Rechtssache C‑144/17
Lloyd’s of London
gegen
Agenzia Regionale per la Protezione dell’Ambiente della Calabria
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Calabria)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Art. 49 und 56 AEUV – Richtlinie 2004/18/EG – Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung – Versicherungsdienstleistungen – Teilnahme mehrerer Syndikate von Lloyd’s of London an derselben öffentlichen Ausschreibung – Unterzeichnung der Angebote durch den Generalvertreter von Lloyd’s of London für das betreffende Land – Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Erteilung des Zuschlags – Grundsätze der Gleichbehandlung der Auftraggeber und der Transparenz – Umfang – Nationale Regelung, nach der der öffentliche Auftraggeber aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte Bieter ausschließen kann, die ihre Angebote nicht unabhängig erstellt haben – Zulässigkeit
(Art. 49 AEUV und 56 AEUV; Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 45)
Die aus den Art. 49 und 56 AEUV folgenden und in Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge genannten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zwei „syndicates“, die Mitglieder von Lloyd’s of London sind, nicht allein deshalb von der Teilnahme an ein und demselben öffentlichen Versicherungsdienstleistungsauftrag ausgeschlossen werden können, weil ihre Angebote jeweils vom Generalvertreter von Lloyd’s für diesen Mitgliedstaat unterzeichnet wurden, sie hingegen ausgeschlossen werden können, wenn sich aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte ergibt, dass ihre Angebote nicht unabhängig erstellt wurden.
Ein solcher automatischer Ausschluss stellt nämlich bei Angeboten von in einem Kontrollverhältnis zueinander stehenden oder miteinander verbundenen Unternehmen für denselben Auftrag eine unwiderlegliche Vermutung gegenseitiger Einflussnahme dar. Er schließt damit für den Bewerber oder Bieter die Möglichkeit aus, die Unabhängigkeit ihrer Angebote nachzuweisen, und läuft daher dem Unionsinteresse daran zuwider, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C‑538/07, EU:C:2009:317, Rn. 29 und 30, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C‑376/08,EU:C:2009:808, Rn. 39 und 40, sowie vom 22. Oktober 2015, Impresa Edilux und SICEF, C‑425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36). Dabei ist zu beachten, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass Unternehmensgruppen unterschiedliche Formen und Zielsetzungen haben können und dass es bei ihnen nicht zwangsläufig ausgeschlossen ist, dass die abhängigen Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Geschäftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen. Die Beziehungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe können nämlich besonderen Regelungen unterliegen, die geeignet sind, bei der Ausarbeitung von Angeboten, die diese Unternehmen im Rahmen ein und derselben Ausschreibung gleichzeitig abgeben, sowohl die Unabhängigkeit als auch die Vertraulichkeit zu gewährleisten (Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C 538/07, EU:C:2009:317, Rn. 31).
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es daher geboten, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, eine Prüfung und Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, um festzustellen, ob das Verhältnis zwischen zwei Einheiten den Inhalt der einzelnen im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebote konkret beeinflusst hat, wobei die Feststellung eines solchen wie auch immer gearteten Einflusses ausreicht, damit die betreffenden Unternehmen von dem Verfahren ausgeschlossen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C‑538/07, EU:C:2009:317, Rn. 32).
(vgl. Rn. 36-38, 46 und Tenor)