URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. März 2019 ( *1 )

„Rechtsmittel – Subventionen – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China – Endgültiger Ausgleichszoll – Verordnung (EG) Nr. 597/2009“

In der Rechtssache C‑237/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Mai 2017,

Canadian Solar Emea GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc. mit Sitz in Changshu (China),

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc. mit Sitz in Luoyang (China),

Csi Cells Co. Ltd mit Sitz in Suzhou (China),

Csi Solar Power Group Co. Ltd, ehemals Csi Solar Power (China) Inc., mit Sitz in Suzhou,

Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois und A. Willems, avocats, sowie S. De Knop und M. Meulenbelt, advocaten,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocată,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, J.‑F. Brakeland und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power Group Co. Ltd, ehemals Csi Solar Power (China) Inc. (im Folgenden: Csi Solar Power), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2017, JingAo Solar u. a./Rat (T‑158/14, T‑161/14 und T‑163/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:126), soweit das Gericht damit ihre Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet war, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Rechtsmittelführerinnen anwendbar ist.

2

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht die von ihr erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 188, S. 93, im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat [der Europäischen Union] auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

…“

4

Durch Art. 1 der streitigen Verordnung wird ein endgültiger Ausgleichszoll von 6,4 % eingeführt, der für chinesische Unternehmen wie die Rechtsmittelführerinnen gilt, die nicht für die Stichprobe ausgewählt wurden, aber bei der Untersuchung kooperiert haben und im Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

5

Art. 2 dieser Verordnung sieht im Wesentlichen vor, dass zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN‑Codes ex85414090 (TARIC‑Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2013, L 325, S. 214) genannt sind, von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit sind, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6

Die Rechtsmittelführerinnen gehören zur Unternehmensgruppe Canadian Solar. Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power sind ausführende Hersteller von Zellen und Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium. Canadian Solar Emea soll der geschäftlich mit ihnen verbundene Einführer mit Sitz in der Europäischen Union sein.

7

Am 6. September 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 269, S. 5).

8

Parallel dazu veröffentlichte die Kommission am 8. November 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 340, S. 13).

9

Die Unternehmensgruppe Canadian Solar kooperierte in diesem Verfahren.

10

Am 23. November 2012 beantragten die Rechtsmittelführerinnen, für die in Art. 27 der Grundverordnung vorgesehene Stichprobe ausgewählt zu werden. Diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben.

11

Am 1. März 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 61, S. 2).

12

Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung Nr. 182/2013 (ABl. 2013, L 152, S. 5).

13

Am 2. August 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/423/EU zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 209, S. 26), das von einer Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller mit Sitz in China, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, darunter Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power, gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden: CCCME) vorgelegt worden war.

14

Am selben Tag erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 748/2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 513/2013 (ABl. 2013, L 209, S. 1), um dem Beschluss 2013/423 Rechnung zu tragen. Art. 6 der Verordnung Nr. 513/2013 in der durch die Verordnung Nr. 748/2013 geänderten Fassung sieht im Wesentlichen vor, dass die Einfuhren bestimmter in dieser Verordnung genannter Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423 aufgeführt sind, in Rechnung gestellt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von dem durch Art. 1 dieser Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll befreit sind.

15

Am 27. August 2013 teilte die Kommission die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China vorzuschlagen.

16

Nach der Bekanntgabe der abschließenden Feststellungen des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens notifizierten die ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME ihre Absicht, ihr ursprüngliches Verpflichtungsangebot zu ändern. Die Kommission nahm das Angebot an, um auch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zu beseitigen. Zudem beantragten einige weitere ausführende Hersteller, sich dieser Verpflichtung anschließen zu dürfen.

17

Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung. Am selben Tag erließ er außerdem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).

18

Am 4. Dezember 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/707, mit dem sie das geänderte Verpflichtungsangebot annahm, das von den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen gemacht worden war.

19

Nachdem in der Rechtssache, in der später das angefochtene Urteil erging, die Nichtigkeitsklage erhoben worden war, erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 vom 4. Juni 2015 (ABl. 2015, L 139, S. 30), mit der sie die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigte Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf drei ausführende Hersteller widerrief. Durch Art. 1 dieser Durchführungsverordnung wurde die Annahme der Verpflichtung u. a. in Bezug auf Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power widerrufen. Die Durchführungsverordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 6. Juni 2015, in Kraft.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20

Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie verschiedene Verstöße gegen die Grundverordnung geltend machten, nämlich gegen erstens Art. 10 Abs. 12 und 13, zweitens die Art. 1 und 27 sowie drittens Art. 2 Buchst. c.

