Rechtssache C‑260/17
Anodiki Services EPE
gegen
GNA, O Evangelismos – Ofthalmiatreio Athinon – Polykliniki und Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias – (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“
(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 10 Buchst. g – Ausnahmen vom Anwendungsbereich – Arbeitsverträge – Begriff – Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge für den Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24 – Geltungsbereich – Aufträge über Arbeitsverträge – Ausschluss – Begriff des Arbeitsvertrags
(Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlament und des Rates in der durch die Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung, Art. 10 Buchst. g)
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24 – Geltungsbereich – Aufträge über Arbeitsverträge – Ausschluss – Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser, befristete Arbeitsverträge für den Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung abzuschließen – Ausschluss – Nichtanwendbarkeit der Art. 49 und 56 AEUV und der Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(Art. 49 AEUV und 56 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16 und 52; Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlament und des Rates in der durch die Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung, Art. 10 Buchst. g)
Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665 – Anfechtbare Entscheidungen – Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, nach Feststellung der Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf den betreffenden Auftrag kein Vergabeverfahren durchzuführen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Rechtsbehelf vorzusehen – Umfang
(Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlament und des Rates in der durch die Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung; Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1)
Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Arbeitsverträge“ im Sinne dieser Bestimmung Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen, d. h. befristete Einzelarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden sind.
(vgl. Rn. 33, Tenor 1)
Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung, die Art. 49 und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind auf einen Beschluss einer öffentlichen Stelle, zur Erfüllung bestimmter zu ihren Verpflichtungen im öffentlichen Interesse gehörender Aufgaben auf Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückzugreifen, nicht anwendbar.
(vgl. Rn. 40, Tenor 2)
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen Arbeitsverträge mit natürlichen Personen zu schließen, ohne ein öffentliches Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung durchzuführen, weil seiner Ansicht nach diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Gegenstand einer Nachprüfung im Sinne dieser Bestimmung sein kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein öffentlicher Auftrag über denselben Gegenstand, wie ihn diese Verträge haben, erteilt wird und der der Auffassung ist, dass diese Verträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Denn eine Auffassung, wonach die Richtlinie 89/665 keinen gerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens verlange und die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, kein solches Verfahren einzuleiten, ebenso wenig nachprüfbar sei wie die Entscheidung darüber, ob ein öffentlicher Auftrag in den Anwendungsbereich der einschlägigen Unionsvorschriften falle, hätte zur Folge, dass die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften je nach Belieben des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers fakultativ wäre, obwohl sie zwingend ist, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C‑26/03, EU:C:2005:5, Rn. 36 und 37).
(vgl. Rn. 46, 47, Tenor 3)