Rechtssache C‑149/17
Bastei Lübbe GmbH & Co. KG
gegen
Michael Strotzer
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48/EG – Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing – Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers – Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2018
Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung der Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums im Licht der Bestimmungen und Grundsätze, die ihnen gemeinsam sind
(Richtlinie 2001/29 und 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Rechtsangleichung – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Pflicht der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung der Richtlinien ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen – Pflicht der nationalen Behörden, sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien zu stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 Abs. 2; Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe – Klage auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet – Nationale Regelung, die den Inhaber des Internetanschlusses von der Entschädigungspflicht befreit, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war – Keine Pflicht des Anschlussinhabers, Angaben zur Art der Nutzung durch das Familienmitglied zu machen – Unzulässigkeit
(Richtlinien 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 2 und 2004/48 Art. 3 Abs. 2)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 27)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 44, 45)
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums andererseits sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Bewirkt die nationale Regelung in der Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in Sachverhalten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dass das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht daran gehindert wird, auf Antrag des Klägers die Vorlage und Erlangung von Beweismitteln, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, zu verlangen, werden jedoch die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des geistigen Eigentums kommt und infolgedessen dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany,C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 41). Folglich kann bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Recht aufgrund der Tatsache, dass es den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, einen quasi absoluten Schutz gewährt, entgegen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht davon ausgegangen werden, dass es hinreichend wirksam ist und letzten Endes die Verhängung einer wirksamen und abschreckenden Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden ermöglicht. Zudem ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany,C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 42).
(vgl. Rn. 51, 52, 54, 55 und Tenor)