21

Das Gericht hat zunächst die Unzulässigkeitseinrede des Rates und der Kommission zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Annahme eines Verpflichtungsangebots weder die Zulässigkeit der Klage gegen einen Rechtsakt, mit dem ein Ausgleichszoll eingeführt werde, noch die Beurteilung der zur Stützung dieser Klage geltend gemachten Klagegründe beeinflusse und dass die Rechtsmittelführerinnen weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung besäßen.

22

Sodann hat das Gericht die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Gründe geprüft. Die ersten beiden Klagegründe hat es als unzulässig und den dritten als unbegründet zurückgewiesen. Infolgedessen hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

Anträge der Parteien

23

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klage stattzugeben und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind;

dem Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen, die ihnen und diesem im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen; oder, hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten;

jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen.

24

Der Rat beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

25

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

26

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission, unterstützt durch den Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage für unzulässig zu erklären oder

hilfsweise, die Klage für gegenstandslos zu erklären oder

höchst hilfsweise, die Klage für unbegründet und die vom Gericht im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgenommene Auslegung des Kausalzusammenhangs im Sinne von Art. 8 der Grundverordnung zu berichtigen;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

27

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen und ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, die durch die Klage und das Anschlussrechtsmittel entstanden sind;

dem Rat seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zum Anschlussrechtsmittel

28

Das Anschlussrechtsmittel der Kommission zielt in erster Linie darauf ab, die Zulässigkeit der Klage in Abrede zu stellen, die eine Vorfrage für die mit dem Hauptrechtsmittel aufgeworfenen Fragen darstellt. Es ist daher als Erstes zu prüfen.

29

Zur Stützung ihres Anschlussrechtmittels macht die Kommission, unterstützt durch den Rat, zwei Gründe geltend. Mit dem ersten, vorrangig geltend gemachten Grund wird ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es angenommen hat, die streitige Verordnung könne aus sich heraus Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtsmittelführerinnen entfalten. Der zweite Grund, der hilfsweise geltend gemacht wird, betrifft einen Begründungsmangel und einen Rechtsfehler, soweit das Gericht entschieden hat, dass das Interesse der Rechtsmittelführerinnen an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils fortbestehe.

Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

30

Der erste, vorrangig geltend gemachte Anschlussrechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

31

Mit dem ersten Teil dieses Grundes, der die Rn. 38 bis 44 des angefochtenen Urteils betrifft, macht die Kommission geltend, das Gericht habe nicht hinreichend begründet, weshalb es zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitige Verordnung, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen berühre. Mit dieser Feststellung habe das Gericht jedenfalls gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sowie gegen die Art. 13 und 14 der Grundverordnung verstoßen.

32

Erstens lasse die Feststellung des Gerichts, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung das adäquate Mittel sei, um die Feststellungen zum Vorliegen von Subventionen, einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs anzufechten, völlig außer Acht, dass die Rechtsmittelführerinnen den Durchführungsbeschluss 2013/707 hätten anfechten müssen, wenn ihr Ziel darin bestanden habe, diese Feststellungen anzugreifen. Die Ausführungen des Gerichts stützten nur die Schlussfolgerung, dass eine Klage entweder gegen die streitige Verordnung oder gegen den Durchführungsbeschluss 2013/707 erhoben werden könne. Daraus ergebe sich ein Begründungsmangel, da anhand des angefochtenen Urteils unmöglich zu erkennen sei, weshalb zwangsläufig oder auch nur gewöhnlich die streitige Verordnung der anzufechtende Rechtsakt sei, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, aus dem sich in Wirklichkeit die Rechte und/oder Pflichten des betroffenen Einführers ergäben.

33

Zweitens habe das Gericht mit der Entscheidung, dass die Klage nicht gegen den Durchführungsbeschluss 2013/707, sondern gegen die streitige Verordnung zu erheben sei, gegen den allgemeinen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sowie gegen die in den Art. 13 und 14 der Grundverordnung geregelte Zuständigkeitsverteilung zwischen Rat und Kommission verstoßen. Die Feststellung des Gerichts impliziere nämlich, dass dieser Durchführungsbeschluss nicht autonom gelte, sondern durch die unabhängigen Rechte und Pflichten, die der Rat durch den Erlass der streitigen Verordnung geschaffen habe, validiert werden müsse.

