Rechtssache C‑227/17
Medtronic GmbH
gegen
Finanzamt Neuss
(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 90211010, 90211090 und 90219090 – Wirbelsäulenfixationssystem – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1214/2014“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018
Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Wirbelsäulenfixationssystem, das speziell für den Patienten zusammengestellt wird und das zur Behandlung von degenerativen Bandscheibenerkrankungen, Stenosen und Dislokationen der Wirbelsäule, fehlgeschlagenen früheren Fusionen, Tumoren, Skoliosen oder Knochenbrüchen dient – Einreihung in die Unterpositionen 90219090 oder 90211010 oder 90211090 – Überprüfung durch das nationale Gericht
(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 2015/1754 geänderten Fassung, Anhang I)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 90219090 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition von Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können. Die etwaige Einreihung dieser Systeme in die Unterposition 90211010 oder die Unterposition 90211090 der Kombinierten Nomenklatur hängt von der sie kennzeichnenden Hauptfunktion ab, die vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Systeme sowie ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung zu ermitteln ist.
(vgl. Rn. 65 und Tenor)