verlust an Eigenmitteln.

116

Es ist unstreitig, dass den italienischen Behörden bei den Aluminiumeinfuhren, die Gegenstand der Entscheidung REC 03/2004 waren, die hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP vorgelegt wurden. Außerdem ergibt sich aus den Angaben in den Bescheinigungen und in den Einfuhrzollanmeldungen, dass, abgesehen von zwei Ausnahmen, die Bescheinigungen allesamt den italienischen Behörden vorgelegt wurden, um Aluminium frei von Zöllen in die Union einzuführen. Die identische Beschreibung der betreffenden Ware und ihres Ursprungs, der Umstand, dass dasselbe Schiff verwendet wurde und dasselbe Unternehmen als Unionseinführer agierte, und insbesondere der Umstand, dass in den Einfuhrzollanmeldungen das Aktenzeichen der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP angegeben war, beweisen, dass diese tatsächlich den italienischen Behörden vorgelegt worden sind.

117

Indem sie sich auf die hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP und die Einfuhrzollanmeldungen gestützt hat, hat die Kommission mithin nachgewiesen, dass mit Ausnahme von zwei Ausfuhrbescheinigungen EXP sämtliche Ausfuhrbescheinigungen EXP den italienischen Behörden vorgelegt wurden.

118

Zwar hat die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofs eingeräumt, dass die ihrer Klageschrift als Anlagen beigefügten Dokumente nicht sämtliche Aluminiumeinfuhren erfassen, auf die sie ihre Vertragsverletzungsklage stützt. Die Klage der Kommission enthält aber keinen bezifferten Antrag. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die Feststellung begehrt, dass das Vereinigte Königreich dadurch, dass es grundsätzlich jeden Ausgleich des durch die vorschriftswidrige Ausstellung der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP entstandenen Verlusts an Eigenmitteln abgelehnt hat, gegen seine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat, unabhängig von der Höhe des Verlusts.

119

Da feststeht, dass das Vereinigte Königreich keinen solchen Ausgleich vorgenommen hat, sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht sämtliche Einfuhren von Aluminium in die Union zu ermitteln, die unter Vorlage der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP erfolgt sind, ebenso wenig die Höhe des dadurch entstandenen Verlusts an Eigenmitteln.

120

Was die Frage angeht, ob die Ausstellung der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP sicher zu einem Verlust an Eigenmitteln geführt hat, ist festzustellen, dass die vorschriftswidrig ausgestellten Bescheinigungen die italienischen Behörden dazu veranlasst haben, Aluminium aus Anguilla unter Befreiung von Zöllen zur Einfuhr in die Union zuzulassen und Entscheidungen zu erlassen, mit denen die Zölle erlassen bzw. erstattet wurden.

121

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs besteht zwischen der vorschriftswidrigen Ausstellung der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP und dem entstandenen Verlust an Eigenmitteln kein Kausalzusammenhang. Das Vereinigte Königreich macht geltend, die italienischen Behörden hätten den Verlust vermeiden können, wenn sie zum einen den Empfehlungen der Mitteilung über die gegenseitige Amtshilfe gefolgt wären und zum anderen festgestellt hätten, dass die Voraussetzungen in Bezug auf das Verhalten der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, wie sie in Rn. 31 der Entscheidung REC 03/2004 im Einzelnen beschrieben seien, nicht erfüllt gewesen seien.

122

Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der vorschriftswidrigen Ausstellung der hier in Rede stehenden Ausfuhrbescheinigungen EXP und dem entstandenen Verlust an Eigenmitteln wird aber nicht bereits durch den vom Vereinigten Königreich angeführten Umstand in Frage gestellt, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer möglicherweise von der Einfuhr der betreffenden Waren in die Union abgesehen hätten, wenn die italienischen Behörden den Empfehlungen der Mitteilung über die gegenseitige Amtshilfe gefolgt wären. Und die Behauptung des Vereinigten Königreichs, dass die italienischen Behörden die Zölle hätten erheben müssen, wenn sie festgestellt hätten, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen gemäß Nr. 31 der Entscheidung REC 03/2004 nicht erfüllt hätten, betrifft einen anderen Fall als den, um den es hier geht. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden die Zölle auf der Grundlage dieser Entscheidung erlassen bzw. erstattet (siehe oben, Rn. 47).

123

Das Vereinigte Königreich macht weiter geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar, eine Verletzung der Verpflichtung zum Ausgleich des entstandenen Verlusts an Eigenmitteln festzustellen, da die Kommission den Ausgleich des Verlusts nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß der durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48), begründeten Rechtsprechung verlangt habe.

124

Hierzu ist festzustellen, dass die durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C 447/13 P, EU:C:2014:2372), begründete Rechtsprechung Art. 85b der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung betrifft, der als Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73a der Haushaltsordnung den Ablauf der Frist, die dem Schuldner in der Belastungsanzeige mitgeteilt wurde, festlegt.

125

Der Gerichtshof hat in jenem Urteil entschieden, dass mangels einer entsprechenden Regelung der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass das betreffende Organ eine Belastungsanzeige innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt. Er hat präzisiert, dass die Frist für die Mitteilung einer Belastungsanzeige als unangemessen gelten muss, wenn diese Mitteilung später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C‑447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48 und 49).

126

Es braucht nicht geprüft zu werden, ob Art. 73a der Haushaltsordnung und Art. 85b der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung auf die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebende Verpflichtung zum Ausgleich eines Verlusts an Eigenmitteln, wie sie hier in Rede steht, anwendbar ist. In jedem Fall hat die Kommission die fünf Jahre, über die hinaus die Frist für die Mitteilung einer Belastungsanzeige nach der durch das in der vorstehenden Randnummer genannte Urteil begründeten Rechtsprechung als unangemessen gilt, nicht überschritten. Wie sich aus Art. 875 und Art. 908 Abs. 3 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex ergibt, war es Sache der italienischen Behörden, die Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 durchzuführen und über die Erstattung bzw. den Erlass der auf die Einfuhren von Aluminium aus Anguilla entfallenden Zölle zu entscheiden. Bevor die italienischen Behörden sie über die von ihnen erlassenen Entscheidungen informiert haben, war die Kommission deshalb nicht in der Lage, vom Vereinigten Königreich den Ausgleich des dadurch entstandenen Verlusts an Eigenmitteln zu verlangen. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass die italienischen Behörden die Kommission erst im Laufe der Jahre 2006 und 2007 von ihren Entscheidungen unterrichtet haben (siehe oben, Rn. 47). Danach hat die Kommission die Frist für die Mitteilung der Belastungsanzeige eingehalten, als sie das Vereinigte Königreich im Lauf des Jahres 2010 aufforderte, den entstandenen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen.

127

Somit ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch, dass es den Verlust an Eigenmitteln nicht ausgeglichen hat, der dadurch entstanden ist, dass die Behörden Anguillas im Zeitraum 1999/2000 für Einfuhren von Aluminium aus Anguilla unter Verstoß gegen die Vorschriften des ÜLG-Beschlusses Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt haben, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat.

Kosten

128

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

129

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Entsprechend trägt das Königreich der Niederlande seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch, dass es den Verlust an Eigenmitteln nicht ausgeglichen hat, der dadurch entstanden ist, dass die Behörden Anguillas im Zeitraum 1999/2000 für Einfuhren von Aluminium aus Anguilla unter Verstoß gegen die Vorschriften des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt haben, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen.

 

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

 

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.