34

Diese Rechtsfehler könnten nicht durch die Feststellung in Rn. 39 des angefochtenen Urteils geheilt werden, der zufolge die Unionsgerichte „implizit, aber zwingend“ die Zulässigkeit von Klagen interessierter Parteien, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden seien, gegen Verordnungen, mit denen endgültige Zölle eingeführt worden seien, bestätigt hätten. Zum einen sei diese Frage in der Rechtsprechung, die in jener Randnummer angeführt werde, überhaupt nicht behandelt worden und zum anderen stehe diese Rechtsprechung in klarem Widerspruch zum Urteil vom 29. März 1979, NTN Toyo Bearing u. a./Rat (113/77, EU:C:1979:91).

35

Mit dem zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, die Annahme eines Verpflichtungsangebots stelle einen begünstigenden Rechtsakt dar, dessen Erlass die Rechtsmittelführerinnen beantragt hätten und der ihre Rechtsstellung nicht beeinträchtige. Die gegenteilige Feststellung des Gerichts in Rn. 43 des angefochtenen Urteils würde selbst im Fall ihrer Richtigkeit lediglich ein Interesse an der Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/707, nicht aber an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung belegen. Diese Rn. 43 des angefochtenen Urteils weise zwei Rechtsfehler auf.

36

Erstens enthalte sie überhaupt keine Begründung dazu, weshalb sich die Annahme eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission von einem Beschluss der Kommission, mit dem ein bei ihr angemeldeter Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werde, einer Erklärung der Kommission, mit der festgestellt werde, dass eine Vereinbarung nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße, oder einem Beschluss, mit dem eine notifizierte staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werde, unterscheide.

37

Zweitens sehe Art. 13 der Grundverordnung nicht vor, dass ein separater Rechtsakt zu erlassen sei, nachdem die Kommission ihre Untersuchung zu den Subventionen und zur Schädigung abgeschlossen habe. Die Feststellung des Gerichts bedeute aber, dass ein Unternehmen, das ein Verpflichtungsangebot mache, den Beschluss über dessen Annahme vorzeitig anfechten müsse, noch bevor die Antisubventionsuntersuchung mehrere Monate später abgeschlossen werde.

38

Der Vollständigkeit halber sei zu ergänzen, dass Rn. 44 des angefochtenen Urteils zwei Rechtsfehler enthalte. Zum einen beruhe die Feststellung des Gerichts, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf die „Ausgleichszölle auf nicht von der Verpflichtung erfasste Waren“ verändert habe, auf einem Rechtsfehler bei der Auslegung des Verpflichtungsangebots bzw. auf einer Beweisverfälschung durch das Gericht, falls dieses Angebot als„Tatsachenelement“ einzustufen sei. Die Rechtsmittelführerinnen hätten nämlich nicht das Recht gehabt, die betreffende Ware auf andere Weise als im Einklang mit den Regelungen der Verpflichtung zu verkaufen, wie sich klar und eindeutig aus deren Wortlaut ergebe. Folglich habe es nur Zölle auf Waren geben können, die das jährliche Niveau überschritten hätten, nicht aber auf „nicht von der Verpflichtung erfasste Waren“.

39

Zum anderen seien die Zölle auf die „Waren …, die das jährliche Niveau überschreiten“ bereits in das Verpflichtungsangebot eingeschlossen worden, so dass es sich nicht um ein neues Recht oder eine neue Pflicht handle, das bzw. die sich aus der streitigen Verordnung ergebe.

40

Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, der erste Anschlussrechtsmittelgrund sei zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

41

Mit dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 38 bis 44 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die streitige Verordnung aus sich heraus Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtsmittelführerinnen entfalten könne.

42

Mit dem ersten Teil dieses Grundes wird im Wesentlichen gerügt, das Gericht habe nicht hinreichend begründet, weshalb es zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitige Verordnung, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, mit dem die Kommission das Verpflichtungsangebot angenommen habe, das von den im Anhang dieses Beschlusses genannten ausführenden Herstellern, darunter diejenigen der Unternehmensgruppe Canadian Solar, gemacht worden sei, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen beeinträchtige. Mit dieser Feststellung habe das Gericht jedenfalls gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen.

