Rechtssache C-372/17

Vision Research Europe BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung von Waren – Kamera mit einem flüchtigen Speicher, der bewirkt, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 85258019 und 85258030 – Erläuterungen – Auslegung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 – Auslegung – Gültigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018

Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Kamera, die die Aufnahme von Bildern in ihrem flüchtigen Speicher ermöglicht, die dann bei Ausschalten der Kamera oder bei Aufnahme neuer Bilder gelöscht werden – Einreihung in die Unterposition 85258030 der Kombinierten Nomenklatur – Entsprechende Anwendung der Verordnung Nr. 113/2014 – Einreihung von „Hochgeschwindigkeitskameras“ in die Unterposition 85258019 der Kombinierten Nomenklatur – Ungültigkeit der Verordnung

(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I, Unterpositionen 85258019 und 85258030; Verordnung Nr. 113/2014 der Kommission)

Die Unterposition 85258030 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist.

Folglich besteht das entscheidende Element, in dem sich digitale Fotoapparate der Unterposition 85258030 der KN von Fernsehkameras der Unterposition 85258019 der KN unterscheiden, darin, dass Erstere Fotos auf einem Speichermedium oder einer eingebauten Speichervorrichtung speichern können.

Da insbesondere nähere Angaben dazu fehlen, ob ein solcher interner Speicher oder eine solche Speichervorrichtung dauerhaften Charakter haben muss, ist die Speicherung von Bildern durch die fragliche Kamera in einem flüchtigen internen Speicher als Aufnahme im Sinne dieser Erläuterungen anzusehen, weil der Umstand, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden, nicht maßgebend ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fördert die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 auf Waren, die der in der Verordnung bezeichneten Ware entsprechen, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International,C‑14/05, EU:C:2006:465, Rn. 32).

Die in der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 genannten Geräte ähneln in ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera. Ebenso wie diese können sie nämlich eine große Zahl digitaler Fotos pro Sekunde aufnehmen, sind mit einem CMOS-Sensor ausgestattet, besitzen einen flüchtigen internen Speicher, dessen Bilder verloren gehen, wenn das Gerät ausgeschaltet wird, und können zur Untersuchung von Hochgeschwindigkeitsereignissen verwendet werden.

Folglich ist die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kamera entsprechend anwendbar, so dass ihre Gültigkeit zu prüfen ist.

Da die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 entgegen dem Wortlaut der Unterposition 85258030 der KN Geräte, die Bilder in einem flüchtigen Speicher vorübergehend speichern, von ihr ausschließt und daher „Hochgeschwindigkeitskameras“ in die Unterposition 85258019 der KN einreiht, ist die Durchführungsverordnung mit der Tragweite der Unterposition 85258030 der KN unvereinbar.

(vgl. Rn 30, 33, 45-47, 50, 53 und Tenor)