Rechtssache C-153/17

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

gegen

Volkswagen Financial Services (UK) Ltd

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 und 173 – Vorsteuerabzug – Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen – Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden – Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts – Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Lieferung von Gegenständen – Dienstleistungen – Zusammengesetzte Umsätze – Leasingumsätze – Fahrzeug-Ratenkauf – Kreditgewährung und Bereitstellung von Fahrzeugen – Unterschiedliche Umsätze – Gewährung und Vermittlung von Krediten – Begriff – Zahlungsaufschub gegen Verzinsung – Einbeziehung – Voraussetzung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 und 135 Abs. 1 Buchst. b)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht – Leasingumsätze – Fahrzeug-Ratenkauf – Kostenelemente des Umsatzes – Begriff – Gemeinkosten, die sowohl für den steuerbaren als auch für den steuerbefreiten Umsatzanteil anfallen und die in den Betrag eingerechnet werden, der für den steuerbefreiten Anteil geschuldet wird – Einbeziehung – Pro-rata-Abzug – Berechnung – Anderer Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode – Berechnungsmethode, die keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatz beruhende Methode gewährleistet – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168 und 173 Abs. 2 Buchst. c)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 29-31, 33, 35, 36)

  2.  Art. 168 und Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass zum einen Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen – wie die im Ausgangsverfahren streitigen Geschäfte – selbst dann, wenn sie nicht in den vom Kunden für die Bereitstellung der betreffenden Ware geschuldeten Betrag – also in den steuerbaren Umsatzanteil – eingerechnet werden, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag – also in den steuerbefreiten Umsatzanteil –, trotzdem für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement dieser Bereitstellung darstellen, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die den Anfangswert der betreffenden Ware bei Bereitstellung außer Acht lässt, weil diese Methode keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatzschlüssel beruhende Methode gewährleistet.

    So hat jeder Mitgliedstaat, der es dem Steuerpflichtigen gestattet oder ihn verpflichtet, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen, darauf zu achten, dass die Modalitäten für die Berechnung des Abzugsrechts aufs Genaueste die Feststellung des Teils der Mehrwertsteuer erlauben, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt. Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der Neutralität verlangt nämlich, dass die Modalitäten für die Berechnung des Vorsteuerabzugs objektiv den tatsächlichen Anteil der beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände und Dienstleistungen angefallenen Ausgaben widerspiegeln, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C 183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 30 und 31).

    Der Gerichtshof verlangt jedoch nicht, dass die gewählte Methode zwingend die genauestmögliche sein müsste, sondern dass sie, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführt, ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C 332/14, EU:C:2016:417, Rn. 33).

    Das in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführte Abzugsrecht ist ein fundamentaler Grundsatz; wenn die Modalitäten für die Berechnung des Abzugs die tatsächliche, nicht unerhebliche Verwendung eines Teils der Gemeinkosten für abzugsberechtigende Umsätze nicht berücksichtigen, dann spiegeln sie den tatsächlichen Teil der für den Erwerb von gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen getätigten, auf diese Umsätze entfallenden Ausgaben nicht objektiv wider. Demnach gewährleisten solche Modalitäten keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatzschlüssel beruhende Berechnungsmethode.

    (vgl. Rn. 52, 53, 57, 59 und Tenor)