43

Als Erstes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 38 bis 44 des angefochtenen Urteils, anders als die Kommission vorträgt, weder ausgeführt hat, dass die streitige Verordnung zwangsläufig oder auch nur gewöhnlich der angefochtene Rechtsakt sein müsse, noch, dass die Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung und nicht gegen den Durchführungsbeschluss 2013/707 erhoben werden müsse. Somit beruht das Vorbringen der Kommission auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils. Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, etwas nicht begründet zu haben, was es gar nicht festgestellt hat.

44

Als Zweites ist zum einen festzustellen, dass die Anerkennung des Standpunkts der Kommission darauf hinausliefe, die Unternehmen, deren Angebot, sich zu einem Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden: MEP) zu verpflichten, von der Kommission angenommen wurde, daran zu hindern, eine Verordnung anzufechten, mit der ihnen ein endgültiger Ausgleichszoll auferlegt wird. Wie das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, haben aber weder das Gericht noch der Gerichtshof in ihren Urteilen, die in jener Randnummer angeführt werden, die Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen eine Verordnung, mit der ihm endgültige Ausgleichszölle auferlegt wurden, deshalb für unzulässig gehalten, weil eine von diesem Unternehmen angebotene MEP-Verpflichtung von der Kommission angenommen worden war.

45

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen notwendigerweise insofern berührt, als im Fall ihrer Nichtigerklärung das Verpflichtungsangebot hinfällig würde. Genau darauf hat das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils hingewiesen.

46

Überdies ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus den Rn. 41 und 42 des angefochtenen Urteils ergibt, gemäß den Art. 1 und 2 der streitigen Verordnung für etwaige Einfuhren, die das in der MEP-Verpflichtung vorgesehene jährliche Niveau überschreiten, den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichszöllen unterworfen bleiben.

47

In diesem Zusammenhang kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht habe gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen. Im Gegenteil könnte dem Standpunkt der Kommission, dass die Rechtsmittelführerinnen den Durchführungsbeschluss 2013/707 hätten anfechten müssen, wenn ihr Ziel darin bestanden habe, die Feststellungen zum Vorliegen von Subventionen anzugreifen, nur dann gefolgt werden, wenn der Rat, sobald eine von einem Unternehmen angebotene MEP-Verpflichtung von der Kommission angenommen worden ist, verpflichtet wäre, eine Verordnung zur Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen. Insoweit ist die Zuständigkeit des Rates aber keine gebundene Zuständigkeit, wie sich aus Art. 15 Abs. 1 der Grundverordnung ergibt, wonach der Rat den Vorschlag der Kommission annimmt, es sei denn, dass er beschließt, ihn abzulehnen.

48

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozess des Rates einfügt. Wie aus den Bestimmungen der Grundverordnung hervorgeht, hat die Kommission die Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellen oder aber dadurch fortsetzen will, dass sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, EU:C:1990:115, Rn. 8).

49

Folglich ist der erste Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

50

Zum zweiten Teil dieses ersten Grundes, mit dem geltend gemacht wird, die Annahme einer MEP-Verpflichtung sei entgegen Rn. 43 des angefochtenen Urteils ein die Rechtsmittelführerinnen begünstigender Rechtsakt, der ihre Rechtsstellung nicht beeinträchtige, genügt die Feststellung, dass diese Frage irrelevant ist, da der von der Nichtigkeitsklage, die das Gericht für zulässig erachtet hat, erfasste Rechtsakt die streitige Verordnung ist, und nicht der Durchführungsbeschluss 2013/707, mit dem die Kommission diese Verpflichtung angenommen hat.

51

Was die beiden angeblichen Rechtsfehler in Rn. 44 des angefochtenen Urteils anbelangt, die die Kommission nach eigener Darstellung nur der Vollständigkeit halber geltend macht, so könnten diese Fehler, selbst wenn man sie als gegeben unterstellt, angesichts dessen, was sich aus den Rn. 41 bis 48 des vorliegenden Urteils ergibt, keinerlei Einfluss auf die Stichhaltigkeit der Feststellung des Gerichts haben, dass die Unzulässigkeitseinrede des Rates und der Kommission zurückzuweisen sei, da die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen berühre.

52

Zu ergänzen ist, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Verordnung Handelsschutzmaßnahmen eingeführt hat, die eine Gesamtheit oder ein „Paket“ darstellen, womit ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll, und zwar die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der chinesischen Subvention bezüglich der betreffenden Waren auf den Wirtschaftszweig der Union unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen dieses Wirtschaftszweigs, und dass Art. 2 dieser Verordnung nicht von ihren übrigen Bestimmungen getrennt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat, C‑205/16 P, EU:C:2017:840, Rn. 46 und 57).

53

Folglich ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

54

Mit dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission, unterstützt durch den Rat, hilfsweise geltend, wenn man davon ausgehe, dass das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen verändert habe, da diese allein nach dieser Verordnung Zölle auf die über das Jahresvolumen hinausgehenden Solarpaneele entrichten müssten, sei die Nichtigkeitsklage vor dem Gericht am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung 2015/866, mit der die Annahme des Verpflichtungsangebots der Rechtsmittelführerinnen widerrufen worden sei, gegenstandslos geworden.

55

Das in der Annahme des Verpflichtungsangebots der Rechtsmittelführerinnen vorgesehene jährliche Einfuhrniveau der betreffenden Ware sei vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung niemals erreicht worden. Daher sei, selbst wenn die Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsschutzinteresse aus der Klausel des Verpflichtungsangebots hergeleitet hätten, in der die Zahlung von Zöllen auf die über dieses jährliche Niveau hinaus eingeführten Waren vorgesehen gewesen sei, dieses Interesse jedenfalls am Tag des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung entfallen, woraus zu schließen gewesen sei, dass die Nichtigkeitsklage an diesem Tag gegenstandslos geworden sei. Insoweit habe es das Gericht versäumt, auf ein entsprechendes Argument einzugehen, das die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgebracht habe.

56

Selbst wenn man annähme, dass das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils auf dieses Argument eingegangen sei, beträfen seine Ausführungen dazu nicht die von der Kommission aufgeworfene Frage. Denn gerade weil die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots gegenüber den Rechtsmittelführerinnen widerrufen habe, nachdem diese dagegen verstoßen hätten, hätten die Rechtsfolgen dieser Annahme den Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsschutzinteresse mehr vermitteln können.

57

Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass dieser Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, da er unverständlich sei und jedenfalls ins Leere gehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

58

Es ist festzustellen, dass die Zurückweisung des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes dazu führt, dass auch der zweite Grund zurückzuweisen ist. Aus den Erwägungen, die zur Zurückweisung des ersten Grundes geführt haben, folgt nämlich, dass sich die streitige Verordnung unabhängig von der Existenz des Durchführungsbeschlusses 2013/707 auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen auswirkt.

59

Folglich kann der Umstand, dass die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 erklärte Annahme des Verpflichtungsangebots der Rechtsmittelführerinnen mit der Durchführungsverordnung 2015/866 widerrufen wurde, obwohl das in diesem Angebot vorgesehene jährliche Einfuhrniveau der betreffenden Ware niemals erreicht wurde, keinerlei Einfluss auf die Feststellung haben, dass die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen berührt, so dass diese beim Gericht zulässigerweise eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung erheben konnten.

60

Demnach ist der zweite Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen.

61

Der höchst hilfsweise gestellte Antrag der Kommission, die Klage für unbegründet zu erklären und die vom Gericht im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgenommene Auslegung des Kausalzusammenhangs im Sinne von Art. 8 der Grundverordnung zu berichtigen, ist als unzulässig zurückzuweisen, da er durch keinerlei rechtliche Argumentation gestützt wird.

62

Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

63

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen einen einzigen Grund geltend, mit dem sie rügen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 61 bis 71 des angefochtenen Urteils von ihnen verlangt habe, ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe ihrer Nichtigkeitsklage nachzuweisen. Jedenfalls liege ein Fehler in der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen, da die Rechtsmittelführerinnen sehr wohl über ein solches Interesse verfügten.

Vorbringen der Parteien

64

Als Erstes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, indem das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach jeder Kläger ein Rechtsschutzinteresse, d. h. ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts, nachweisen müsse, entsprechend auf die Geltendmachung einzelner Klagegründe angewandt habe, habe es aus vier Gründen rechtsfehlerhaft entschieden.

65

Erstens stehe die Auffassung des Gerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Rechtsmittelführerinnen nur ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nachweisen müssten.

66

Überdies habe es das Gericht zu Unrecht unterlassen, die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage von den Umständen zu unterscheiden, unter denen ein Klagegrund unzulässig sei, weil der Kläger insoweit nicht klagebefugt sei. Diese in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Umstände lägen zum einen vor, wenn ein Klagegrund nicht den Kläger betreffe, sondern ein allgemeines Interesse oder die Interessen des Gesetzes verfolge, und zum anderen, wenn ein Klagegrund Rechtsnormen betreffe, die – wie es etwa bei der Geschäftsordnung eines Organs der Fall sei – nicht dazu bestimmt seien, Einzelne zu schützen. Die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage hätten aber nichts mit derartigen Umständen zu tun, und das Gericht habe auch nicht festgestellt, dass sie etwas damit zu tun hätten.

67

Zweitens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, ihre Verteidigungsrechte seien dadurch verletzt worden, dass das Gericht sie unter Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) daran gehindert habe, die Klagegründe geltend zu machen, die sie für angebracht gehalten hätten.

68

Drittens vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, dass selbst dann, wenn sie tatsächlich ein Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage hätten nachweisen müssen, die Feststellung des Gerichts, dass diese Klagegründe unzulässig seien, ihr in Art. 47 der Charta verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze. Sie hätten nämlich innerhalb der Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben müssen, um die Verjährung ihrer Rechte zu vermeiden, da sie anderenfalls angesichts der durch das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), begründeten Rechtsprechung riskiert hätten, die Gültigkeit der streitigen Verordnung nicht mehr vor einem mitgliedstaatlichen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage stellen zu können.

69

Nach Auffassung des Gerichts sei ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage hypothetisch, was bedeute, dass sie, wenn ihr Interesse an der Geltendmachung dieser Gründe nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV entstehe, daran gehindert seien, den Rechtsweg zu beschreiten. Eine derartige Situation erwiese sich als umso problematischer, als eine der Rechtsmittelführerinnen, nämlich das Einfuhrunternehmen Canadian Solar Emea, jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Gültigkeit der streitigen Verordnung vor einem nationalen Gericht in Frage zu stellen, wenn sie nicht mit den anderen Rechtsmittelführerinnen verbunden wäre, die ihrerseits Ausfuhrunternehmen seien.

70

Viertens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Frage der Zulässigkeit der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht nicht umfassend erörtert worden sei. Diese Frage sei nämlich weder vom Rat und von der Kommission im Laufe des schriftlichen Verfahrens aufgeworfen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht umfassend behandelt worden, was die Rechtsmittelführerinnen am Nachweis gehindert habe, dass sie Module mit Ursprung in einem Drittland, aber versandt aus China, herstellten und in die Union ausführten sowie in die Union einführten und dass sie Module mit Ursprung in China, aber versandt aus einem Drittland, in die Union einführten.

71

Als Zweites vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, das Gericht habe einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen, als es in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass sie nicht über ein Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage verfügten.

72

Zum einen ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Rechtsmittelführerinnen ein Interesse daran besäßen, zu klagen, um zu vermeiden, dass die Organe Fehler wiederholten, die auf einer irrigen Auslegung der Grundverordnung beruhten, was im vorliegenden Fall geschehen sei, da die Kommission eine neue Verordnung, nämlich die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 (ABl. 2017, L 56, S. 1), erlassen habe, mit der die Geltungsdauer der streitigen Verordnung um 18 Monate verlängert worden sei und in der dieselben Fehler begangen würden.

73

Zum anderen beträfen die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe die Reichweite der Antisubventionsuntersuchung, die ihrerseits die anfechtbare Subvention, die Schädigung, den Kausalzusammenhang und die Beurteilung des Unionsinteresses betreffe, die den Rat zum Erlass der streitigen Verordnung veranlasst hätten.

74

Der Rat und die Kommission beantragen, den ersten Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet und jedenfalls insgesamt unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

75

Zunächst hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann zulässig ist, wenn diese Person ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Der Nachweis eines solchen Interesses, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, muss vom Kläger erbracht werden, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 37).

76

Wie auch das Gericht in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein. Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen. Dieses Interesse muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig –, und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Das mit dem Verfahren befasste Gericht kann von Amts wegen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse einer Partei an der Aufrechterhaltung ihres Antrags aufgrund nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes eingetretener Umstände weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 38).

77

Was das Vorbringen angeht, das Gericht habe zu Unrecht von den Rechtsmittelführerinnen verlangt, dass sie ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Gründe ihrer Nichtigkeitsklage nachwiesen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Nichtigkeitsgrund wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wenn, selbst wenn er begründet wäre, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtshandlung aufgrund dieses Klagegrundes nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C‑401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Zu dem Vorbringen, das Gericht habe einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Kläger unter bestimmten Umständen ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgehobenen Handlung behalten kann, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, in der Zukunft die angebrachten Änderungen vorzunehmen, und somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64).

79

Das mögliche Fortbestehen eines solchen Interesses, um zu vermeiden, dass die Organe Fehler wiederholen, die auf einer irrigen Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift beruhen, kann jedoch nicht anerkannt werden, wenn das Rechtsschutzinteresse des Klägers niemals bestanden hat.

80

Folglich können die Rechtsmittelführerinnen, da sie ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Klagegründe zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Nichtigkeitsklage nicht nachgewiesen haben, dieses Interesse aber gemäß der in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen war und sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen durfte, ein solches Interesse nicht dadurch belegen, dass sie sich auf die Notwendigkeit berufen, zu verhindern, dass die Organe Fehler wiederholen, die auf einer irrigen Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift beruhen.

81

Soweit vorgetragen wird, die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage müssten für zulässig erklärt werden, weil sie die Reichweite der Antisubventionsuntersuchung beträfen, kann dies nicht durchgreifen. Die Tatsache, dass diese Klagegründe in sachlicher Hinsicht bestimmte Teile dieser Untersuchung – wie etwa die Subvention, die Schädigung oder den Kausalzusammenhang – betreffen, führt nämlich für sich genommen nicht zu ihrer Zulässigkeit, wenn die Rechtsmittelführerinnen kein Interesse an ihrer Geltendmachung nachgewiesen haben.

82

Demnach ist das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückzuweisen waren.

83

Zweitens ist zu dem Argument, das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta verstoßen, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel im Hinblick auf den durch ihn gewährten Schutz nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Folglich ist festzustellen, dass der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht verlangt, dass ein Betroffener unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Gesetzgebungsakte der Union anstrengen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 105).

85

Vor diesem Hintergrund können die Rechtsmittelführerinnen nicht mit Erfolg vorbringen, dass das Erfordernis, ein Interesse an der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nachzuweisen, ihr in Art. 47 der Charta verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

86

Was im Übrigen das Vorbringen anbelangt, das Gericht habe den aus diesem Artikel der Charta hervorgehenden Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzustellen, dass Letztere nicht bestreiten, dass die verschiedenen Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede erörtert haben, die sich auf die ersten beiden Gründe der Nichtigkeitsklage bezog. Die Rechtsmittelführerinnen können also nicht mit Erfolg behaupten, das Gericht habe ihnen nicht gestattet, alle entscheidungserheblichen rechtlichen Aspekte zu erörtern und die zur Stützung ihres Standpunkts erforderlichen Beweise vorzulegen.

87

Was drittens das Argument betrifft, dass die Feststellung des Gerichts die Rechtsmittelführerinnen in Anbetracht der mit dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), begründeten Rechtsprechung daran hindere, den Rechtsweg zu beschreiten, falls ihr Interesse an der Geltendmachung der ersten beiden Klagegründe nach Ablauf der Zweimonatsfrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV entstehe, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die fragliche Rechtsprechung die Rechtsmittelführerinnen in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht daran hindern würde, diese Klagegründe vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.

88

Nach alledem ist der einzige Rechtsmittelgrund, und damit das Rechtsmittel insgesamt, zurückzuweisen.

Kosten

89

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

90

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

91

Da Canadian Solar Emea, Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. und Csi Solar Power mit ihrem Hauptrechtsmittel unterlegen sind und der Rat sowie die Kommission ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind diesen Unternehmen die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.

92

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt die Kommission, die dem Hauptrechtsmittelverfahren als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

93

Da die Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel unterlegen ist und Canadian Solar Emea, Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Csi Cells Co. sowie Csi Solar Power ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.

94

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt der Rat, der dem Anschlussrechtsmittelverfahren als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power Group Co. Ltd tragen die Kosten des Hauptrechtsmittels.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel.

 

4.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

 

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.