Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 31. Mai 2018 – Kommission/Italien
(Rechtssache C-251/17) ( 1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271/EWG – Art. 3, 4 und 10 – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag“
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1. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Frist für die Durchführung–Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 32-34) |
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2. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Zwangsgeld–Verurteilung zur Zahlung–Voraussetzung–Fortdauer der Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 64, 65) |
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3. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Zwangsgeld–Festlegung der Form und der Höhe–Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs–Kriterien (Art. 258 und 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 68-71) |
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4. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Zwangsgeld–Festlegung der Höhe–Kriterien–Schwere der Zuwiderhandlung–Nichtdurchführung eines Urteils im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser (Art. 260 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 91/271 des Rates) (vgl. Rn. 72-77) |
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5. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Zwangsgeld–Festlegung der Höhe–Kriterien–Dauer der Zuwiderhandlung (Art. 260 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 78, 79) |
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6. |
Mitgliedstaaten–Verpflichtungen–Umsetzung der Richtlinien–Vertragsverletzung–Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung–Unzulässigkeit (vgl. Rn. 80) |
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7. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Zwangsgeld–Festlegung der Höhe–Kriterien–Zahlungsfähigkeit–Zeitpunkt der Beurteilung (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 81) |
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8. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Zwangsgeld–Festlegung der Höhe–Degressives Zwangsgeld (Art. 260 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 91/271 des Rates) (vgl. Rn. 82-87) |
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9. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Zwangsgeld–Pauschalbetrag–Kumulierung beider Sanktionen–Zulässigkeit (vgl. Rn. 96) |
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10. |
Vertragsverletzungsklage–Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird–Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils–Finanzielle Sanktionen–Verhängung eines Pauschalbetrags–Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs–Beurteilungskriterien (Art. 260 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 97-100) |
Tenor
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C‑565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), durchzuführen. |
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2. |
Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Italienische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C‑565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C‑565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), ein Zwangsgeld in Höhe von 30112500 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C‑565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen. |
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3. |
Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 25 Mio. Euro zu zahlen. |
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4. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |